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geben, zeigt sich auch eine Abnahme der Einfuhr
ansländischer Nahrungs= und Genußmittel. Ins-
besondere sind hierauf zurückzuführen die erheb-
lichen Verminderungen der Einfuhr in Butter,
Weizenmehl, frischem und gefrorenem Fleisch.
In der Gruppe der Halbfabrikate zeigt sich
dagegen in der Einfuhr eine enorme Steigerung,
namentlich von Eisen und Stahl sowie roh-
bearbeitetem Holz. Auch hier versucht man all-
mählich eine südafrikanische Konkurrenz einzu-
führen, da die Einrichtung eines Hochofens be-
schlossen ist, der zunächst das massenhaft in den
Eisenbahnwerkstätten liegende alte Eisen auf-
brauchen soll, daneben aber auch zu Versuchs-
zwecken mit den hier vorhandenen Eisenerzen
verwandt werden soll.
Ebenso hat die Einfuhr von Fabrikaten eine
Besserung in allen solchen Gegenständen erfahret,
wo keine Konkurrenz mit südafrikanischen Erzeug-
nissen vorliegt, wie dies bei Stiefeln, Spreng-
mitteln und Kerzen der Fall ist. Die bedeuten-
den Zunahmen in der Einfuhr von landwirt-
schaftlichen Geräten, fertigen Kleidern, Baum-
wollfabrikaten, Chemikalien, elektrischen Anlagen,
Möbeln, Posamenten und Putzwaren, Metall-
waren, Maschinen, eiserne Röhren, Eisenbahn-
und Straßenbahnmaterial lassen deutlich erkennen,
daß die Bergwerksindustrie blüht und daß die
Kaufkraft der Bevölkerung im Wachsen be-
griffen ist.
In den Ausfuhrziffern ist außer der Zunahme
von Rohgold um eine Million Pfund Sterling
bemerkenswert die Zunahme in Häuten und
Fellen sowie Schafwolle. Abgenommen hat die
Ausfuhr von Diamanten um über ein Drittel,
was der schwierigen Realisierung von noch aus
dem Vorjahre stammenden Diamanten zuge-
schrieben wird.
Handel der Oranseflußkolonie 1909.
Die Gesamteinfuhr der Oranjeflußkolonie
bewertete sich im Jahre 1909 auf 3 662 696 L
gegen 2 945 860 TC im Jahre 1908. Davon
entfielen auf die Wareneinfuhr 3 365.725 K.
(gegen 2 807 370 L im Vorjahre), auf die Ein-
fuhr für Rechnung der Regierung 58 653 L
(52 500 LE), auf die Münzeinfuhr 238 318 E
(85 990 KT). An der Gesamteinfuhr waren die
übrigen Staaten der südafrikanischen Zollunion
mit 1 403 544 L (968 320 DO) beteiligt, während
der Rest von 2259 152 L (1977540 T) auf
andere Länder entfiel.
Der Gesamtwert der Ausfuhr betrug im
Jahre 1909 4777 126 L gegen 3 558 373 L
im vorhergehenden Jahre. Von dieser Gesamt-
ausfuhr entfielen auf die Warenausfuhr 4553 328 L
(3 160 354 L), auf die Wiederausfuhr von ge-
bundenen und verzollten Waren 137 049 L
(212 154 4), auf wiederausgeführte Poststücke
2458 L (3096 #), auf die Wiederausfuhr nach
den übrigen südafrikanischen Regierungen 11 458 e#
(19 292 ÄA) und auf die Münzausfuhr 72 833 L
(163 477 L).
Die Gesamteinfuhr der Oranjeflußkolonie wies
in den Warengruppen die folgenden Werte (in
1000 L) auf:
Einfuhr:
1909 1908
südafr. fremde südafr. fremde
Erzeng= Erzeug= Ersieng= Erzeug-
nisse nisse nisse nisse
Lebende Tiere 310,7 38,1¼ 194,4 25,6
Nahrungs= u. Genuß-
mittel. 521,0 235, 2 385, 7 263,2
Rohmaterialien und
Halbfabrikate 94,2 107,3 55,8 93,9
Ganzfabrikate. l 474,3 1584,4 327,1 1461,2
An der Einfuhr waren beteiligt Großbritannien
mit 1 301 4066 L = 66,2 v. H. (1 250 973 L
— 67,8 v. H.), die anderen britischen Besitzungen
mit 166 997 L = 8,5 v. H. (136 841 L —
7,4 v. H.) und die fremden Staaten mit 496 852 K
— 25, 3 v. H. (456 332 L = 24,8 v. H.).
Ausfuhr:
Die wichtigsten Ausfuhrartikel waren in den
Jahren 1909 (und 1908) nach Wert in 1000 K..
folgende:
Pferde 151,5 (119,4), alle anderen lebenden
Tiere 685,7 (661,5), Mais 559,5 (286,3) sonstiges
Getreide und Mehl 177,2 (214,5), Diamanten
1386,9 (725,1), Ziegen= und Schaffelle 115,7
(79,9), Schafwolle 989,4 (713,2).
(South Aftican Customs Statistical Bureau Cape Town.)
Oranjeflußkolonie.
Einfuhr von Honig, gebrauchten Bienen-
körben, Bienenwachs und künstlichen
Waben.
Eine Verordnung vom 12. Januar 1910
(Nr. 21/1910) hebt die früheren Bekanntmachungen
Nr. 66 und 118 vom Jahre 1909“) auf und
bestimmt, daß infolge der in verschiedenen Ländern
bestehenden Faulbrutkrankheit die Einfuhr von
Honig, gebrauchten Bienenkörben und gebrauchten
Zubehörteilen oder Geräten oder irgend eines
Gegenstandes oder einer Sache, die zur Zusammen-
haltung oder Behandlung von Bienen oder
Bienenwachs gebraucht worden ist, gänzlich ver-
boten ist.
Die Einfuhr von Bienenwachs und künstlichen
Waben ist nur gestattet, wenn zuvor eine schrift-
*) Ugl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 1111.