Oberstrichterliche Entscheibungen. 175
senschaft zwischen den Betheiligten eine civilrechtliche
Streitigkelt sich erhebt, die Aushändigung an die
als solche legitimirten Erben nicht, sondern hat nur die
Verweisung der Streitpunkte auf den Rechtsweg zur
Folge. Demgemäß hat auch in diesem Falle die
Thätigkeit der Verlassenschaftsbehörde mit der Aushändigung
des Rücklosses an die Erben, und zwar
ohne Köchich darauf, ob und wie die auf den Rechtsweg
verwiesenen Streitpunkte später durch Urtheil,
Vergleich oder nachträglichen Verzicht der Contradicenten
ihre Erledigung gefunden haben, ihr Ende
erreicht. Dieser aus den oben angegebenen allgemeinen
Gesichtspunkten über Wesen und Zweck einer
gerichtlichen Einmischung in die Behandlung der Verlassenschaft
eines Verstorbenen abgeleitete Rechtssatz
über den Zeitpunkt der Beendigung einer Verlassenschaft
kann aber nicht dahin augesagt werden, daß
der Verlassenschaftsbehörde von da an jede weitere
Thätigkeit untersagt sein soll, wie denn auch in der
That ein derartiges Verbot in den Gesetzen keine Begründung
findet. Vielmehr können sich auch nach Aushändigung
des Rücklasses an die Erben je nach Lage
der Sache Fälle ereignen, in welchen eine Wiederaufnahme
der Verlassenschaftsverhandlungen, wie z. B.
bei späterer Auffindung von Nachlaßgegenständen, sich
als sochgemäß darstellt. Insbesondere können auch
bloße Zweckmäßigkeitsgründe den Verlassenschaftsrichter
berechtigen, das Verfahren in einer bereits von
ihm als erledigt erklärten Verlassenschaftssache wieder
aufzunehmen, und die Verlassenschaft auch in
den Punkten, in welchen sie nur durch den früheren
Widerspruch des einen oder anderen Betheiligten
ursprünglich nicht hat zu Ende geführt werden können,
nunmehr nach Wegfall dleses Widerspruchs
ihrer völligen Auseinondersetzung entgegen zu führen.
Beschluß vom 11. Febr. 1888; Reg.-Nr. III 3/88.