Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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als Entschädigung die Hälfte des von drei 
Schätzern festzusetzenden Wertes der Tiere, doch 
nie über 20 K pro Tier. Für Tiere, die erst 
innerhalb der letzten sechs Monate in den Distrikt 
Lourenco Marques eingeführt worden sind, wird 
keine Entschädigung gezahlt. 
Veterinär= und sonstige Beamte und Staats- 
angestellte haben auf Wunsch des Veterinär- 
departements von Tieren, die der Pferdesterbe 
ausgesetzt sind, jederzeit Blutproben zu nehmen 
und mit möglichster Beschleunigung einzusenden. 
Bei Ausbruch von Räude kann die Veterinär- 
verwaltung Anordnungen für zweckmäßige Be- 
handlung der kranken Schafe und Ziegen treffen. 
Falls die Anordnungen nicht befolgt werden, 
werden die Tiere binnen vierzig Tagen von 
Staats wegen getötet und beseitigt (Artikel 27 
88 1 und 2). 
Solange verseucht gewesene Gegenden nicht 
wieder für seuchenrein erklärt sind, darf die Auf- 
zucht von Tieren, die der fraglichen Seuche aus- 
gesetzt sind, nicht wieder begonnen werden. 
Gegenden, in denen das Ostküstenfieber ge- 
wütet hat, werden erst nach Ablauf von 
zwanzig Monaten seit dem letzten Krank- 
heitsfalle für seachenfrei erklärt werden. 
Innerhalb verseuchter Gegenden sowie zwischen 
gesunden und verseuchten Gebieten ist jeder Trans- 
port von Tieren der betreffenden Gattung grund- 
sätzlich verboten (Artikel 27 und 63). Der Vor- 
stand der Veterinärverwaltung wird im Boletim 
Official allmonatlich bekanntgeben, in welchen 
Gegenden der freie Tiertransport verboten ist, 
warum dies der Fall ist und welche weiteren 
Maßnahmen getroffen werden sollen, um einer 
Ausdehnung der Seuche vorzubeugen (Artikel 26). 
Zum Transport von Tieren oder Fleisch, Häuten, 
Hörnern oder dergl. aus einem Verwaltungsbezirk 
in einen anderen ist stets behördliche Erlaubnis 
nötig. Der Transport von Tieren vom nördlichen 
Limpopo-Ufer auf das südliche Ufer, d. h. in den 
Geltungsbereich der neuen Verordnung, ist nur 
über See zulässig. Verboten ist jeder Transport 
von Heu, Gras oder Futterstoffen aus verseuchten 
Gegenden. Eisenbahnwagen und Körbe, in denen 
Tiere oder Häute befördert, sowie sonstige Plätze, 
an denen Tiere gehalten worden sind, sind auf 
Verlangen der Veterinärbehörde zu desinfizieren 
(Artikel 28 bis 31). 
Der Ausbruch einer Seuche ist unverzüglich 
an den Bezirksamtmann und seitens dieses an 
die Veterinärbehörde zu melden. Staatstelegraph 
und -Telephon stehen zu diesem Zweck unentgeltlich 
zur Verfügung (Artikel 34). 
  
IV. Abschnitt. 
Neubegründung einer rationellen 
Tierzucht. 
Die in Aussicht genommene Versuchsstation 
für Tierzucht soll namentlich die Fragen der 
Akklimatisation von Tieren und der Zuchtverbesse- 
rung bei den verschiedenen Haustierarten studieren. 
Je nach Bedarf ist die Gründung mehrerer Ver- 
suchsstationen vorgesehen. 
Die auf den Stationen entbehrlichen Tiere 
find auf Versteigerungen zu verkaufen, die dreimal 
im Jahr, nämlich jeweils am ersten Sonntag des 
Januar, Mai und September, stattfinden sollen. 
Auf Verlangen privater Tierzüchter hat das 
Veterinärdepartement auch Tiere, die ihnen ge- 
hören, für ihre Rechnung zu verkaufen. Die 
Züchter gehen dieses Rechts verlustig, falls sie 
während sechs Monaten unterlassen, der Veterinär= 
behörde die vorgeschriebenen Anzeigen über ihren 
Viehbestand zu erstatten (Artikel 35). 
Mit der Versteigerung im Mai soll alljährlich 
eine Zuchttier-Ausstellung verbunden werden, bei 
der die Regierung an die Züchter der besten 
Tiere Preise verteilen wird. Die Staatseisenbahn 
gewährt für Beschickung und Besuch der Aus- 
stellung weitgehende Vergünstigungen. 
Binnen zwei Jahren nach dem Erlaß der 
neuen Verordnung befördert die Staatseisenbahn 
Zuchttiere, Material zur Farmeneinzäunung und 
für den Bau von Ställen, Tanks oder dergl. 
sowie alle Mittel zur Vernichtung schädlicher 
Insekten umsonst. 
V. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Tierzählungen. 
Alsbald nach Erlaß der neuen Verordnung 
haben die Bezirksamtmänner Anstalten für eine 
gründliche Tierzählung zu treffen. Die Zählung 
umfaßt Rindvieh, Pferde, Maultiere, Maulesel, 
Esel und Kleinvieh. Die aufzustellenden Listen 
müssen enthalten: die Namen der Tiereigentümer, 
die Zahl und Art der Tiere sowie genaue An- 
gaben über die Rindviehsterblichkeit innerhalb der 
letzten drei Jahre. Spätere Anderungen des 
Rindviehbestandes sind jeweils binnen fünfzehn 
Tagen unter Angabe der Ursache der Anderung 
dem Bezirksamtmann zu melden. Handelt es 
sich um den Tod eines mehr als sechs Monate 
alten Rindes, so ist die Meldung binnen fünf 
Tagen zu erstatten und seitens des Amtmanns 
an die Veterinärbehörde weiter zu telegraphieren.
	        
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