Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

1910  51
XXII.  Ministerial-Bekanntmachung

vom  24.  Dezember  1910,
betreffend  das  Gesetz  vom  11.  März  1910  wegen  Abänderung  des  Gesetzes
über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  vom  11.  Dezember
  1899  hinsichtlich  der  Eintragung  von  Hypotheken.

Nachdem  das  zufolge  des  8  43  Ziffer  1  des  Grundgeseßes  vom  21.  März
1854  erlassene  Geset  vom  11.  März  1910,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes
über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  vom  11.  Dezember
1899  hinsichtlich  der  Eintragung  von  Hypotheken  (Ges.-S.  S.  1),  die  verfassungsmäßige
  Genehmigung  des  Landtags  erhalten  hat,  so  wird  dies  auf  Höchsten  Befehl  Seiner
Durchlaucht  des  Fürsten  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht  und  ist  dieses  Gesetz
nunmehr  als  ein  allgemeines  Laudesgesetz  des  Fürstentums  endgültig  anzusehen.

Rudolstadt,  den  24.  Dezember  1910.

Fürstlich  Schwarzburg.  Atnisteriem.
Frhr.  v.  d.  Recke

fXXIII.  Ministerial-Verordnung
vom  24.  Dezember  1910
zur  Ausführung  des  §  19  des  Reichsgesetzes  über  den  Absatz  von  Kalisalzen
  vom  25.  Mai  1910  (Reichsges.-Bl.  S.  775).

Mit  Höhster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  zur  Ausführung
  des  §  19  des  Reichsgesebes  über  den  Absatz  von  Kalisalzen  vom  25.  Mai
1910  folgendes  verorduet:

„Zuständige  Laudeszentralbehörde“  im  Sinne  des  §  19  Abs.  3  des  Reichsgesehes

  ist

 

das  Ministerium,  Abteilung  des  Innern.
Rudolstadt,  den  24.  Dezember  1910.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.