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als Entschädigung die Hälfte des von drei
Schätzern festzusetzenden Wertes der Tiere, doch
nie über 20 K pro Tier. Für Tiere, die erst
innerhalb der letzten sechs Monate in den Distrikt
Lourenco Marques eingeführt worden sind, wird
keine Entschädigung gezahlt.
Veterinär= und sonstige Beamte und Staats-
angestellte haben auf Wunsch des Veterinär-
departements von Tieren, die der Pferdesterbe
ausgesetzt sind, jederzeit Blutproben zu nehmen
und mit möglichster Beschleunigung einzusenden.
Bei Ausbruch von Räude kann die Veterinär-
verwaltung Anordnungen für zweckmäßige Be-
handlung der kranken Schafe und Ziegen treffen.
Falls die Anordnungen nicht befolgt werden,
werden die Tiere binnen vierzig Tagen von
Staats wegen getötet und beseitigt (Artikel 27
88 1 und 2).
Solange verseucht gewesene Gegenden nicht
wieder für seuchenrein erklärt sind, darf die Auf-
zucht von Tieren, die der fraglichen Seuche aus-
gesetzt sind, nicht wieder begonnen werden.
Gegenden, in denen das Ostküstenfieber ge-
wütet hat, werden erst nach Ablauf von
zwanzig Monaten seit dem letzten Krank-
heitsfalle für seachenfrei erklärt werden.
Innerhalb verseuchter Gegenden sowie zwischen
gesunden und verseuchten Gebieten ist jeder Trans-
port von Tieren der betreffenden Gattung grund-
sätzlich verboten (Artikel 27 und 63). Der Vor-
stand der Veterinärverwaltung wird im Boletim
Official allmonatlich bekanntgeben, in welchen
Gegenden der freie Tiertransport verboten ist,
warum dies der Fall ist und welche weiteren
Maßnahmen getroffen werden sollen, um einer
Ausdehnung der Seuche vorzubeugen (Artikel 26).
Zum Transport von Tieren oder Fleisch, Häuten,
Hörnern oder dergl. aus einem Verwaltungsbezirk
in einen anderen ist stets behördliche Erlaubnis
nötig. Der Transport von Tieren vom nördlichen
Limpopo-Ufer auf das südliche Ufer, d. h. in den
Geltungsbereich der neuen Verordnung, ist nur
über See zulässig. Verboten ist jeder Transport
von Heu, Gras oder Futterstoffen aus verseuchten
Gegenden. Eisenbahnwagen und Körbe, in denen
Tiere oder Häute befördert, sowie sonstige Plätze,
an denen Tiere gehalten worden sind, sind auf
Verlangen der Veterinärbehörde zu desinfizieren
(Artikel 28 bis 31).
Der Ausbruch einer Seuche ist unverzüglich
an den Bezirksamtmann und seitens dieses an
die Veterinärbehörde zu melden. Staatstelegraph
und -Telephon stehen zu diesem Zweck unentgeltlich
zur Verfügung (Artikel 34).
IV. Abschnitt.
Neubegründung einer rationellen
Tierzucht.
Die in Aussicht genommene Versuchsstation
für Tierzucht soll namentlich die Fragen der
Akklimatisation von Tieren und der Zuchtverbesse-
rung bei den verschiedenen Haustierarten studieren.
Je nach Bedarf ist die Gründung mehrerer Ver-
suchsstationen vorgesehen.
Die auf den Stationen entbehrlichen Tiere
find auf Versteigerungen zu verkaufen, die dreimal
im Jahr, nämlich jeweils am ersten Sonntag des
Januar, Mai und September, stattfinden sollen.
Auf Verlangen privater Tierzüchter hat das
Veterinärdepartement auch Tiere, die ihnen ge-
hören, für ihre Rechnung zu verkaufen. Die
Züchter gehen dieses Rechts verlustig, falls sie
während sechs Monaten unterlassen, der Veterinär=
behörde die vorgeschriebenen Anzeigen über ihren
Viehbestand zu erstatten (Artikel 35).
Mit der Versteigerung im Mai soll alljährlich
eine Zuchttier-Ausstellung verbunden werden, bei
der die Regierung an die Züchter der besten
Tiere Preise verteilen wird. Die Staatseisenbahn
gewährt für Beschickung und Besuch der Aus-
stellung weitgehende Vergünstigungen.
Binnen zwei Jahren nach dem Erlaß der
neuen Verordnung befördert die Staatseisenbahn
Zuchttiere, Material zur Farmeneinzäunung und
für den Bau von Ställen, Tanks oder dergl.
sowie alle Mittel zur Vernichtung schädlicher
Insekten umsonst.
V. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Tierzählungen.
Alsbald nach Erlaß der neuen Verordnung
haben die Bezirksamtmänner Anstalten für eine
gründliche Tierzählung zu treffen. Die Zählung
umfaßt Rindvieh, Pferde, Maultiere, Maulesel,
Esel und Kleinvieh. Die aufzustellenden Listen
müssen enthalten: die Namen der Tiereigentümer,
die Zahl und Art der Tiere sowie genaue An-
gaben über die Rindviehsterblichkeit innerhalb der
letzten drei Jahre. Spätere Anderungen des
Rindviehbestandes sind jeweils binnen fünfzehn
Tagen unter Angabe der Ursache der Anderung
dem Bezirksamtmann zu melden. Handelt es
sich um den Tod eines mehr als sechs Monate
alten Rindes, so ist die Meldung binnen fünf
Tagen zu erstatten und seitens des Amtmanns
an die Veterinärbehörde weiter zu telegraphieren.