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Die Parteien sind darüber einig, daß das Eigentum an der Eisenbahn am 1. April 1910
auf den Fiskus übergeht, und werden die Eintragung des Fiskus als Eigentümer in das Grundbuch
beantragen.
Nicht einbegriffen in diesen Vertrag sind: die vorhandenen Vorräte an Betriebsmaterialien,
losen Oberbaumaterialien, Reparaturmaterialien, die Grundstücke, welche die dem nicht öffentlichen
Verkehr der Gesellschaft dienenden Anschlußgleise in Swakopmund, Tsumeb, Kalkfeld und sonstwo
tragen, diese Anlagen selbst mit den Erz-, Hüttenprodukts= und Kokslagerplätzen.
Einbegriffen in diesen Vertrag ist der Grund und Boden, der gemäß vorangegangener
gemeinsamer Feststellung für den Betrieb der Eisenbahn unter angemessener Berücksichtigung der
voraussichtlichen Verkehrsentwicklung als nötig vereinbart ist. Falls im Laufe der Pachtzeit noch
mehr Grund und Boden der Gesellschaft für Erweiterungen der Pachtbahn im Sinne des § 5 be-
nötigt wird, hat sie ihn unentgeltlich an den Fiskus abzutreten, soweit er noch nicht mit Schuppen
oder anderen Gebäuden bestellt ist oder zu Lagerplätzen benutzt wird.
Der Fiskus zahlt an die Gesellschaft als Kaufpreis für die Otavi-Eisenbahn die Summe von
22 000 000,— Al,
ferner für die Otavi- Grootfontein Eisenbahn die Summe dndn 29330 875,24 -:,
für die Wasserleitungsanlagen in Usatss .. 150 000 —-.
Der Kaufpreis für die Otavi-Eisenbahn erhöht sich um den Betrag der folgenden von der
Gesellschaft zu leistenden oder im Kalenderjahre 1909 geleisteten Aufwendungen, jedoch höchstens um
insgesamt 500 000 Ac: Umbau der Strecke Kilometer 544 bis 546,6, Einrichtung einer Telegraphen-
linie längs der Eisenbahn, Ban einer neuen Hauptwerkstätte in Usakos, Beschaffung von zwanzig
neuen offenen und vier gedeckten Güterwagen sowie zwei Lokomotiven, Einrichtung von drei Wasser-
reinigungsanlagen und einer Reserve-Lokomobile. Der Kaufpreis ermäßigt sich gegebenenfalls um
die Beträge, die von den Anlagekosten der Eisenbahn etwa durch Veräußerungen oder Ausscheidungen
auf Grund besonderer Vereinbarung bei oder nach der im ersten Absatze erwähnten örtlichen Fest-
stellung über den Umfang des Kaufgegenstandes bis zum 1. April 1910 in Abzug kommen. Nicht
vereinbarte Veräußerungen und Ausscheidungen sind unzulässig.
Der Kaufpreis ist am 1. April 1910 fällig und derartig zu zahlen, daß mindestens ins-
gesamt geleistet sind:
am 1. April 1110 5000 000, Al
= 1.. 1911 10000 000,
-- 1. 1912 15 000 000— =
= 1. 1913 .20 000 000,—
= 1. 1914 der gesamte Preis.
Zahlungen, die an einem der ersten drei Werktage eines Rechnungsjahres geschehen, gelten
als am betreffenden 1. April geleistet.
2. Der Fiskus verpachtet die Eisenbahn am 1. April 1910 auf 10 Jahre an die Gesell-
schaft. Dieser Pachtvertrag wird stillschweigend um je 5 Jahre verlängert, wenn die Pächterin
nicht bis zum 31. März 1919, 1924, 1929 oder 1934 ihren gegenteiligen Willen dem Verpächter
schriftlich anzeigt.
Während der Dauer des Pachtvertrages wird keiner anderen Person oder Gesellschaft der
Bau einer in ungefährer Richtung der Pachtbahn auf dieselben Orte oder unter Berührung mehrerer
ihrer Stationsorte laufenden Bahn für den öffentlichen Verkehr konzessioniert werden. Auch wird
für die Zeit bis zum 31. März 1920 und, sobald sich die Gesellschaft jeweils durch Nichtausübung
ihres Kündigungsrechtes weiter an die Pacht gebunden hat, für die dadurch festgelegte fernere Pachtzeit
keiner neuen Bahn zum Zwecke des öffentlichen Güterverkehrs der unmittelbare Anschluß an einen
Küstenplatz des Schutzgebietes konzessioniert werden, wenn gleichzeitig
a) das Gebiet, das sie eröffnen soll, westlich des 16⅛½ Grades Greenwicher Länge nördlicher
als Swakopmund oder östlich jenes Grades nördlicher als Rehoboth liegt;
b) das zu eröffnende Gebiet im Anschluß an eine der bestehenden Bahnen derart erreicht
werden kann, daß der Frachtweg bis an die See dadurch höchstens um 20 v. H., in
keinem Fall aber mehr als 50 km verlängert wird;
c) durch einen solchen Anschluß die neu zu bauende Strecke selbst mindestens um den
gleichen Prozentsatz in der Anlage billiger und kürzer wie der Frachtweg länger wird;
d) ein solcher Anschluß die für die neue Bahn in Aussicht genommenen Transporte
nicht unwirtschaftlich macht;
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