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Verordnung des Souverneurs von Deutsch-MNeuguinea, betr. die Meldepflicht der
Michteingeborenen.
Vom 21. November 1908.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
wird hiermit folgendes verordnet:
§ 1. Jeder Nichteingeborene, welcher im Schutzgebiet durch ständige Niederlassung einen
Wohnsitz begründet, ist verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach begonnenem Anzuge bei der
Verwaltungsbehörde (Bezirksamt, Station), in deren Bezirk die Niederlassung erfolgt, anzumelden.
§ 2. Verlegt ein Meldepflichtiger seinen Wohnsitz nach einem anderen Ort desselben Be-
zirks, so hat er sich bei der Verwaltungsbehörde umzumelden.
Verlegt er seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk, so hat er sich bei der Verwaltungs-
behörde seines früheren Wohnortes abzumelden und sich bei der seines neuen Wohnortes anzumelden.
Die im ersten und zweiten Absatz vorgeschriebenen Meldungen haben innerhalb einer Woche
zu erfolgen, nachdem der Um-, Ab= oder Anzug stattgefunden hat.
§ 3. Verläßt ein Meldepflichtiger das Schutzgebiet auf längere Zeit als drei Monate, so
hat er sich bei der Verwaltungsbehörde, bei welcher er zuletzt angemeldet war, spätestens bis zum
Verlassen des Schutzgebiets abzumelden oder durch einen Dritten abmelden zu lassen. Wird im
Falle der Rückkehr die Niederlassung fortgesetzt oder ein neuer Wohnsitz begründet, so hat wiederum
eine Anmeldung gemäß § 1 zu geschehen.
§ 4. Die Meldungen für Ehefrauen und Kinder sind von dem Familienhaupt zu erstatten,
sofern sie seinem Hausstande angehören. Für die rechtzeitige Meldung sind außer dem Melde-
pflichtigen verantwortlich der Hauswirt und der Dienstherr oder Arbeitgeber.
§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1, 2 und 3 Satz 1 finden auch auf Nichteingeborene,
welche sich im Schutzgebiet länger als vier Wochen aufhalten wollen, entsprechende Anwendung,
wobei an die Stelle des Wohnsitzes der Aufenthaltsort tritt.
§ 6. Den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 sind auch die Schiffer und Seeleute der von
einem Hafen des Schutzgebietes aus fahrenden Schiffe unterworfen. Meldepflichtig ist der Führer
des Schiffes.
§ 7. Die Meldungen sind schriftlich nach den anliegenden Mustern zu erstatten (siehe
unten). Sie können auch mündlich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu Protokoll
gegeben werden.
§* 8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu
150 .X oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
Ist die Bestimmung des § 3 Satz 1 und des § 5 verletzt und wird die Abmeldung binnen
einer Woche, nachdem der Meldepflichtige bzw. der Reisende das Schutzgebiet verlassen hat, von
diesem, bzw. dem sonstigen Meldepflichtigen nachgeholt, so tritt Straflosigkeit ein.
§ 9. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Beamte oder sonstige Angestellte des
Gouvernements keine Anwendung.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1909 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verordnung, betreffend das Meldewesen vom 18. August 1887, die
Verordnung betreffend die polizeiliche An= und Abmeldung der im Schutzgebiet der Marschall-Inseln
ansässigen, daselbst zuziehenden bzw. wegziehenden Fremden vom 15. März 1887 und die Ver-
ordnung des Vizegouverneurs von Ponape, betreffend die An= und Abmeldung der in dem Insel-
gebiet der östlichen Karolinen sich aufhaltenden Fremden vom 18. April 1900 außer Kraft.
Herbertshöhe, den 21. November 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.