Metadata : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

16  Staatliche  Polizeiorgane.  Die  Ausreuter.

der  Garnison  und  den  Commissarius  loci  gemeinsam  derart  erfolgen,  daß
Soldat,  Bürger  und  Landmann  dabei  auskommen  konnten.')

Während  so  der  Magistrat  das  gesamte  Polizeiverordnungsrecht  vollständig
  verloren  hatte,  machte  sich  auch  mehr  und  mehr  das  schon  in  der
vorigen  Periode  hervorgetretene  Streben  geltend,  entweder  für  die  gesamte
Polizei  oder  für  einzelne  Zweige  derselben  besondere  unmittelbar  staatliche  Behörden
  zu  bestellen.  Diese  Maßregeln  wurden  erforderlich  infolge  der  Unzuverlässigkeit
  der  Magistrate,  die  trotz  alles  Strebens  des  Königs  von  den
lokalen  Koterieen  nicht  loszumachen  waren,  und  daher  besonders  in  den  größeren
  Städten,  wo  die  Magistrate  sehr  zahlreich  waren,  häufig  versagten.
Die  Kontrolle  der  Steuerräte  war  hiergegen  kein  ausreichendes  Mittel,  da
dieselben  sich  immer  nur  vorübergehend  in  den  Städten  aufhielten.  Den  Anfang
  der  Reform  machte  man  damit,  daß  man  dem  Rate  zur  Vollstreckung
seiner  Anordnungen  ein  zuverlässiges,  aus  königlichen  Beamten  bestehendes
Unterpersonal  gab,  indem  man  für  die  Städte  eine  königliche  Gensdarmerie
bildete.  In  einem  bald  nach  seinem  Regierungsantritte,  am  15.  9.  1713  erlassenen
  Edikte?)  beklagt  sich  der  König  darüber,  daß  alle  Verordnungen  bisher
  nichts  gefruchtet,  da  Magistrat  und  Innungen  sie  nicht  befolgt  und  dem
Commissarius  loci  niemand  Anzeige  gemacht  habe.  Um  dies  künftig  zu
verhüten,  wurden  die  bisherigen  vom  Magistrate  abhängigen  und  von  ihm
bestellten  Subalternbeamten,  die  Büttel,  Rumormeister,  und  wie  sie  sonst
hießen,  durch  königliche  Ausreuter  ersetzt.  Dieselben  standen  unter  dem  Magistrate
  und  dem  Commissarius  loci  und  wurden  von  letzterem  in  Pflicht
genommen,  den  Requisitionen  der  Innungen  durften  sie  dagegen  keine  Folge
leisten.  Sie  hatten  die  Befehle  des  Magistrats  wie  des  Commissarius  loci
auszuführen,  auf  die  Beobachtung  aller  polizeilichen  Anordnungen  zu  achten,
und  von  deren  libertretung  Anzeige  zu  machen,  wogegen  ihnen  der  vierte
Teil  der  Strafgelder  zugesichert  wurde.  Die  Magistrate  waren  also  jetzt
gezwungen,  bei  allen  Polizeiübertretungen,  von  denen  ihnen  der  Ausreuter
Anzeige  machte,  einzuschreiten,  die  Macht  der  Magistrate  war  von  unten  her
untergraben.  Der  Polizeiausreuter,  stets  aus  der  Zahl  der  ausgedienten
Soldaten  bestellt,  wurde  meist  für  mehrere  Städte  zugleich  gewählt,  und  befand
  sich  beständig  unterwegs.  Schon  dadurch  war  er  von  lokalen  Einflüssen
unabhängig.  Durch  die  Zusicherung  eines  Teils  der  Strafgelder  hatte  er
aber  auch  ein  eigenes  Interesse  an  der  Bestrafung  der  Polizeiübertretungen.
Eine  neue  Instruktion  für  die  Polizeiausreuter  der  Neumark  erging  am

1)  Mylius,  C.  C.  M.  VI,  2,  Nr.  133  v.  1.  12.  1720.
2)  Mylius,  C.  C.  M.  V,  1,  1,  Nr.  17.