300 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
der in dem Satze selbst enthaltenen Definition „Barzahlung“ geleistet
werden kann. Da die Bezeichnung „Geld“ in den Reichsgesetzen in
beiden Bedeutungen gebraucht wird, bleibt es in den Einzelfällen Sache
der Interpretation, ob ein engerer oder der allgemeine Geldbegriff
in Rede steht.
$ 7. Die rechtlich bedeutsamen Funktionen des Geldes.
Wenn gegenüber dem bisher dargestellten und in seinen Rechtswirkungen
untersuchten allgemeinen Geldbegriffe ein engerer Geldbegriff
feststellbar und juristisch bedeutsam ist, so kann dieser engere
Geldbegriff nur darauf beruhen, daß bestimmten Objekten .durch
Rechtssatz ausdrücklich bestimmte Geldfunktionen beigelegt sind.
Der Ermittlung eines engeren rechtlichen Geldbegrifis muß mithin
eine Untersuchung darüber vorausgehen, welche von den wirtschaftlichen
Funktionen des Geldes auch juristisch von Bedeutung sind,
und wie sich vom rechtlichen Gesichtspunkte aus die einzelnen
Funktionen zu einander verhalten.
Von den drei Teilfunktionen, in welche sich die Kardinalfunktion
des Geldes zerlegen läßt, bieten für eine juristische Betrachtung die
Funktion als Tauschmittel und: als Vermittler des Kapitalverkehrs
kaum einen Anknüpfungspunkt. Beide Funktionen sind ihrem Wesen
nach durchaus wirtschaftlicher Natur. Sowohl der Kauf als auch die
leihweise Übertragung von Kapitalien beruhen auf einer Vereinbarung
der beiden Parteien, welche für Zwangsvorschriften irgend welcher Art
kaum einen Spielraum läßt. Der Staat kann ein Tauschmittel nicht
zum „gesetzlichen Tauschmittel“ machen, d. h. zu einem Tauschmittel,
mit welchem der Käufer kaufen und gegen welches der Verkäufer
verkaufen muß. Ein stärkerer Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit,
wie ein Verbot an die Verkäufer, ihre Waren gegen ein anderes als
gegen das vom Staate bezeichnete Gut abzulassen, ließe sich kaum
ausdenken. Wie insbesondere die Geschichte der französischen Assignate
zeigt, ist ein solcher Eingriff selbst dann auf die Dauer nicht durchführbar,
wenn zur Verhinderung eines passiven Widerstandes der
Verkäufer ein strikter Zwang zum Verkauf gegen das gesetzliche
Tauschmittel eingeführt wird, und wenn zur Verhinderung einer Umgehung
des Verkaufszwangs, wie sie durch das Fordern exorbitanter
Preise möglich ist, ein Preismaximum für die einzelnen Verkehrsobjekte
gesetzlich festgestellt wird. In unserer Rechtsordnung ist der
Freiheit der Vertragschließung bei Tausch und Kauf der weiteste
Spielraum gelassen. Die Parteien können sich nach ihrem Belieben
sowohl über die Art als auch über die Höhe von Leistung und
Gegenleistung einigen. Wenn tatsächlich das vom Staate anerkannte
und geschaffene Geld als allgemeines Tauschmittel dient, so berulıt