Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 364 20 
2. Werden der Pächterin Güter abgegeben, deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit 
oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat sie diese Mängel in der Empfangsbescheinigung zu 
bemerken, widrigenfalls sie dem Empfänger dafür verantwortlich ist. 
3. Die Pächterin ist berechtigt, auch entzündliche, explosive, ätzende oder sonst gefährliche 
Güter zu befördern. 
4. Die Reedereien oder Verschiffer sind haftpflichtig für jeglichen durch solche Güter anderen 
Gütern, Menschen, Tieren, den Fahrzeugen oder den Anlagen am Lande verursachten Schaden, 
wenn solche gefährlichen Güter ohne genaue Angabe ihrer Natur gelöscht oder zur Verschiffung 
angeliefert werden, gleichviel ob der betreffende Schiffsführer bzw. Verschiffer sich der gefährlichen 
Natur der Güter bewußt gewesen ist oder nicht, oder ob derselbe für eigene Rechnung oder im 
Auftrage Dritter gehandelt hat. 
L. Schadensforderungen. 
1. Die Empfänger oder Verschiffer sind verpflichtet, Ansprüche gegen die Pächterin wegen 
Beschädigung oder Verlust von Gepäck, Gütern oder Tieren innerhalb eines Monats nach beendeter 
Beladung oder Entlöschung des betreffenden Schiffes bei der Pächterin schriftlich, wenn auch zunächst 
ohne Wertangabe, geltend zu machen. Später gestellte Ansprüche ist die Pächterin berechtigt zurück- 
zuweisen. Nur wenn der Empfänger nachweisen kann, daß er wegen ganz besonderer Umstände 
nicht in der Lage gewesen ist, seine Schadensforderung innerhalb der angegebenen Frist bei ihr 
anzubringen, verlängert sich ausnahmsweise die Frist zur Einreichung der Schadensforderung bis 
auf zwei Monate nach Abgang des betreffenden Schiffes von Lüderitzbucht. 
2. Nach beendeter Entlöschung oder Beladung eines jeden Schiffes hat die Pächterin den 
betreffenden Tag durch Aushang an einer Tafel in dauerhafter Schrift an ihrem Geschäftshause 
bekanntzugeben. Der Aushang muß bis zum Ablaufe der für die Stellung von Ansprüchen fest- 
gesetzten einmonatigen Frist aufrecht erhalten werden. 
3. Die Pächterin ist, unbeschadet der Bestimmungen unter K 2, nicht verpflichtet, die Inter- 
essen der Empfänger für vom Schiffe nicht oder beschädigt gelandete Tiere, Güter bzw. Gepäckstücke 
wahrzunehmen; dies haben die Empfänger selbst zu tun. 
4. In den Schadenansprüchen gegen die Pächterin sind die Preise der fehlenden oder 
beschädigten Güter nach dem Grundsatze aufzumachen, daß nur für den Kostenpreis der Güter im 
Verschiffungshafen zuzüglich etwa bezahlter Fracht und Versicherungsprämie Ersatz geleistet wird. 
Die Pächterin ist berechtigt, zwecks Feststellung dieser Werte von dem Empfänger die Vorlegung 
der Originalfaktura zu fordern. 
M. Gebühren. 
1. Die Gebührenrechnungen der Pächterin, sowie deren Rechnungen für die von ihr ein- 
zuziehenden fiskalischen Hafenabgaben sind in allen Fällen vor Ausführung der Leistungen zu begleichen. 
2. Der Pächterin steht nach Maßgabe des § 623 H. G. B. an allen beförderten Gepäck- 
stücken, Tieren und Gütern ein Pfandrecht zu für die Beschaffung ihrer Gebühren und der sonstigen 
aus dem Betriebe sich ergebenden Forderungen, sowie der Hafengebühren, mit deren Einziehung 
sie betraut ist. 
Signale für den Landungsbetrieb. 
Flaggen= und Pfeifensignale an Bord der Dampfer. 
B: „Leichter oder Floß ist voll, wünsche Schlepper“. 
R A oder vier lange Töne mit der Dampffpfeife: 
„Floß, Leichter oder Boot treibt weg“. 
F: „Aufsichtsführender Beamter der Pächterin wird gewünscht"“. 
Die Steuerer der Schiffsbarkassen sind von der Schiffsleitung zu unterrichten, daß sie den 
Anordnungen des aufsichtsführenden Beamten vom Außendienst, sowie dem Brückenaufseher der 
Pächterin Folge zu leisten haben. 
Vorstehende Betriebs= und Signalordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1909 in Kraft.
	        
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