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Bekanntmachung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Handel
mit südwestafrikanischen Diamanten.
Vom 4. Februar 1910.
Die Bekanntmachungen vom 28. Februar und 11. März 1909, betreffend den Handel mit
südwestafrikanischen Diamanten werden mit Zustimmung des Reichskanzlers dahin ergänzt, daß auch
die Filiale der Afrika-Bank in Swakopmund zur Empfangnahme von Diamanten aus dem
der Verwaltung des Bezirksamtes Swakopmund unterstehenden Diamantengebiet (vgl. Bekannt-
machung vom 29. Dezember 1909, „Deutsch-Südwestafrik. Zeitung“ 1910, Nr. 3) gemäß § 1 der
Kaiserlichen Verordnung vom 16. Januar 1909 ermächtigt ist.
Windhnk, den 4. Februar 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Schuckmann.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Kngeige von
der Belegung von Schürffeldern.
Vom 8. Februar 1910.
Auf Grund des § 28, Absatz 3 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905
(Reichs-Gesetzbl. S. 717) wird hiermit bestimmt, daß künftig die Schürfanzeigen nebst Anlagen
(Handzeichnung) bei der zuständigen Bergbehörde (Windhuk oder Lüderitzbucht) in zweifacher, bei
einem Bezirks= oder Distriktsamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen sind.
Die Weitergabe der Schürfanzeigen hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Die
Portokosten fallen dem Anzeigenden zur Last und sind, falls die Anzeige bei einem Bezirks= oder
Distriktsamt eingereicht wird, gleichzeitig mit den Schürfgebühren zu entrichten.
Windhnk, den 8. Februar 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Schuckmann.
Verordnung des GCouverneurs von Togo, betr. Verbot des unbefugten Tragens und
der Einfuhr von militärischen Uniformen und Kbzeichen sowie des Handels mit solchen.
Vom 10. Februar 1910.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
wird folgendes verordnet:
§ 1. Eingeborene, welche unbefugt Militärmützen oder militärähnliche Mützen, Kokarden,
metallene Uniformknöpfe der deutschen Armee, Marine oder Schutztruppe oder deutscher Beamter,
Uniformen der Polizeitruppe, der Polizisten oder der Grenzwächter des Schutzgebiets oder einzelne
Stüücke solcher Uniformen tragen, werden mit Geldstrafe bis zu 100 /7“ oder mit Gefängnis mit
Zwangsarbeit bis zu 14 Tagen bestraft, sofern nicht nach allgemeinen Grundsätzen eine höhere
Strafe verwirkt ist.
Das Tragen von Fezen, abgesehen von Rollfezen, ist erlaubt.
§ 2. Die Einfuhr der Gegenstände, deren Tragen durch Eingeborene im § 1 verboten ist,
und der Handel mit solchen ist nur mit Erlaubnis des Gouverneurs gestattet.
Die Erlaubnis kann auf Antrag auf eine bestimmte Zeit im voraus erteilt und an bestimmte
Bedingungen geknüpft werden.