136 Entscheidungen des OLG. München.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayer. Oberlandesgerichts München in Strafsachen.
Polizei-Strafgesetzbuch.
Art. 153. Hiezu können auch gegenüber
der Vorschrift in § 38 Abs. 2 der Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich ortspolizeiliche
Vorschriften rechtswirksam erlassen
werden. Es muß der RechtSansicht der Vorderrichter
beigepflichtet werden, daß durch die in § 38
Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung den Zentralbehörden
ertheilte Befugniß, Vorschriften darüber zu erlassen,
in welcher Weise die im § 35 Abs. 2 und 3
verzeichneten Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen
und welcher polizeilichen Controle über den Umfang
und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu
unterwerfen haben, der Erlaß ortspolizeilicher Vorschriften
über den Gewerbebetrieb der Gesindevermiether
nicht ausgeschlossen sei.
Aus den Motiven und den Verhandlungen über
das Zustandekommen dieser gesetzlichen Bestimmung
ergibt sich, daß durch die Bezeichnung der Zentralbehörden
als der zum Erlasse von Vorschriften der
vorbezelchneten Art berechtigten Behörden der Gesetzgeber
nicht beabsichtigte, diese Verordnungsbefugniß
den Landeszentralbehörden ausschließend vorzubehalten.
Das Gesetz gibt vielmehr durch diese Befugnißertheilung
an die Zentralbehörden zunächst nur
zu erkennen, daß eine Mitwirkung der Landesgesetzgebung
nicht nothwendig und daß eine landesherrliche
Verordnung auch dann nicht erforderlich ist,
wenn das Landesstaatsrecht eine solche erfordern
würde.
Wie aber die Uebertretung der auf Grund des
38 Abs. 2 der Reichs-Gewerbe-Ordnung von den
Zentralbehörden erlassenen Vorschriften, da die Gewerbeordnung
selbst hiefür eine Strafandrohung