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§ 7. Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 4 und 6 werden Nichteingeborene
mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 .7, allein oder in Verbindung
miteinander, Eingeborene mit Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu drei Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu 5000 (, allein oder in Verbindung miteinander, bestraft. Die Feuerwaffen, die
Munition und das Schießpulver, welche Gegenstand der Zuwiderhandlung sind, unterliegen
der Einziehung.
§ 8. Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1909 in Kraft.
Buea, den 30. Dezember 1908.
Der Gouverneur.
Seitz.
Auszug aus der Satzung der Kamerun-Land- und Plantagen-Gesellschaft in Hamburg
nach Maßgabe der Anderungen, welche in der Generalversammlung vom 29. Dezember 1908 be-
schlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind:
§ 12. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, welche durch den Aufsichtsrat gewählt
werden. Den Vorstandsmitgliedern steht es frei, sich an anderen, gleichartigen Unternehmungen in
jeder Form zu beteiligen.
§ 13. Der Schlußsatz: „Die Legitimation der Vorstandsmitglieder wird durch Attest des
Auswärtigen Amts geführt“ ist gestrichen.
§ 16. Die Anstellungsbedingungen des Vorstandes werden durch den Aufsichtsrat der
Gesellschaft festgestellt.
§ 17. Es wird hinzugefügt nach dem Worte aus „3 bis“.
§ 30, Abs. 3. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch absolute Stimmen-
mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 18, Satz 1: „Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre; das Jahr, in welchem die erste General=
versammlung stattfindet, wird hierbei nicht mitgerechnet“ ist gestrichen.
Jogdverordnung für Deutsch-Ostafrika.
Vom 5. November 1908.
§ 1. Unter „Jagd“ im Sinne dieser Verordnung ist innerhalb der zu Wildreservaten
erklärten Gebiete (§ 13) die Jagd auf alle nach Landesgebrauch jagdbaren Tiere, außerhalb der
Wildreservate die Jagd auf die in den nachstehenden §§ 2, 3 aufgeführten Tiere zu verstehen,
sofern diese Tiere nach den gesetzlichen Bestimmungen als herrenlos zu betrachten sind.
§ 2. Verboten ist die Jagd auf Schimpansen, desgleichen die Jagd auf Strauße, Aasgeier,
Schlangengeier (Sekretäre) und kleinere Eulen sowie das Wegnehmen und Beschädigen der Eier
dieser Vögel.
Zu wissenschaftlichen und Zuchtzwecken kann der Gouverneur unter von ihm festzusetzenden
Bedingungen das Fangen und Töten einer bestimmten Anzahl dieser Tiere sowie das Wegnehmen
von Eiern gestatten.
§* 3. Zur Jagd auf folgende Tiere bedarf es eines Jagdscheins:
Klasse I: Alle Antilopenarten, einschließlich des Gunu, ausschließlich der Elenantilope,
alle Gazellenarten, Büffel, Stummelaffe (Colobus), Marabu;
Klasse II: Elefant, Elenantilope, Giraffe, Nashorn, Zebra.
Der Gouverneur ist befugt, das vorstehende Verzeichnis auf dem Wege öffentlicher Bekannt-
machung abzuändern.
§ 4. Die Gebühr für den Jagdschein beträgt:
1. 3 Rp., wenn die Jagd mittels eines gewöhnlichen Vorderladers, wie sie von den
amtlichen Stellen verkauft werden, oder mittels einer Schrotflinte in einem bestimmten
Bezirk ausgeübt werden soll (Vorderlader= oder Schrotflinten-Jagdschein);