Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Verschluß  der  Privatmalzmühlen.
Art.  29.

Alle  Privatmalzmühlen  stehen  unter  amtlichem  Verschluß.

Der  Mühle-Inhaber  hat  den  Verschluß  unversehrt  zu  erhalten  und  von  jeder  Verletzung
  binnen  24  Stunden  von  der  Entdeckung  an  dem  zuständigen  Ortssteuerbeamten
Anzeige  zu  machen.

Mühleregister.
Art.  30.

Der  Inhaber  einer  Privatmalzmühle  hat  nach  Vorschrift  der  Steuerverwaltung
über  die  Malzschrotungen  auf  seiner  Mühle,  gleichviel  ob  das  Malz  zur  Bierbereitung
oder  zu  einem  anderen  Zweck  bestimmt  ist,  ein  Mühleregister  zu  führen,  dasselbe  sorgfältig
  aufzubewahren  und  zu  der  bestimmten  Zeit  abgeschlossen  und  unterschriftlich  beurkundet
  dem  Ortssteuerbeamten  zu  übergeben.

Der  Malzschein  ist  von  dem  Mühle-Inhaber  unmittelbar  nach  der  Einholung  dem
Mühleregister  beizulegen  und  mit  den  von  der  Steuerbehörde  vorgeschriebenen  Einträgen
versehen  nach  beendigter  Schrotung  sofort  dem  Ortssteuerbeamten  zurückzugeben.

Privatmalzmühlen  ohne  selbstthätige  Wägevorrichtung.
Art.  31.
Privatmalzmühlen  ohne  selbstthätige  Wägevorrichtung  dürfen  ohne  besondere  Genehmigung
  der  Steuerbehörde  nicht  zur  Nachtzeit  benützt  werden.
Vor  dem  Schroten  ist  das  Malz  in  Gegenwart  des  Ortssteuerbeamten  durch  den
Mühle-Inhaber  abzuwägen.
Die  Feststellung  des  Gewichts  erfolgt  durch  den  Ortssteuerbeamten.

Privatmalzmühlen  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung.
Art.  32.

Als  Privatmalzmühlen  mit  selbstthätiger  Wägevorrichtung  gelten  nur  diejenigen,
welche  mit  einer  von  der  Steuerverwaltung  zugelassenen  selbstthätigen  Wägevorrichtung
versehen  und  zur  Benützung  mit  der  Maßgabe  genehmigt  worden  sind,  daß  für  die
Steuerberechnung  das  von  dem  Zählwerk  angezeigte  Gewicht  entscheidend  ist.

Sobald  an  einer  solchen  Mühle  eine  Störung  der  Wägevorrichtung  eintritt,  so  daß