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§ 74. Die durch Erfüllung ihrer Aufgaben bedingten und die auf öffentlich rechtlichen
und privatrechtlichen Verpflichtungen beruhenden Leistungen der Gemeinde find aus den Erträgnissen
des Gemeindevermögens, aus den eigenen Einnahmen der Gemeinde und aus den vom Gouverneur
etwa üÜberwiesenen Mitteln zu bewirken. Soweit hieraus die Leistungen nicht bestritten werden können,
find die Gemeindeangehörigen zur Leistung von Abgaben verpflichtet.
§& 75. Die Grundsätze über Art und Höhe der Abgaben und über die Form und Frist
ihrer Erhebung find ortsgesetzlich zu regeln.
§ 76. Die Verpflichtung zur Leistung von Abgaben erstreckt sich über den Kreis der
Gemeindeangehörigen hinaus
1. auf Personen, die ohne einen eigenen Wohnsitz im Gemeindebezirk zu begründen, länger
als drei Monate in ihm ihren wesentlichen Aufenthalt haben;
2. auf die physischen Personen, auf die juristischen Personen des bürgerlichen und öffent-
lichen Rechts, sowie auf alle Erwerbsgesellschaften, sofern sie innerhalb des Gemeinde-
bezirks wirtschaftliche Erwerbszwecke verfolgen oder Grundbesitz haben, hinsichtlich des
Einkommens aus ihrer Erwerbstätigkeit und ihrem Grundbesitz und hinsichtlich der auf
die Erwerbstätigkeit oder den Grundbesitz selbst gelegten Abgaben.
§& 77. Die Aussicht über die Gemeindeverwaltung übt der Gouverneur. Er kann die Die Aufsicht über
Durchführung der Aufsicht den Bezirks= und Distriktsämtern als Aufsichtsbehörden übertragen. die Gemeinde-
verwaltung.
§& 78. Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Verwaltung der Gemeinde-
angelegenheiten ordnungsmäßig und innerhalb der gesetzlichen Grenzen geführt wird.
Bei Ausübung des Auffichtsrechts ist die Aufsichtsbehörde befugt:
1. über alle Gegenstände der Gemeindeverwaltung Auskunft und Aktenmitteilung zu fordern;
2. die geboten erscheinenden Maßnahmen vorzunehmen;
3. den Gemeindevorsteher zur Beanstandung aller ungesetzlichen oder den Rahmen der
gegebenen Zuständigkeit überschreitenden Beschlüsse des Gemeinderates anzuhalten;
4. den Gemeinderatssitzungen beizuwohnen.
& 79. Unterläßt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden oder im Gemeindeinteresse
nötigen Leistungen und Einrichtungen, insbesondere die Beschaffung der dazu erforderlichen Mittel,
so ist die Auffichtsbehörde ermächtigt, sie dazu anzuhalten. Bei Ausbleiben des Erfolgs kann die
Aufsichtsbehörde das Nötige auf Kosten der Gemeinde ausführen und die dazu erforderlichen Mittel
rechts verbindlich festsetzen und einziehen lassen.
§ 80. Die Genehmigung der Ausfsichtsbehörde ist erforderlich:
1. zur Aufnahme von Darlehn über die Dauer eines Jahres hinaus;
2. zu jeder Verminderung des Gemeindevermögens;
3. zu allen ortsgesetzlichen Vorschriften;
4. zur Veräußerung von Gemeindegrundstücken über 5000 aqm Flächeninhalt.
§ 81. Zur Kenntnis der Aufsichtsbehörde sind zu bringen:
1. die jährlichen Haushaltspläne sofort nach ihrer Aufstellung;
2. die jährlichen Rechnungsabschlüsse nach ihrer endgültigen Feststellung;
3. die für den Gemeindebezirk erlassenen allgemeinen Anordnungen und Ordnungs-
vorschriften.
§ 82. Die Aufsichtsbehörde ist zuständig zur Entscheidung über alle Beschwerden in
Gemeindeangelegenheiten.
§& 83. Auf Antrag des Gemeinderats kann die Aufsichtsbehörde nach vorher eingeholter
Genehmigung des Gouverneurs in besonderen Fällen von Einhaltung einzelner Vorschriften dieser
Verordnung vorübergehend befreien.
§ 84. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Teils der Verordnung bestimmt für die Ausführungs-
einzelnen Gemeinden der Gouverneur. Er erläßt auch die erforderlichen Ubergangs= und Aus= bestimmungen.
führungsvorschriften.
§ 85. Die dem Gemeinderate und dem Gemeindevorsteher obliegenden Pflichten und
Rechte werden, solange eine Gemeindevertretung nicht gebildet ist, durch die vom Gouverneur
beauftragte Amtsstelle wahrgenommen.