Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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4. eines Gebietes von ungefähr 45 km Länge und 5 km Breite am südöstlichen Fuß der Chuos- 
und Geisibberge, auf das durch Vertrag vom 12. August 1908 der Kaufmann Hugo C. F. Smidt 
Rechte erworben hat; 
der ihr noch gehörenden Teile des Weichbildes von Lüderitzbucht in seiner jetzigen Ausdehnung; 
eines Hektars im Weichbild von Aus; 
von 500 ha, anschließend an die Conceptionsbay und die Spencerbay. Das für die Schiffahrt 
im allgemeinen Interesse benötigte Gelände bleibt dem Fiskus vorbehalten; 
der Farm Kanus in einer Ausdehnung von 100000 ha, zusammenhängend zu vermessen; 
einer Farm von ungefähr 12000 ha, südlich des Kuiseb gelegen, deren Grenzen gebildet 
werden: im Norden durch den Kuiseb, im Osten durch die Westgrenze der Wilhelm-Schmidtschen 
Farm, im Süden durch die Nordgrenze der Stormerschen Farm, im Westen durch eine die 
letztere Grenze mit dem Kuiseb derart verbindende gerade Linie, daß der Flächeninhalt der 
Farm 12000 ha groß wird. 
Die Flächen von 6 bis 9 hat die Kolonialgesellschaft innerhalb zwei Jahren nach Abschluß 
dieses Vertrages auszusuchen; 
10. des Sperrgebiets (vergl. § 1 des Vertrages zwischen dem Reichs-Kolonialamt und der Deutschen 
Diamantengesellschaft m. b. H. vom heutigen Tage). 
Jedoch verpflichtet sich die Kolonialgesellschaft, das Sperrgebiet dem Fiskus des südwest- 
afrikanischen Schutzgebietes zu Eigentum zu übertragen, nachdem die Diamantengewinnung und der 
Bergbau im größeren Umfange in dem Gebiet aufgehört haben. Diese Verpflichtung umfaßt nicht 
das jetzige Weichbild von Lüderitzbucht und solche Grundstücke, die in der Zwischenzeit von der 
Kolonialgesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften mit gewerblichen Anlagen oder Wohngebäuden 
irgend welcher Art besetzt sind. Soweit abgetretene Gebietsteile zur Zeit des Abschlusses des Ver- 
trages von der Kolonialgesellschaft verpachtet sind, bleiben die Rechtswirkungen aus den einzelnen 
Pachtverträgen bis zu ihrem Ablauf unberührt. 
Der Fiskus wird der Kolonialgesellschaft auf deren Antrag das für ihren Bergbaubetrieb 
in allen in diesem Vertrage abgetretenen Landgebieten nötige Gelände unentgeltlich zur Benutzung 
zuweisen. 
§ 4. Die Kolonialgesellschaft ist verpflichtet, die unter 1 bis 9 benannten Gebiete auf ihre 
Kosten binnen zwei Jahren vom Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages ab vermarken zu lassen. 
Sind sie innerhalb dieser Zeit nicht vermarkt, so ist das Gouvernement berechtigt, die Vermarkung 
auf Kosten der Gesellschaft vornehmen zu lassen. 
Innerhalb des nach dem Vorstehenden abzutretenden Gebietes verbleiben der Kolonial= 
gesellschaft die Bergrechte aus dem Rezeß vom 4 1908. Der Kolonialgesellschaft steht 
außerdem das ausschließliche Recht zu, auf dem von ihr abgetretenen Gebiet Marmor und Guano 
aufzusuchen und von dem Landesfiskus das für die Gewinnung und den Transport von Marmor 
und Guano erforderliche Gelände zurückzuerwerben, und zwar zu 0,50 ¾ für das Hektar in der 
Namib und zu 1.7“ im übrigen Gebiet. Dieses Recht erlischt nach Ablauf von zwei Jahren vom 
Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages ab. Während des zweijährigen Zeitraumes wird der 
südwestafrikanische Landesfiskus in dem fraglichen Gebiet Grundstücksveräußerungs= oder verpachtungs- 
verträge erst dann abschließen, nachdem die Kolonialgesellschaft die Erklärung abgegeben hat, daß 
sie von dem ihr gegebenen Rückkaufsrecht keinen Gebrauch machen wird. Gibt die Kolonialgesellschaft 
binnen vier Wochen, seitdem ihrer Vertretung im Schutzgebiete durch die Behörde schriftliche Mitteilung 
von der Vertragsabsicht gemacht ist, keine Erklärung ab, so ist der Fiskus zum Abschluß der Verträge 
berechtigt. 
Der deutsch-südwestafrikanische Landesfiskus tritt mit allen zur Zeit bestehenden Rechten und 
Pflichten in den Vertrag ein, den die Kolonialgesellschaft am 11. September 1909 mit den Kauf- 
leuten L. Scholz und A. Gerecke in Swakopmund abgeschlossen hat, ebenso in alle etwa seitens der 
Kolonialgesellschaft abgegebenen Landverkaufofferten. 
#§* 5. Die Kolonialgesellschaft verpflichtet sich, von ihrer Beteiligung an der Deutschen 
Diamantengesellschaft m. b. H. ohne Einwilligung des Reichs-Kolonialamts nicht mehr als 725000.7 
zu veräußern und überhaupt im Besitz der Majorität des Stammkapitals zu bleiben. 
§ 6. Die Kolonialgesellschaft erklärt sich damit einverstanden, daß sie Ansprüche auf Grund 
des § 8 des Rezesses vom kur Snt 1908 nicht mehr zu erheben hat. 
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