Metadata : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(  191)

ches  Münz-,  Maaß=  und  Gewichts-System  allgemein  in  Anwendung  komme,  und  bierüber
  sofort  besondere  Uncerhandlungen  einleiten  lassen.

Vorläufig  sind  dieselben  übereingekommen,  daß  schon  von  der  Ausführung  des  gegenwäragen
  Verrrages  an,  ein  gemeinschaftliches  Zollgewicht,  und  zwar  der  bereies  in  dem
Großherzogkhume  Hessen  gesetzlich  eingeführte  Cencner,  in  Anwendung  kommen  und  der  gemeinschaftliche
  Jollarif  überall,  mie  Zugrundelegung  dieser  Gewicheseinheie,  ausgearbeitet
und  publicirt  werden  soll.

Den  concrahirenden  Reglerungen  bleibe  es  überlassen,  zur  schnelleren  Abfertigung  der
Waarensendungen  an  den  Zollstärren  und  zur  leichteren  Berechnung  des  vorgedachten  gemeinschafrlichen
  Zollgewichks,  bei  den  in  dem  Zollearlfe  vorkommenden  Maaß=  und  Gewichtsbeskimmunzen
  eine  Reduction,  sowohl  auf  die  Maaße,  welche  in  den  Tarifen  der  anderen
  conerahirenden  Staaten  angenommen  sind,  als  auch  auf  das  Gewicht,  welches  in  ihren
  Landen  auderweit  gesetzlich  oder  landüblich  eingeführt  ist,  enewerfen  und  öffenrlich  bekannt
  machen  zu  lassen.

Die  Zollabgabe  soll  in  den  Thüringischen  Vereinslanden  nach  dem  Preussischen  Münzfuße
  berechnet  und  kann  encweder  in  Preussischen  1#  bis  1.  Thalerstücken,  oder  in  Conwenlionsgelde,
  und  zwar  den  Preußischen  Thaler  gleich  13  Rheinischen  Gulden  oder  238  ggr.
gerechnet,  geleistel  werden,  und  bleibt  es  in  denjenigen  Thüringischen  Vereinsstaaren,  in
welchen  die  Rechnung  nach  Gulden  gebräuchlich  ist,  den  Regierungen  überlassen,  dem  Tarife
  eine  Reduction  auf  Guldenwährung  beizufügen.

Es  sollen  auch  schon  jetzt  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmelichen  contrahirenden
  Staaten  —  mite  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  allen  Hebestellen  des  Gesammt-Vereins
  angenommen  und  zu  diesem  Behufe  Walvationstabellen  öffenclich  bekanne  gemacht
werden.

Artikel  15.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schiffahrrsberriebe  seiner  Unterehanen
  zugestehen  möchte,  sollen  in  gleicher  Maße  auch  der  Schiffahre  der  Unterehanen  der
anderen  Vereinsstaaten  zu  Gute  kommen.

Artikel  16.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Jallordnung  des  Vereins  in  Vollzug  gesetzt
  wird,  sollen  in  den  zum  Zollvereine  gehörigen  Gebieren  alle  ekwa  noch  bestehenden
Stapel=  und  Umschlags-Rechee  aufhören,  und  Nlemand  soll  zur  Anhaltung,  Verladung
oder  tagerung  gezwungen  werden  können,  als  in  den  Fällen,  in  welchen  die  gemeinschaffliche
  Zollordnung  oder  die  betreffenden  Schiffahrts-Reglements  es  zulassen  oder  vorschreiben.