Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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schon den Bau der 200 km langen Bahnstrecke 
von Broken Hill bis zur Kongogrenze an die 
Londoner Firma Pauling & Co., die bekannten 
Unternehmer der Rhodesiabahn, vergeben hat. 
Die Arbeiten sind sofort begonnen worden. Die 
Grenze soll schon im nächsten August erreicht 
werden, an einem Punkte etwa zehn Meilen 
nördlich von Bwana-Kuba. Von dort soll (mit 
derselben Firma) zunächst bis zum Star of Kongo, 
einer der größten Minen Katangas, gebaut werden; 
das sind weitere 260 km, die im Herbst 1910 
fertig sein sollen. Die Verlängerung von da bis 
Kambove, die wiederum etwa 200 km lang 
werden würde, dürfte dann nicht mehr lange auf 
sich warten lassen. 
Das Stück Grenze—Star of Kongo wird von 
der Compagnie du chemin de fer du Katanga 
finanziert, die zu dem Zwecke ihr Kapital von 
1 000 000 auf 26 000 000 Fr. vermehrt hat. 
Von den neuen Aktien haben übernommen: 
15 000 000 Fr. die Compagnie du chemin de 
fer du Bas-Kongo au Katanga für Rechnung 
des Kongostaates und 10 000 000 Fr. die Union 
Minière du Haut-Katanga. Letztere ist im 
Jahre 1906 zum Zwecke der Ausbeutung der 
Erzvorkommen Katangas und der Schaffung der 
dazu erforderlichen Verkehrsunternehmen mit 
10 000 000 Fr. Aktienkapital gegründet worden, 
die je zur Hälfte von dem Comité special du 
Katanga und der Tanganyika Concessions Ltd. 
übernommen wurden. Die Eigentümerin der 
Rhodesiabahn, die South Africa Company, zu- 
gleich Inhaberin der Charter für Rhodesien, 
dürfte für ihre Zustimmung zu diesem Bahnbau 
bestimmte Zusicherungen über den Frachtanteil 
erhalten haben, der auch nach etwaiger Vollendung 
anderer Zugangslinien zum Katangagebiete über 
die Rhodesiaroute geleitet wird. 
So werden vorerst die Erze Katangas zum 
  
Indischen Ozean nach Beira gehen. Die Bahn- 
strecke beträgt: 
Kambove — Brokenhil. 6060 km, 
Beira— Brokenhill 1329 Meilen 2140 = 
im ganzen 2800 km. 
Diese Linie würde sich durch eine Bahn Salis- 
bury—Station Kafus River etwa um 800 km 
abkürzen lassen. 
Tierärstliche Konferenz# in Dretoria. 
Zu dem im Januar 1909 in Pretoria statt- 
gehabten tierärztlichen Kongreß waren fast 
sämtliche afrikanischen Staaten eingeladen. Der 
Iustizminister G. de Villiers, der in Anwesen- 
heit des Generals Botha die Versammlung er- 
öffnete, konnte daher mit Recht von dem ersten 
„panafrikanischen“ tierärztlichen Kongreß sprechen. 
  
Die erste Resolution befaßte sich mit dem 
Küstenfieber; im Hinblick auf das erneute starke 
Umsichgreifen der Seuche in Natal wurde auf die 
hierdurch entstehende große Gefahr für ganz Süd- 
afrika und auf die Notwendigkeit drastischer Maß- 
nahmen zur Ausrottung der Seuche hingewiesen, 
Für Deutsch-Südwestafrika kommt in dieser 
Hinsicht insbesondere das verseuchte Rhodesien in 
Betracht. Doch ist das Küstenfieber in Rhodesien 
in den letzten Jahren so bedeutend zurückgegangen, 
daß nur noch ein größerer Seuchenherd existiert. 
Die Einfuhr von Rindern aus Rhodefien nach 
Deutsch-Südwestafrika ist im vergangenen Jahre 
verboten worden. 
Die zweite Resolution macht darauf aufmerk- 
sam, daß infolge des stetigen Rückgangs der 
Rotzausbrüche in Südafrika die Zeit zur völligen 
Ausrottung der Seuche durch liberale Entschädi- 
gung, selbst für sog. Reaktoren, günstig sei. 
Für Südwestafrika liegen infolge des eben 
erst überstandenen Krieges die Verhältnisse viel- 
leicht etwas weniger günstig. 
Die nächste Resolution weist auf die Notwen- 
digkeit einer hohen Besteuerung der Hunde wegen 
der damit Hand in Hand gehenden Verringerung 
der Hundswutgefahr hin. 
Für Deutsch-Südwestafrika ist der Umstand 
von Wichtigkeit, daß die Tollwut in Rhodesien 
seit Jahren herrscht, aber deren Tilgung wegen 
der Übertragbarkeit auf Raubtiere auf besondere 
Schwierigkeiten stößt. 
Die vierte Resolution befaßt sich wieder mit 
dem Küstenfieber in Natal und weist darauf 
hin, daß bei der Schwierigkeit der Ausrottung der 
Seuche in dem an Zecken reichen und an barem 
Gelde armen Natal einerseits und bei der Wich- 
tigkeit des raschen Verschwindens der Krankheit 
anderseits die übrigen Staaten Südafrikas Natal 
in der Bekämpfung der Seuche tatkräftige Unter- 
stützung gewähren sollten. 
Resolution 5 befaßt sich mit der sogenannten 
epizootischen und ulcerativen Lymphangitis, 
welche in den meisten südafrikanischen Staaten zu 
den anzeigepflichtigen Krankheiten gehört. In 
Deutsch-Südwestafrika ist dies bis jetzt noch nicht 
der Fall. 
Resolution 6 betrifft die Anlage von Räude- 
bädern und das Waschen von Eingeborenen- 
Kleinvieh. 
Da die Wollschafzucht in unserem Schutzgebict 
erst in den Anfangsstadien begriffen, aber eine 
rasche Ausbreitung zu erwarten ist, so verdiem 
dieser Beschluß besondere Aufmerksamkeit, weil es 
keinem Zweifel unterliegen kann, daß ohne die 
erwähnten Maßnahmen eine dauernde Tilgung 
dieser unangenehmen, häufig auch große Verluste 
hervorrufenden Herdenkrankheit unmöglich ist.
	        
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