W 436 20
§ 2. In der Liste der zollfreien Gegenstände ist hinzuzufügen:
Bei der Position 10: „Kupferplatten, Anker, Ankerketten, Blöcke, Rundhölzer“.
Bei der Position 13: „Salzfleisch, gesalzene und gedörrte Fische“.
Bei der Position 14: „Draht zu Umhegungen, Drahtgeflechte“".
Bei der Position 15: „landwirtschaftliche Geräle“.
§ 3. Die Bestimmungen in § 2 erhalten rückwirkende Kraft vom 15. Juli 1908 ab.
Herbertshöhe, den 16. Februar 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Knzeigepflicht beim Vorktommen
des RKussatzes (Lepra).
Vom 24. Dezember 1907.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin-
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemanns-
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutz-
gebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Lepra sowie jeder Fall, der den Verdacht
dieser Krankheit erweckt, ist unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde (für Upolu, Manono und
Apolima dem Polizeivorsteher zu Apia, für Savaii dem Amtmann zu Matautu) anzuzeigen.
§ 2. Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der hinzugezogene Arzt,
2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person,
3. der Haushaltungsvorstand,
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Kranken= bzw. Sterbefall sich
ereignet hat,
5. in samoanischen Gemeinden der Ortsvorsteher (Pulenun),
6. in öffentlichen Kranken-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten der Vorsteher der
Anstalt oder die von der zuständigen Stelle zur Anzeige verpflichtete Person,
7. auf Schiffen der Schiffer, sein Stellvertreter oder der Lotse.
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 7 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn
ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
Die Anzeige kann schriftlich oder mündlich, im letzteren Falle auch durch eine dritte nicht
anzeigepflichtige Person geschehen.
§ 3. Die Polizeibehörde muß, sobald sie von einer Erkrankung oder von einem Todesfall
an Lepra, oder von einem Fall, der den Verdacht dieser Krankheit erweckt, Kenntnis erhält, den
zuständigen Regierungsarzt benachrichtigen.
§& 4. Dem zuständigen Regierungsarzt ist der Zutritt zu dem Kranken oder der Leiche und
die Vornahme der zur Feststellung der Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. Die in
§ 2 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die Entstehung und den Verlauf der
Krankheit wichtigen Umstände dem Regierungsarzt und der zuständigen Behörde auf Befragen Aus-
kunft zu erteilen und den Anweisungen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit Folge
zu leisten.
§ 5. Leprakranke oder lepraverdächtige Personen können abgesondert, Wohnungen und
Häuser, in denen solche Kranken oder krankheitsverdächtige Personen sich befinden, kenntlich gemacht,
das Pflegepersonal unter polizeiliche Aufsicht gestellt und für die Behandlung der Gebrauchsgegen-
stände von leprakranken oder lepraverdächtigen Personen sowie für die Einsargung und Bestattung
von Lepraleichen besondere Vorsichtsmaßregeln getroffen werden.
§* 6. Gegen die Anordnungen des zuständigen Regierungsarztes und der zuständigen
Polizeibehörde ist die Beschwerde bei dem Gouverneur zulässig. Die Beschwerde hat keine auf-
schiebende Wirkung.