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Verschluß der Privatmalzmühlen.
Art. 29.
Alle Privatmalzmühlen stehen unter amtlichem Verschluß.
Der Mühle-Inhaber hat den Verschluß unversehrt zu erhalten und von jeder Verletzung
binnen 24 Stunden von der Entdeckung an dem zuständigen Ortssteuerbeamten
Anzeige zu machen.
Mühleregister.
Art. 30.
Der Inhaber einer Privatmalzmühle hat nach Vorschrift der Steuerverwaltung
über die Malzschrotungen auf seiner Mühle, gleichviel ob das Malz zur Bierbereitung
oder zu einem anderen Zweck bestimmt ist, ein Mühleregister zu führen, dasselbe sorgfältig
aufzubewahren und zu der bestimmten Zeit abgeschlossen und unterschriftlich beurkundet
dem Ortssteuerbeamten zu übergeben.
Der Malzschein ist von dem Mühle-Inhaber unmittelbar nach der Einholung dem
Mühleregister beizulegen und mit den von der Steuerbehörde vorgeschriebenen Einträgen
versehen nach beendigter Schrotung sofort dem Ortssteuerbeamten zurückzugeben.
Privatmalzmühlen ohne selbstthätige Wägevorrichtung.
Art. 31.
Privatmalzmühlen ohne selbstthätige Wägevorrichtung dürfen ohne besondere Genehmigung
der Steuerbehörde nicht zur Nachtzeit benützt werden.
Vor dem Schroten ist das Malz in Gegenwart des Ortssteuerbeamten durch den
Mühle-Inhaber abzuwägen.
Die Feststellung des Gewichts erfolgt durch den Ortssteuerbeamten.
Privatmalzmühlen mit selbstthätiger Wägevorrichtung.
Art. 32.
Als Privatmalzmühlen mit selbstthätiger Wägevorrichtung gelten nur diejenigen,
welche mit einer von der Steuerverwaltung zugelassenen selbstthätigen Wägevorrichtung
versehen und zur Benützung mit der Maßgabe genehmigt worden sind, daß für die
Steuerberechnung das von dem Zählwerk angezeigte Gewicht entscheidend ist.
Sobald an einer solchen Mühle eine Störung der Wägevorrichtung eintritt, so daß