Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 726 20 
§ 10 Abf. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Namen der ersten Zeichner sowie ihre Rechtsnachfolger im Besitz nicht voll eingezahlter 
Anteile werden in ein Verzeichnis eingetragen. 
&§ 12 erhält an Stelle der fünf ersten Absätze folgende Fassung: 
Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft ausgefertigte Urkunden beschädigt oder 
unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch dergestalt erhalten, daß dem Auf- 
sichtsrat über ihre Identität kein Zweifel obwaltet, so ist der Aufsichtsrat ermächtigt, gegen Ein- 
reichung der beschädigten Papiere diese auf Kosten des Inhabers gegen neue gleichartige Papiere 
umzutauschen. Im übrigen ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Anteile und Zwischenscheine 
an Stelle der beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung zulässig. 
§ 15 erhält folgende Fassung: 
Die Einziehung von Anteilen ist nur zulässig, wenn und soweit sie im Gesellschaftsvertrage 
angeordnet oder gestattet ist. 
& 21 erhält an Stelle des bisherigen ersten Satzes folgende Fassung: 
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 11 Mitgliedern; sie werden aus den Mitgliedern 
der Gesellschaft durch die Hauptversammlung gewählt. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder des 
Verwaltungsrats muß die Reichsangehörigkeit besitzen. 
§ 21 Abs. 6 erhält folgende Fassung: 
Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf zu Lasten des Handlungsunkosten- 
kontos zu verbuchende Anwesenheitsgelder in Höhe von je 100 ¾ für jeden Tag, an welchem sie 
an einer Sitzung des Verwaltungsrats oder eines Ausschusses teilnehmen, und sie erhalten anßerdem 
eine Tantieme in Höhe von 10 v. H. desjenigen Jahresgewinnes, welcher verbleibt, nachdem auf 
die Anteile eine Dividende von 4 v. H. berechnet worden ist. 
§ 25 Ziffer 4 erhält folgende Fassung: 
4. über die Ausgabe weiterer Anteile nach Maßgabe der Vorschriften des § 9. 
§ 31 erhält an Stelle der beiden letzten Absätze folgende Fassung: 
In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil von 1000 / zu einer Stimme. Für 
vollbezahlte Anteile kann das Stimmrecht nur dann ausgeübt werden, wenn dieselben mindestens 
acht Tage vor der Hauptversammlung an einer der in der Einberufung angegebenen Stelle hinter- 
legt worden sind. Der Beifügung der Gewinnanteilscheine und Erneuerungsscheine bedarf es nicht. 
Der Hinterlegung der Anteile steht eine amtliche Bescheinigung einer Behörde, der Reichsbank oder 
eines Notars, über die bei ihnen hinterlegten Anteilscheine gleich. Der Aussichtsrat oder ein Ausschuß 
desselben kann auch die Bescheinigung von Bankhäusern und anderen Stellen oder Personen über 
die bei ihnen hinterlegten Anteilscheine für gleichwertig erklären. 
Bei Hinterlegung der Anteilscheine und der ihnen gleichstehenden Bescheinigungen erhalten 
die Hinterleger einen Ausweis über die Zahl und den Betrag ihrer Anteilscheine sowie eine Teil- 
nahmekarte für die Hauptversammlung. 
Gegen Rückhändigung des Ausweises werden demnächst die hinterlegten Anteilscheine und 
Bescheinigungen zurückgegeben. 
§ 36 Abst. 4 erhält folgende Fassung: 
Soll durch eine Beschlußfassung das Rechtsverhältnis unter Anteilen und Vorzugs-Anteilen 
zum Nachteile einer dieser Gattungen abgeändert werden, so bedarf es zu dem von der gemein- 
schaftlichen Hauptversammlung gefaßten Beschlusse der Zustimmung einer besonderen Hauptersamm- 
lung der zu benachteiligenden Anteilsinhaber, deren Beschlußfassung sich gleichfalls nach den Vor- 
schriften der Satzungen über die erforderliche Mehrheit richtet. Diese besondere Hauptversammlung 
findet ohne besondere Einladung im unmittelbaren Anschluß an diejenige gemeinschaftliche Haunt- 
versammlung statt, in welcher der diese Zustimmung erfordernde Beschluß gefaßt wird.
	        
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