Full text : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VIII. Band. Geld und Banken. I. Teil Das Geld. (1_8)

300  Zweites  Buch.  II.  Abschnitt.  Das  Geld  in  der  Rechtsordnung.

der  in  dem  Satze  selbst  enthaltenen  Definition  „Barzahlung“  geleistet
werden  kann.  Da  die  Bezeichnung  „Geld“  in  den  Reichsgesetzen  in
beiden  Bedeutungen  gebraucht  wird,  bleibt  es  in  den  Einzelfällen  Sache
der  Interpretation,  ob  ein  engerer  oder  der  allgemeine  Geldbegriff
in  Rede  steht.

$  7.  Die  rechtlich  bedeutsamen  Funktionen  des  Geldes.

Wenn  gegenüber  dem  bisher  dargestellten  und  in  seinen  Rechtswirkungen
  untersuchten  allgemeinen  Geldbegriffe  ein  engerer  Geldbegriff
  feststellbar  und  juristisch  bedeutsam  ist,  so  kann  dieser  engere
Geldbegriff  nur  darauf  beruhen,  daß  bestimmten  Objekten  .durch
Rechtssatz  ausdrücklich  bestimmte  Geldfunktionen  beigelegt  sind.
Der  Ermittlung  eines  engeren  rechtlichen  Geldbegrifis  muß  mithin
eine  Untersuchung  darüber  vorausgehen,  welche  von  den  wirtschaftlichen
  Funktionen  des  Geldes  auch  juristisch  von  Bedeutung  sind,
und  wie  sich  vom  rechtlichen  Gesichtspunkte  aus  die  einzelnen
Funktionen  zu  einander  verhalten.

Von  den  drei  Teilfunktionen,  in  welche  sich  die  Kardinalfunktion
des  Geldes  zerlegen  läßt,  bieten  für  eine  juristische  Betrachtung  die
Funktion  als  Tauschmittel  und:  als  Vermittler  des  Kapitalverkehrs
kaum  einen  Anknüpfungspunkt.  Beide  Funktionen  sind  ihrem  Wesen
nach  durchaus  wirtschaftlicher  Natur.  Sowohl  der  Kauf  als  auch  die
leihweise  Übertragung  von  Kapitalien  beruhen  auf  einer  Vereinbarung
der  beiden  Parteien,  welche  für  Zwangsvorschriften  irgend  welcher  Art
kaum  einen  Spielraum  läßt.  Der  Staat  kann  ein  Tauschmittel  nicht
zum  „gesetzlichen  Tauschmittel“  machen,  d.  h.  zu  einem  Tauschmittel,
mit  welchem  der  Käufer  kaufen  und  gegen  welches  der  Verkäufer
verkaufen  muß.  Ein  stärkerer  Eingriff  in  die  wirtschaftliche  Freiheit,
wie  ein  Verbot  an  die  Verkäufer,  ihre  Waren  gegen  ein  anderes  als
gegen  das  vom  Staate  bezeichnete  Gut  abzulassen,  ließe  sich  kaum
ausdenken.  Wie  insbesondere  die  Geschichte  der  französischen  Assignate
zeigt,  ist  ein  solcher  Eingriff  selbst  dann  auf  die  Dauer  nicht  durchführbar,
  wenn  zur  Verhinderung  eines  passiven  Widerstandes  der
Verkäufer  ein  strikter  Zwang  zum  Verkauf  gegen  das  gesetzliche
Tauschmittel  eingeführt  wird,  und  wenn  zur  Verhinderung  einer  Umgehung
  des  Verkaufszwangs,  wie  sie  durch  das  Fordern  exorbitanter
Preise  möglich  ist,  ein  Preismaximum  für  die  einzelnen  Verkehrsobjekte
  gesetzlich  festgestellt  wird.  In  unserer  Rechtsordnung  ist  der
Freiheit  der  Vertragschließung  bei  Tausch  und  Kauf  der  weiteste
Spielraum  gelassen.  Die  Parteien  können  sich  nach  ihrem  Belieben
sowohl  über  die  Art  als  auch  über  die  Höhe  von  Leistung  und
Gegenleistung  einigen.  Wenn  tatsächlich  das  vom  Staate  anerkannte
und  geschaffene  Geld  als  allgemeines  Tauschmittel  dient,  so  berulıt