Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Funktionen,  $  179.  765

dargestellten  Grundsätze  über  das  Recht  der  Gerichte  zur  Prüfung
der  Gültigkeit  von  Gesetzen  und  Verordnungen  nicht  ohne  weiteres
auf  die  Verwaltungsorgane  übertragen  werden  können.  .

1.  Gleichgestellt  sind  die  Verwaltungsorgane  den  Gerichten
in  bezug  auf  das  Prüfungsrecht  gegenüber  Gesetzen,  indem
dieses  Recht,  sofern  man  darunter  (im  Sinne  der  früher  vorherrschenden
  Lehre)  die  Befugnis  versteht,  vorschriftsmäßig  verkündigte
  formelle  Gesetze  auf  ihre  Verfassungsmäßigkeit  zu  prüfen,
den  Verwaltungsorganen  ebenso  wenig  zusteht  wie  den  Gerichten.
Es  gelten  in  dieser  Hinsicht  durchweg  die  oben  739  ff.  entwickelten
  Sätze.

2.  Das  Recht,  Verordnungen  auf  ihre  Gültigkeit  zu  prüfen,
steht  den  Verwaltungsorganen  nicht  in  demselben  Umfange  zu,
wie  den  Gerichten.  Wenn  nämlich  die  Verordnung  von  einer
dem  betreffenden  Verwaltungsorgan  vorgesetzten  Behörde  erlassen
ist,  hat  sie  jenem  gegenüber  die  Eigenschaft  eines  Dienstbefehls,
dem  die  nachgeordnete  Stelle  ebenso  zum  Gehorsam  verpflichtet
ist,  wie  anderen  Dienstbefehlen.  Wie  sonst,  so  gilt  auch  hier  für
das  Verhältnis  des  Untergebenen  zum  Vorgesetzten  als  Regel
nicht  das  Recht  der  Kritik,  sondern  die  Pflicht  des  Gehorsams.
Die  Grenzen  der  Gehorsamspflicht  sind  die  allgemeingültigen,  wie
sie  oben  $  146  S.  593—597  dargelegt  worden  sind].

3.  Auch  hinsichtlich  des  Verhältnisses  von  Reichsund
  Landesrecht  bestehen  für  die  Verwaltungsbehörden  andere
Grundsätze  als  für  die  Gerichte.  In  dieser  Beziehung  ist  aber
zwischen  Reichs-  und  Landesbeamten  zu  unterscheiden.

Die  Landesbeamten  haben  zwar  düs  Recht,  im  einzelnen
Falle  zu  prüfen,  ob  eine  reichs-  oder  landesrechtliche  Norm  Anwendung
  findet.  Sie  sind  also  namentlich  in  der  Lage,  darüber
zu  entscheiden,  ob  die  Vorschrift  eines  älteren  Landesgesetzes
durch  ein  späteres  Reichsgesetz  aufgehoben  ist.  Aber  sie  müssen
wegen  ihrer  Unterordnung  unter  die  Landesgesetzgebung  und  die
höheren  Verwaltungsorgane  des  Landes  deren  Entscheidungen  als
für  sich  bindend  anerkennen!.  Eine  solche  Entscheidung  liegt
zum  Beispiel  dann  vor,  wenn  Landesgesetze  und  Landesverordnungen
ältere  Vorschriften  des  Landesrechtes  gegenüber  später  erschienenen
Reichsgesetzen  aufrechterhalten.  Ebenso  ergibt  sich  aus  dem  Umstande,
  daß  ein  Landesgesetz  oder  eine  Landesverordnung  später
als  ein  denselben  Gegenstand  behandelndes  Reichsgesetz  erlassen
ist,  die  Absicht  der  Landesgesetzgebung  bzw.  Regierung,  die  Vorschriften
  desselben  auch  gegenüber  dem  früheren  Reichsgesetz  als
maßgebend  erscheinen  zu  lassen.  Für  die  Überschreitung  der  Befugnisse
  der  Landesgesetzgebung  oder  Landesverordnungsgewalt
trägt  die  Regierung  gegenüber  dem  Reiche  die  Verantwortung.

Reichsbeamte  dagegen  stehen  weder  zur  Landesgesetz- 



1  Vgl.  Laband,  StR  2  8  59  S.  123,  124;  v.  Seydel,  Komm.  z.  RV,
Art.  2  zu  III.