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b) daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entweder bei der Dienststelle, welche die
polizeiliche Strafverfügung erlassen hat oder bei dem zuständigen Bezirksrichter
anzubringen ist,
Tc) daß die polizeiliche Strafverfügung, falls innerhalb der Frist zu a) ein Antrag auf
gerichtliche Entscheidung erfolgt, vollstreckbar wird.
5. Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenüber polizeilichen Straf-
verfügungen wird auf sechs Wochen verlängert.
6. Als Anhalt für die Erlassung von Strafverfügungen und Strafbescheiden können die
Vordrucke VIII und IX in Anlage I dienen.
7. Wird bei dem Bezirksrichter auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so ist dem Antrag-
steller eine Bescheinigung darüber kostenfrei zu erteilen.
8. Die polizeilichen Strafverfügungen wegen ÜUbertretungen und die Strafbescheide sind in
die Strafliste (Vordruck X in Anlage I) einzutragen.
§* 9. (Zu § 28 der Kaiserlichen Verordnung.)
1. Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Dienststelle, welche die polizeiliche
Strafverfügung erlassen hat, nicht fristgerecht gestellt, auch die in § 8 Nr. 7 dieser Bestimmungen
vorgesehene Bescheinigung nicht vorgelegt, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
2. Wird gegen eine aktive Militärperson eine auf Geldstrafe oder Einziehung lautende
polizeiliche Strafverfügung vollstreckbar, so ist die Vollstreckung bei der zuständigen Militärbehörde zu
beantragen und dabei zu bemerken, wohin die Geldstrafe oder die eingezogene Sache abgeliefert
werden soll.
§ 10. (Zu § 29 der Kaiserlichen Verordnung.)
Als Anhalt für Abfassung einer Zustellungsurkunde kann der Vordruck XI in Anlage I dienen.
§ 11. (Zu § 23 der Kaiserlichen Verordnung.)
Die Befugnis zum Erlaß von Strafbescheiden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle steht den Bezirksamtmännern und
Distriktschefs und bei ihrer Verhinderung ihren vom Gouvernement ausdrücklich als solchen be-
stimmten Vertretern zu.
Insoweit die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle nicht ihnen, sondern für ihren
Bezirk einem besonderen Beamten übertragen ist, steht diesem die Befugnis zum Erlaß von Straf-
bescheiden zu.
8 12.
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung im amttlichen Teil
der Südwestafrikanischen Zeitung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) der Anhang zur Instruktion für die Bezirkshauptleute und Distriktschefs vom 10. Fe-
bruar 1899, Abschnitt „Tätigkeit der Polizei im Allgemeinen“ und Abschnitt „Straf-
befehle“,
b) alle Vorschriften in Verordnungen des Gouvernements und der ihm unterstellten
Verwaltungsbehörden, welche sich auf das in der Kaiserlichen Verordnung vom
14. Juli 1905 geregelte Verfahren beziehen.
Windhuk, den 21. Dezember 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.