16 Staatliche Polizeiorgane. Die Ausreuter.
der Garnison und den Commissarius loci gemeinsam derart erfolgen, daß
Soldat, Bürger und Landmann dabei auskommen konnten.')
Während so der Magistrat das gesamte Polizeiverordnungsrecht vollständig
verloren hatte, machte sich auch mehr und mehr das schon in der
vorigen Periode hervorgetretene Streben geltend, entweder für die gesamte
Polizei oder für einzelne Zweige derselben besondere unmittelbar staatliche Behörden
zu bestellen. Diese Maßregeln wurden erforderlich infolge der Unzuverlässigkeit
der Magistrate, die trotz alles Strebens des Königs von den
lokalen Koterieen nicht loszumachen waren, und daher besonders in den größeren
Städten, wo die Magistrate sehr zahlreich waren, häufig versagten.
Die Kontrolle der Steuerräte war hiergegen kein ausreichendes Mittel, da
dieselben sich immer nur vorübergehend in den Städten aufhielten. Den Anfang
der Reform machte man damit, daß man dem Rate zur Vollstreckung
seiner Anordnungen ein zuverlässiges, aus königlichen Beamten bestehendes
Unterpersonal gab, indem man für die Städte eine königliche Gensdarmerie
bildete. In einem bald nach seinem Regierungsantritte, am 15. 9. 1713 erlassenen
Edikte?) beklagt sich der König darüber, daß alle Verordnungen bisher
nichts gefruchtet, da Magistrat und Innungen sie nicht befolgt und dem
Commissarius loci niemand Anzeige gemacht habe. Um dies künftig zu
verhüten, wurden die bisherigen vom Magistrate abhängigen und von ihm
bestellten Subalternbeamten, die Büttel, Rumormeister, und wie sie sonst
hießen, durch königliche Ausreuter ersetzt. Dieselben standen unter dem Magistrate
und dem Commissarius loci und wurden von letzterem in Pflicht
genommen, den Requisitionen der Innungen durften sie dagegen keine Folge
leisten. Sie hatten die Befehle des Magistrats wie des Commissarius loci
auszuführen, auf die Beobachtung aller polizeilichen Anordnungen zu achten,
und von deren libertretung Anzeige zu machen, wogegen ihnen der vierte
Teil der Strafgelder zugesichert wurde. Die Magistrate waren also jetzt
gezwungen, bei allen Polizeiübertretungen, von denen ihnen der Ausreuter
Anzeige machte, einzuschreiten, die Macht der Magistrate war von unten her
untergraben. Der Polizeiausreuter, stets aus der Zahl der ausgedienten
Soldaten bestellt, wurde meist für mehrere Städte zugleich gewählt, und befand
sich beständig unterwegs. Schon dadurch war er von lokalen Einflüssen
unabhängig. Durch die Zusicherung eines Teils der Strafgelder hatte er
aber auch ein eigenes Interesse an der Bestrafung der Polizeiübertretungen.
Eine neue Instruktion für die Polizeiausreuter der Neumark erging am
1) Mylius, C. C. M. VI, 2, Nr. 133 v. 1. 12. 1720.
2) Mylius, C. C. M. V, 1, 1, Nr. 17.