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Ausfuhr fast um dieselbe Summe — 12676000 Fr.
— gegen das Vorjahr zurückgeblieben ist. Dieser
Rückgang erklärt sich durch die mangelhafte Ze-
realienernte, insbesondere an Weizen und Gerste,
von denen 1908 für rund 40 Millionen weniger
zur Ausfuhr gelangten als 1907.
Die Weizenausfuhr betrug 724 275 dz im
Werte von 17 672 000 Fr. gegen 2 014 743 dz
im Werte von 49 160 000 Fr., mithin
31 488 000 Fr. weniger.
Die Gersteausfuhr bezifferte sich auf 687 299 dz
im Werte von 11168000 Fr. gegen 1213 198 dz
im Werte von 19714000 Fr., mithin 8546 000 Fr.
weniger. Zusammen ergibt sich also ein Minder-
wert von 40 034 000 Fr.
Dieser Ausfall wurde zum Teil ausgeglichen
durch einen Mehrwert der Ausfuhr von Wein
— 17 Millionen Fr. —, von Vieh (Rinder,
Hammel, Lämmer) von zusammen 9½ Millionen
Franken und von Olivenöl 8 Millionen Fr.
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Algier.)
Bestimmungen über die Durchkuhr durch das
Uganda-Schutzgebiet.
Unterm 10. Dezember 1908 ist für das
Uganda-Schutzgebiet eine die Durchfuhr regelnde
Verordnung — Goods in Transit Ordinance,
1908 (Nr. 18/1908) — zur Beseitigung von
Schwierigkeiten erlassen worden, die sich bei der
Auslegung der „Uganda Goods in Transit Or-
dinance 1903“ ergeben haben. In der neuen
Verordnung ist festgestellt, daß Waren, die durch
das Schutzgebiet durchgeführt werden, den jeweils
bei der Ausfuhr von Waren zu erhebenden Aus-
fuhrzöllen unterworfen sind. Bis auf weiteres
sollen indessen solche Waren (mit Ausnahme von
Elfenbein) von der Entrichtung derartiger Zölle
befreit sein. Eine Rückvergütung von Ausfuhr-
zöllen, die für Durchfuhrwaren gezahlt sind, soll
in keinem Falle, gleichviel ob sie zur Durchfuhr
angemeldet waren oder nicht, stattfinden.
Der Ausfuhrzoll auf Elfenbein, Kautschuk und
Häute, welche in das Schutzgebiet aus den an-
grenzenden Gebieten von Deutsch-Ostafrika und
des ehemaligen Kongostaats eingeführt und nicht
zur Durchfuhr angemeldet werden, soll wie bisher“)
um den Betrag des bei der Einfuhr nachweislich
gezahlten Zolles ermäßigt werden.
Jollabhommen FJwischen Hortugiesisch-Ostafrika
und Transvaal.
Die Handelsbeziehungen zwischen Lourenco
Marques und Transvaal sind d durch das Abkommen
*) Bgl. „D. Kol. Bl.“ 1003, S. 596.
vom 18. Dezember 1901 geregelt. Neuerdings
haben, wie das Board of Trade Journal mitteilt,
die Regierungen von Transvaal und Portugiesisch-
Ostafrika ein weiteres, die Zollverhältnisse be-
treffendes Abkommen getroffen, das sechs Monate
nach erfolgter Kündigung oder nach gegenseitigem
Einvernehmen auch früher außer Kraft treten soll.
Waren aus Zollagern und offenen Lagern im
Gebiete von Lourengo Marques werden gegen
Entrichtung der zur Zeit ihrer Einfuhr geltenden
Zölle in Transvaal eingelassen. Diese Zölle sind,
soweit sie vom Werte erhoben werden, unter Zu-
grundelegung des überseeischen Wertes zu be-
rechnen. Zur Durchführung des Abkommens sind
bei dem Eintreffen von Waren in Lourenco
Marques die Transvaal-Zölle zu entrichten, oder
es ist eine ausreichende Sicherheit zu hinterlegen.
Nach ihrem Eintreffen in Transvaal werden die
Waren ohne weitere Abfertigung ausgeliefert.
Die Einbringer haben auf Erfordern Belege über
den Warenwert beizubringen und jede weitere
Auskunft zu geben. Bei Waren, die für den
Verbrauch in Portugiesisch-Ostafrika bestimmt und
abgefertigt werden, ist der etwa erlegte Zollbetrag
von der Zollverwaltung des Transvaal zu er-
statten, oder der Betrag ist der hinterlegten
Sicherheit wieder gutzuschreiben. Für den Verkehr
der Eingeborenen mit Effekten und Waren sind in
dem Abkommen besondere Vorschriften enthalten.
Ausfuhr-oll auf Rinder in Madagaskar.
Gemäß einer mit Bezug auf die Verordnung
vom 31. Dezember 1907 von der französischen
Regierung unterm 18. Januar 1909 erlassenen
Verordnung wird bis zum 31. Dezember 1909
von den aus der Kolonie Madagaskar nebst Zu-
behörgebieten ausgeführten Rindern ein Ausfuhr-
zoll von 2,50 Franken für das Stück erhoben.
(Journal officich de la Républilne Française.)
Vorschriften kür die Wareneinfuhr aufk dem Landwege
nach der Goldküfte.
Durch eine in der Gold Coast Government
Gazette vom 21. November 1908 veröffentlichte
Verordnung des Gouverneurs im Rate ist mit
Wirksamkeit vom 1. Januar 1909 ab die Waren-
einfuhr mit Beförderungsmitteln des Landes über
die West= und Ostgrenzen der Goldküstenkolonie
geregelt worden. Danach können alle Waren,
die in die Seehäfen eingeführt werden dürfen,
außer Feuerwaffen, Munition, Schießpulver und
Spirituosen, über die östliche und westliche Land-
grenze in den Axim= und westlichen Grenzdistrikt
sowie in den Quitta= und Voltaflußdistrikt der