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§ 7. Die Kolonialgesellschaft erklärt sich damit einverstanden, daß zwischen dem 26. Grad
südlicher Breite und dem Kuiseb die Förderungsabgabe für nachweislich dort geförderte Edelsteine
auf 4 v. H. herabgesetzt wird, von der je 2 v. H. dem Fiskus und der Kolonialgesellschaft zufallen.
§ 8. Der Fiskus tritt in die Verpflichtung ein, welche die Kolonialgesellschaft gegenüber
der Lüderitzbucht-Gesellschaft L. Scholz & Co. m. b. H. durch Abkommen vom 22. Februar 1905
übernommen hat, nämlich dieser Gesellschaft eine Vergütung von 20 v. H. an dem Barerlös für
Neuverkäufe und Neuverpachtungen bis zum 31. Dezember 1912 in dem Gebiet zwischen dem 26.
und 27. Breitengrad zu zahlen.
§*§ 9. Falls eine letzte Instanz für das südwestafrikanische Schutzgebiet in der Heimat ein-
geführt wird, und solange bei dieser in der Revisionsinstanz die Revision gegen duas conformes
nicht allgemein ausgeschlossen ist, entscheiden über Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrage und
aus dem Bergrezeß vom 17. Februar 1908 die für das Schutzgebiet zuständigen ordentlichen Gerichte.
Bis zu dem vorstehend angeführten Zeitpunkt gilt für diesen Vertrag und den Bergrezeß vom
Son 100 die im Bergrezeß vorgesehene schiedsgerichtliche Regelung. Jedoch sollen die Mit-
glieder des Schiedsgerichts in der Weise ernannt werden, daß der Präsident des Kammergerichts, der
Vorsitzende des Vorstandes der hiesigen Anwaltskammer und der Präsident der hiesigen Handelskammer
je ein Mitglied ernennen. Das Schiedsgericht tritt im Bezirk des Landgerichts Berlin 1 zusammen.
Die Ernennungsberechtigten können sich selbst als Schiedsrichter bestellen. Wenn ein Schiederichter
das Amt nicht annehmen oder fortführen kann oder will, wird der Ersatzmann jeweilig von derselben
Stelle ernannt, die die Ernennung bewirkt hat.
§ 10. Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß die Beschleunigung der Einführung
eines Berggrundbuches im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete erwünscht ist.
Die Vertragschließenden geben den Wert des Gegenstandes auf 3000 000 an.
Es wurde beantragt:
diese Verhandlung viermal und zwar für jede Vertragspartei zweimal auszufertigen und
jeder Vertragspartei zwanzig Abdrücke der Verhandlung zu erteilen.
In Gegenwart des Notars wurde diese Verhandlung den Beteiligten vorgelesen, von ihnen
genehmigt und von ihnen eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:
Dernburg.
Rudolph von Koch.
R. v. Bennigsen.
C. Mühlinghaus.
Dr. Herman Veit Simon, Notar.
Kbkommen mit der Deutschen Diamantengesellschaft m. b. H.
Vom 7. Mai 1910.
Verhandelt zu Berlin am 7. Mai 1910.
Vor dem unterzeichneten, zu Berlin in der Victoriastraße Nummer 5 wohnhaften Notar im
Bezirk des Königlichen Kammergerichts,
Justizrat Dr. Herman Veit Simon,
erschienen heute im Reichs-Kolonialamt zu Berlin, Wilhelmstraße Nummer 62, wohin sich deor Notar
auf Ansuchen begeben hatte:
1. Seine Exzellenz der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts, Herr Bernhard Dern-
burg, zu Grunewald wohnhaft,
2. der Generalkonful und Kommerzienrat Herr Rudolf von Koch, zu Berlin wohnhaft,
3. der Rechtsanwalt Herr Willy Krüger, zu Berlin wohnhaft, «
4. der Kaufmann Herr Walter Bredow, zu Berlin wohnhaft.
Die Erschienenen, die dem Notar von Person bekannt sind, und zwar der Erschienene zu 1
namens des Reichs-Kolonialamts einerseits, der Erschienene zu 2 in seiner Eigenschaft als Vorsitzender