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Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Verbot der Einfuhr
von und des Handels mit getragenen Stoffen und Bekleidungsgegenständen.
Vom 16. Januar 1909.
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813),
in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, wird für das
Inselgebiet der Karolinen, Palau, Marianen und Marschall-Inseln folgendes bestimmt:
§ 1. Die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea vom 5. Dezember 1903,
betreffend das Verbot der Einfuhr und des Handels getragener Stoffe und Bekleidungsgegenstände
(Kolonialblatt 1904, Seite 116) wird auf das Inselgebiet der Karolinen, Palau, Marianen und
Marschall-Inseln ausgedehnt.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. April 1909 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte tritt die Verordnung des Bezirksamtmanns zu Jap vom 1. April 1903,
betreffend das Verbot der Einfuhr getragener Kleidungsstücke (Kolonialblatt Seite 486) außer Kraft.
Herbertshöhe, den 16. Jannar 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Verordnung des Bezirksamts von Jop, betr. Bekämpfung der Schildlauskrankheit.
Vom 29. Dezember 1908.
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas
und der Südsee, vom 27. September 1903 (Kolonialblatt Seite 509) und des § 15 des Schutz-
gebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) wird hiermit für die Palau-Inseln verordnet, was folgt:
§* 1. Behufs Bekämpfung der Schildlauskrankheit ist jedermann verpflichtet, die auf seinen
Grundstücken vorhandenen, mit Schildläusen behafteten Pflanzen von den Schildläusen in der Weise
zu säubern, daß die behafteten Pflanzenteile abzuschlagen und sofort zu verbrennen sind. Es macht
dabei keinen Unterschied, ob die Grundstücke dem Verpflichteten eigentümlich gehören, von ihm ge-
pachtet oder ihm auf andere Weise zur Benutzung überlassen sind.
§ 2. Wer es unterläßt, den durch § 1 bestimmten Verpflichtungen nachzukommen, wird,
soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu
150 J/7, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft tritt, bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird
die unter dem 7. Oktober 1907 erlassene Polizeiverfügung aufgehoben.
Jap, den 29. Dezember 1908.
Kaiserliches Bezirksamt.
Seufft.
— Dersonalie.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten
Beamten die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens= und Ehren-
zeichen zu erteilen, und zwar:
des Ritterkreuzes des Kronenordens des Kongostaats:
dem Regierungsarzt bei dem Gouvernement Togo Dr. v. Raven;
der silbernen Verdienstmedaille mit Schwertern des Sachsen-Ernestinischen
Hausordens:
dem Polizeimeister bei dem Gouvernement Neuguinea Wilhelm Peters.
Beim Kaiserlichen Bezirksgericht in Swakopmund ist der Gerichtsassessor Rudolf Kohler
als Rechtsanwalt zugelassen worden.