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ches Münz-, Maaß= und Gewichts-System allgemein in Anwendung komme, und bierüber
sofort besondere Uncerhandlungen einleiten lassen.
Vorläufig sind dieselben übereingekommen, daß schon von der Ausführung des gegenwäragen
Verrrages an, ein gemeinschaftliches Zollgewicht, und zwar der bereies in dem
Großherzogkhume Hessen gesetzlich eingeführte Cencner, in Anwendung kommen und der gemeinschaftliche
Jollarif überall, mie Zugrundelegung dieser Gewicheseinheie, ausgearbeitet
und publicirt werden soll.
Den concrahirenden Reglerungen bleibe es überlassen, zur schnelleren Abfertigung der
Waarensendungen an den Zollstärren und zur leichteren Berechnung des vorgedachten gemeinschafrlichen
Zollgewichks, bei den in dem Zollearlfe vorkommenden Maaß= und Gewichtsbeskimmunzen
eine Reduction, sowohl auf die Maaße, welche in den Tarifen der anderen
conerahirenden Staaten angenommen sind, als auch auf das Gewicht, welches in ihren
Landen auderweit gesetzlich oder landüblich eingeführt ist, enewerfen und öffenrlich bekannt
machen zu lassen.
Die Zollabgabe soll in den Thüringischen Vereinslanden nach dem Preussischen Münzfuße
berechnet und kann encweder in Preussischen 1# bis 1. Thalerstücken, oder in Conwenlionsgelde,
und zwar den Preußischen Thaler gleich 13 Rheinischen Gulden oder 238 ggr.
gerechnet, geleistel werden, und bleibt es in denjenigen Thüringischen Vereinsstaaren, in
welchen die Rechnung nach Gulden gebräuchlich ist, den Regierungen überlassen, dem Tarife
eine Reduction auf Guldenwährung beizufügen.
Es sollen auch schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmelichen contrahirenden
Staaten — mite Ausnahme der Scheidemünze — bei allen Hebestellen des Gesammt-Vereins
angenommen und zu diesem Behufe Walvationstabellen öffenclich bekanne gemacht
werden.
Artikel 15.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrrsberriebe seiner Unterehanen
zugestehen möchte, sollen in gleicher Maße auch der Schiffahre der Unterehanen der
anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.
Artikel 16.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Jallordnung des Vereins in Vollzug gesetzt
wird, sollen in den zum Zollvereine gehörigen Gebieren alle ekwa noch bestehenden
Stapel= und Umschlags-Rechee aufhören, und Nlemand soll zur Anhaltung, Verladung
oder tagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaffliche
Zollordnung oder die betreffenden Schiffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.