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Der Beschluß 7 weist auf die Wichtigkeit des
Vorhandenseins eines zur Ausrottung von Seuchen
bestimmten und nicht zu kleinen Fonds hin.
Die achte Resolution erwähnt die Wichtigkeit
einheitlicher Gesetze und Vorschriften bezüglich der
Einfuhr von Haustieren und der Be-
kämpfung der Seuchen im Inlande.
In den zu diesem Zwecke ernannten Ausschuß
wurde auch der Vertreter von Deutsch-Südwest-
afrika gewählt. Obwohl kaum zu erwarten ist,
daß diese Fragen eine vollständige einheitliche
Regelung erfahren werden, so ist jenes Bestreben
doch mit Freude zu begrüßen, weil ein gemein-
schaftliches Vorgehen für eine dauernde Ausrottung
der Seuchen natürlich größere Gewähr bietet.
Die neunte Resolution beschäftigt sich mit der
sogenannten „Lamzickte", deren genauere Er-
forschung als notwendig bezeichnet wird. Soweit
bekannt, ist Deutsch-Südwestafrika von dieser
Krankheit noch frei.
In der zehnten, elften und zwölften Resolution
finden die sog. Trypanosomenkrankheiten,
welche in Zentral= und Portugiesisch --Afrika, in
Indien und Maurikius herrschen, ernste Erwäh-
nung. Es wird der Vorschlag gemacht, zur Ver-
meidung der Einschleppung dieser höchst gefähr-
lichen Krankheiten nach Südafrika Vorsichtsmaß-
regeln zu treffen.
Resolution 13 will das ansteckende Verwerfen
der Haustiere in die Liste der anzeigepflichtigen
Seuchen ausgenommen sehen. Diese Krankheit
ist in Deutsch-Südwestafrika noch nicht zur Beob-
achtung gekommen.
Der vierzehnte Beschluß weist auf die Wichtig-
keit einer besonderen Ausbildung der Kolonial-
Tierärzte in der tropischen Tierheilkunde hin.
Die fünfzehnte und sechzehnte Resolution er-
wähnen das Studium unbekannter Tier-=
seuchen in denjenigen Teilen Afrikas, welche
Sachverständige zu diesem Zweck nicht oder nicht
in hinreichender Menge besitzen; sie machen auch
darauf aufmerksam, daß in Portugiesisch-Ostafrika
neuerdings eine nicht diagnostizierte gefährliche
Seuche in rascher Ausbreitung begriffen sei.
Der Beschluß 17 bringt die Wichtigkeit der
Einrichtung eines tierärztlichen Departements
für Portugiesisch-Westafrika zum Ausdruck.
Beschluß 18 hält die bevorstehende Eröffnung
des Transvaalschen Seuchenlaboratoriums
für einen günstigen Zeitpunkt zu einer Zusammen-
kunft zwecks Besprechung einer besseren Verteilung
der von den bakteriologischen Instituten bisher
geleisteten Arbeit.
Resolution 19 befaßt sich mit Schlachthöfen
und der Fleischbeschau.
Die Beschlüsse 20 und 21 erachten es für
notwendig, daß tierärztliche wissenschaftliche Ar-
beiten in einer besonderen Fachschrift, und
zwar dem „Journal of tropical medicine“, ver-
öffentlicht werden.
Resolution 22 bezieht sich auf die Formierung
eines Veterinär-Voluntier-Korps für den
Kriegsfall.
Die letzte Resolution beschäftigt sich mit dem
nächsten „panafrikanischen“ Veterinär-
kongreß und erwähnt die Namen der gewählten
Komiteemitglieder, denen die Vorbereitung des
Kongresses obliegen soll.
Literatur-Verzeichnis.
(Die eingercichten Bücher, deren Lesprechung sich die Redaktion
durchaus vorbehält, werden unter keinen Umständen zurückgesandt.)
Gaul: Finanzrecht der deutschen Schutz-
gebiete. Unter besonderer Berücksichtigung
der Steuergesetzgebung. Leipzig 1909. Verlag
von C. Milde. Preis .“ 3.
Range: Die geologischen Formationen des
Nama-Landes. Sonderabdruck aus den
Monatsberichten der Deutschen Geologischen
Gesellschaft, Band 6, Jahrgang 1909, Nr. 2.
Range: Reisestudien in Groß-Nama-Land.
Sonderabdruck aus der Zeitschrift der Gesellschaft
für Erdkunde zu Berlin 1908.
Félicien Challaye: Le Congo frangais.
La duestion internationale du Congo. Biblio-
thèque d’histoire contemporaire. Paris 1909.
Félix Alcan, éditeur.
Rangliste von Beamten der Kaiserlich
Deutschen Marine für das Jahr 1909.
Nach dem Stande vom 15. Mai 1909. Redigiert
im Reichs-Marine-Amt. Berlin. E. S. Mittler
& Sohn, Kgl. Hofbuchhandlung. Preis 3, —.
S.. — — — —
Verkehrs-Nachrichten.
Die Postanstalten in Deutsch-Neuguinea werden vom 1. August d. Is. ab unter den
Bedingungen des Wertbrief-Übereinkommens des Weltpostvereins zum Wertbriefdienst unter-
einander, mit den deutschen Postanstalten im Auslande und in anderen Schutzgebieten, soweit sie
am Wertbriefdienst teilnehmen, sowie im internationalen Verkehr zugelassen.
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