Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Schutzbestimmungen. 
§ 9. In den Gewerbsräumen sind nach näherer Anordnung der zuständigen Amtsstelle 
mit der Brennvorrichtung in fester Verbindung stehende Sammelgefäße aufzustellen, in welche der 
gesamte gewonnene Branntwein geleitet wird, sowie alle sonstigen Einrichtungen zu treffen, welche 
die Amtsstelle zur Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, 
Lutter oder Branntwein für erforderlich erachtet. 
Die Brennvorrichtung, die Sammelgefäße und die dieselben verbindenden Röhrenleitungen 
sind dergestalt unter amtlichen Verschluß zu nehmen, daß eine heimliche Ableitung oder Entnahme 
von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein aus denselben nur mittels einer äußere 
Spuren hinterlassenden Gewalt erfolgen kann. Die Räume, in welchen die Sammelgefäße Auf- 
stellung finden, müssen den Anforderungen der Amtsstelle entsprechen und sind von derselben unter 
Mitverschluß zu setzen. 
§ 10. Solange den Anforderungen der Amtsstelle in bezug auf die in den §§ 6 bis 9 
bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden ist, kann der Brennbetrieb untersagt werden. 
Ist wegen einer in einem Brennbetrieb begangenen Abgabendefraudation auf Strafe erkannt 
worden, so kann die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols im voraus bindend vom Gou- 
verneur festgesetzt werden. 
Betriebsunterbrechung, Verschluß und Geräteverletzung. 
§ 11. Wenn der Brenunbetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder einer der- 
jenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Sammelgefäße, aus welchen eine heimliche Ab- 
leitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt 
wird, so ist dieses alsbald nach erfolgter Wahrnehmung, spätestens aber binnen 24 Stunden der 
zuständigen Amtsstelle anzuzeigen. 
Falls infolge einer solchen Verletzung ein Zugang zu dem Alkohol geschaffen oder ein Aus- 
strömen desselben herbeigeführt wird, so kann die Amtsstelle die Einstellung des Betriebes anordnen 
und einen etwaigen Steuerausfall festsetzen. 
Die Amtsstelle ordnet die zur Sicherheit des Steuerinteresses erforderlichen Maßnahmen 
binnen 24 Stunden nach erfolgter Anzeige an und nimmt nach Befinden eine Untersuchung vor. 
Weitere Kontrollierung des Branntweins. 
§ 12. Der erzeugte Branntwein ist in der Brennerei von der Amtsstelle nach Menge 
und Stärke festzustellen und verbleibt unter amtlicher Kontrolle, bis er behufs Verwendung zu den 
im § 1 Abs. 4 Ziff. 1 bis 3 genannten Zwecken abgefertigt oder bis die Verbrauchsabgabe ge- 
zahlt wird. 
Hinsichtlich der Aufnahme des abgefertigten Branntweins in ein Branntweinlager oder eine 
öffentliche Zollniederlage kommen die hierüber zu erlassenden besonderen Vorschriften in Betracht. 
Auch bleiben nähere Vorschriften über einen ein= oder mehrmaligen Abtrieb (Wienen, Feinbrand) in 
der Brennerei oder in besonderen Reinigungsanstalten vorbehalten. 
Außergebrauchsetzen der Geräte. 
§ 13. Die vorhandenen Maisch= und Brenngeräte werden für die Zeit, während welcher 
ein Betrieb nicht angemeldet oder gestattet ist, von der Steuerstelle auf angemessene Weise außer 
Gebrauch gesetzt. 
Betriebsplan. 
§ 14. Wer Branntwein erzeugen will, ist verpflichtet, vor Beginn des Betriebes den Be- 
triebsplan nach näherer Anweisung der zuständigen Amtsstelle anzumelden, diesen Betriebsplan in 
der Brennerei auszuhängen, solchen reinlich aufzubewahren und demselben bei dem Betriebe genau 
nachzukommen. 
Verpflichtung zur Befolgung der Kontrollvorschriften. 
§ 15. Die vorstehend zur Kontrollierung der Verbrauchsabgaben erteilten Vorschriften und 
die zu deren Vervollständigung getroffenen Ausführungsbestimmungen ist nicht nur derjenige, welcher 
Branntwein erzeugt oder für seine Rechnung erzeugen läßt, sondern auch jeder, der in dem Brenn- 
betriebe beschäftigt ist, zu beobachten schuldig. 
Verhalten der Inhaber von Brennvorrichtungen und deren Gewerbsgehilfen. 
§ 16. Die Inhaber von Brennvorrichtungen und deren Gewerbsgehilfen sind verpflichtet, 
den revidierenden Beamten diejenigen Hilfeleistungen zu gewähren, welche zur Durchführung der
	        
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