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des Aufsichtsrats, die Erschienenen zu 3 und 4 in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesell-
schaft in Firma: Deutsche Diamantengesellschaft mit beschränkter Haftung zu Berlin namens dieser
Gesellschaft (nachstehend Diamantengesellschaft genannt) andererseits, schlossen folgenden
VDertrag:
§ 1. Für den Teil des Bergrechtsgebiets der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest-
Afrika, der im Norden durch den 26. Grad südlicher Breite, im Süden durch das nördliche Ufer
des Oranjeflusses, im Westen durch den Atlantischen Ozean und im Osten durch eine 100 km vom
Meeresufer entfernte und mit letzterem parallel laufende Linie begrenzt wird, ist auf Grund der
Sperrverfügung vom 22. September 1908 in Verbindung mit § 1 des Abkommens vom 28. Januar
1909 der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, jetzt der Deutschen Diamantengesell-
schaft m. b. H. als ihrer Rechtsnachfolgerin, das Recht zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung
von Diamanten bis zum 1. April 1911 verliehen worden, soweit dem nicht wohlerworbene Rechte
Dritter entgegenstehen.
Auf das vorstehend bezeichnete Gebiet kommen die Vorschriften der Kaiserlichen Berg-
verordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 und die Bestimmungen des Bergrezesses
vom r ass 1908 — abgesehen von der Schürffreiheit — zur Anwendung.
§* 2. Die Diamantengesellschaft gewährt dem Fiskus an ihrem bilanzmäßig festgestellten
Reingewinn, d. h. nach Absetzung aller nach kaufmännischen Grundsätzen notwendigen Abschreibungen,
Rückstellungen und sämtlichen Unkosten einschließlich der satzungs= oder vertragsmäßigen Tantiemen,
eine Gewinnbeteiligung von 31½⅛ v. H., nachdem zuvor für die Anteilseigner als Vorzugsdividende
6 v. H. des jeweilig eingezahlten Stammkapitals in Abzug gebracht sind.
Im Falle der Liquidation der Gesellschaft fallen dem deutsch-südwestafrikanischen Landesfiskus
31½ v. H. der Liquidationsmasse zu, nachdem zuvor 106 v. H. des eingezahlten Stammkapitals an
die Anteilseigner ausgeschüttet sind.
Der Fiskus kann die Liquidation der Gesellschaft verlangen, wenn er in zwei aufeinander-
folgenden Jahren nicht einen Gewinnanteil bezogen hat, der insgesamt 10 v. H. des jeweilig ein-
gezahlten Stammkapitals erreicht.
Die Diamantengesellschaft darf ihr Kapital nur im Falle eines wirklichen in den Verhält-
nissen der Gesellschaft begründeten Bedürfnisses erhöhen. Die Gewinnbeteiligung des Fiskus beginnt
mit dem 1. Januar 1910.
§* 3. Die auf Grund der Verfügung vom 22. September 1908 und des Vertrages vom
28. Januar 1909 zugunsten der Deutschen Kolonialgesellschaft verfügte Sperre erreicht mit dem
31. März 1911 ihr Ende.
Die bis zu diesem Zeitpunkte von der Deutschen Kolonialgesellschaft oder ihrer Rechts-
nachfolgerin, der Diamantengesellschaft, ordnungsmäßig belegten Edelmineral-Schürffelder sind nach
den Vorschriften der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 in
Bergbaufelder umzuwandeln. Die Diamantengesellschaft verpflichtet sich jedoch, für ihre Rechnung
auf diesen Feldern nur Diamanten abzubauen. Die Gewinnung anderer unter die Bergverordnung
fallender Mineralien bleibt der nach Absatz 3, 4 und 5 dieses Paragraphen zu bildenden neuen
Gesellschaft vorbehalten.
Da die Gründe, welche für die Sperrverfügung vom 22. September 1908 maßgebend
waren, auch jetzt noch vorliegen, und über den 31. März 1911 weiterwirken werden, wird die Sperre
über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängert werden zugunsten des Fiskus, der die Erforschung
und Bearbeitung des Sperrgebiets einer neu zu bildenden Gesellschaft übertragen wird.
Die Verlängerung der Sperre geschieht mit der Maßgabe, daß die Sperre sich vom
1. April 1911 an auf alle Mineralien erstreckt und daß die nach diesem Zeitpunkt durch die neue
Gesellschaft (Absatz 3) ordnungsmäßig belegten Fundstellen durch diese Gesellschaft, an der der
Fiskus — für sich oder andere Interessenten — einerseits, und die Diamantengesellschaft anderer-
seits je zur Hälfte beteiligt werden, ausgebeutet werden sollen.
Die Rechtsform der neuen Gesellschaft muß die einer deutschen Kolonialgesellschaft sein.
Die Höhe des Grundkapitals hat mindestens 600 000.“¾ zu betragen; für die Organisation der
Gesellschaft ist das zur Zeit der Errichtung der Gesellschaft in Geltung befindliche Normalstatut für
DTeutsche Kolonialgesellschaften maßgebend.
§ 4. Die Diamantengesellschaft verpflichtet sich, alle diejenigen Felder, die jetzt auf Grund
der Behauptung, daß sie zum Pomonagebiete gehören, strittig sind, falls und soweit sie durch Ent-