Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

C 615 20 
Der Beschluß 7 weist auf die Wichtigkeit des 
Vorhandenseins eines zur Ausrottung von Seuchen 
bestimmten und nicht zu kleinen Fonds hin. 
Die achte Resolution erwähnt die Wichtigkeit 
einheitlicher Gesetze und Vorschriften bezüglich der 
Einfuhr von Haustieren und der Be- 
kämpfung der Seuchen im Inlande. 
In den zu diesem Zwecke ernannten Ausschuß 
wurde auch der Vertreter von Deutsch-Südwest- 
afrika gewählt. Obwohl kaum zu erwarten ist, 
daß diese Fragen eine vollständige einheitliche 
Regelung erfahren werden, so ist jenes Bestreben 
doch mit Freude zu begrüßen, weil ein gemein- 
schaftliches Vorgehen für eine dauernde Ausrottung 
der Seuchen natürlich größere Gewähr bietet. 
Die neunte Resolution beschäftigt sich mit der 
sogenannten „Lamzickte", deren genauere Er- 
forschung als notwendig bezeichnet wird. Soweit 
bekannt, ist Deutsch-Südwestafrika von dieser 
Krankheit noch frei. 
In der zehnten, elften und zwölften Resolution 
finden die sog. Trypanosomenkrankheiten, 
welche in Zentral= und Portugiesisch --Afrika, in 
Indien und Maurikius herrschen, ernste Erwäh- 
nung. Es wird der Vorschlag gemacht, zur Ver- 
meidung der Einschleppung dieser höchst gefähr- 
lichen Krankheiten nach Südafrika Vorsichtsmaß- 
regeln zu treffen. 
Resolution 13 will das ansteckende Verwerfen 
der Haustiere in die Liste der anzeigepflichtigen 
Seuchen ausgenommen sehen. Diese Krankheit 
ist in Deutsch-Südwestafrika noch nicht zur Beob- 
achtung gekommen. 
Der vierzehnte Beschluß weist auf die Wichtig- 
keit einer besonderen Ausbildung der Kolonial- 
Tierärzte in der tropischen Tierheilkunde hin. 
Die fünfzehnte und sechzehnte Resolution er- 
wähnen das Studium unbekannter Tier-= 
seuchen in denjenigen Teilen Afrikas, welche 
Sachverständige zu diesem Zweck nicht oder nicht 
in hinreichender Menge besitzen; sie machen auch 
darauf aufmerksam, daß in Portugiesisch-Ostafrika 
neuerdings eine nicht diagnostizierte gefährliche 
Seuche in rascher Ausbreitung begriffen sei. 
Der Beschluß 17 bringt die Wichtigkeit der 
Einrichtung eines tierärztlichen Departements 
für Portugiesisch-Westafrika zum Ausdruck. 
  
Beschluß 18 hält die bevorstehende Eröffnung 
des Transvaalschen Seuchenlaboratoriums 
für einen günstigen Zeitpunkt zu einer Zusammen- 
kunft zwecks Besprechung einer besseren Verteilung 
der von den bakteriologischen Instituten bisher 
geleisteten Arbeit. 
Resolution 19 befaßt sich mit Schlachthöfen 
und der Fleischbeschau. 
Die Beschlüsse 20 und 21 erachten es für 
notwendig, daß tierärztliche wissenschaftliche Ar- 
beiten in einer besonderen Fachschrift, und 
zwar dem „Journal of tropical medicine“, ver- 
öffentlicht werden. 
Resolution 22 bezieht sich auf die Formierung 
eines Veterinär-Voluntier-Korps für den 
Kriegsfall. 
Die letzte Resolution beschäftigt sich mit dem 
nächsten „panafrikanischen“ Veterinär- 
kongreß und erwähnt die Namen der gewählten 
Komiteemitglieder, denen die Vorbereitung des 
Kongresses obliegen soll. 
  
  
Literatur-Verzeichnis. 
(Die eingercichten Bücher, deren Lesprechung sich die Redaktion 
durchaus vorbehält, werden unter keinen Umständen zurückgesandt.) 
Gaul: Finanzrecht der deutschen Schutz- 
gebiete. Unter besonderer Berücksichtigung 
der Steuergesetzgebung. Leipzig 1909. Verlag 
von C. Milde. Preis .“ 3. 
Range: Die geologischen Formationen des 
Nama-Landes. Sonderabdruck aus den 
Monatsberichten der Deutschen Geologischen 
Gesellschaft, Band 6, Jahrgang 1909, Nr. 2. 
Range: Reisestudien in Groß-Nama-Land. 
Sonderabdruck aus der Zeitschrift der Gesellschaft 
für Erdkunde zu Berlin 1908. 
Félicien Challaye: Le Congo frangais. 
La duestion internationale du Congo. Biblio- 
thèque d’histoire contemporaire. Paris 1909. 
Félix Alcan, éditeur. 
Rangliste von Beamten der Kaiserlich 
Deutschen Marine für das Jahr 1909. 
Nach dem Stande vom 15. Mai 1909. Redigiert 
im Reichs-Marine-Amt. Berlin. E. S. Mittler 
& Sohn, Kgl. Hofbuchhandlung. Preis 3, —. 
  
S.. — — — — 
Verkehrs-Nachrichten. 
Die Postanstalten in Deutsch-Neuguinea werden vom 1. August d. Is. ab unter den 
Bedingungen des Wertbrief-Übereinkommens des Weltpostvereins zum Wertbriefdienst unter- 
einander, mit den deutschen Postanstalten im Auslande und in anderen Schutzgebieten, soweit sie 
am Wertbriefdienst teilnehmen, sowie im internationalen Verkehr zugelassen. 
  
  
— — 
Die Höchstgrenze der 
Wertangabe ist 2400 .¾. Die Sendungen können mit Nachnahme bis 800 belastet werden.
	        
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