Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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11)  Jeder  Orts-Vorsteher  ist  verpflichtet,  den  Führer  einer  im  Gemeinde-Bezirk

ankommenden  Heerde  zur  Vorlegung  der  Wander-Urkunde  aufzufordern.
Gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Schaf=  und  Pforchmeistern,  Feldschützen  und
andern  Polizei-Bedienten  ob.

13)  Wird  ein  Schäfer  ausserhalb  seines  Waide-Bezirks  mit  einer  Schafheerde,  ohne
die  vorgeschriebene  Wander-Urkunde  angetrofsen,  so  ist  er  von  dem  Orts-Vorsteher,
  in  dessen  Bezirk  er  zuerst  betreten  wird,  mit  einer  Strafe  von  drey
Gulden  zu  belegen.

13)  Unrerläßt  ein  Schäfer,  da,  wo  er  mit  seiner  Heerde  übernachtet,  auch  ohne
dazu  aufgefordert  zu  seyn,  die  Wander-Urkunde  dem  Orts-Vorsteher  zur  Beglaubigung
  vorzulegen,  so  unterliegt  er  der  Strafe  eines  Gulden  für  jeden
Unterlassungsfall.

14)  Jeder  Orts-Vorsteher,  dem  eine  solche  Urkunde  vorgelegt  wird,  hat  die  Vollständigkeit
  der  vorangegangenen  Beglaubigung  zu  prüfen,  und  wenn  sich  hiebei
  ein  Mangel  findet,  den  Schäfer  zur  Verantwortung  und  Strafe  zu  ziehen.

Erlaubt  sich  ein  Schäfer,  von  der  ihm  vorgezeichneten  Wege-Richtung  abzuweichen,
  so  ist  er  auf  dieselbe  zurückzuweisen,  und  daß  solches  geschehen  sey,
auf  der  Urkunde  anzumerken.

#5)  Am  Orte  der  Bestimmung  hat  der  Orts-Vorsteher  die  Wander-Urkunde  zur
Hand  zu  nehmen,  und  zu  ctwaigem  bünftigen  Gebrauche  aufzubewahren.

Stuttgart  den  1#.  April  1323.  Schmidlin.

a.  Des  evangelischen  Consistorium.

Empfehlung  der  von  dem  Diakon  Knapp  hoerausgegebenen  „Sammlung  der  Verordnungen
für  den  evangelischen  Schulstand  Württembergs“.

Die  von  dem  Diakon  Knapp  in  Eurlz  heraucgegebene  „Sammlung  der  bestebenden
  Verordnungen  für  den  evangelisch-deutschen  Schulstand  Württembergs  und  die
damit  zusammenhängenden  Volks-Bildungs-Anstalten,  Tübingen,  bei  Heinrich  Laupp,
nhaB“,  wird  sowohl  wegen  ihrer  zweckmäßigen  Zusammenstellung  als  auch  wegen  ihrer