Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 649 20 
Verordnung des Reichskanzlers, betr. Rbänderung der Vorschriften vom 31. Mai 1901, 
betr. den Urlaub, die Stellvertretung, die Tagegelder, Kuhr- und Umzugskosten der 
Landesbeamten in den Schutzgebieten mit Kusnahme von Rüautschou. 
Vom 11. Juli 1910. 
Auf Grund des § 4 des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 881) 
wird in Abänderung der Vorschriften vom 31. Mai 1901, betreffend den Urlaub, die Stellvertretung, 
die Tagegelder, Fuhr= und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutzgebieten mit Ausnahme 
von Kiautschou, verordnet, wie folgt: 
Artikel 1. 
In Absatz 1 des § 4 wird das Wort „Gouverneur“ durch folgende Worte ersetzt: „der im 
Artikel 3 ausgeführten Gouverneure“; ferner erhält der Absatz 1 folgenden Zusatz: „Sofern jedoch 
eine Verlängerung des Urlaubes aus anderen als gesundheitlichen oder dienstlichen Gründen statt- 
findet, bestimmt die oberste Reichsbehörde, inwieweit für die vier Monate übersteigende Urlaubszeit 
Gebührnisse zu zahlen sind."“ 
Artikel 2. 
§ 5 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: „.und von der Behörde, die ihre Annahme verfügt 
hat, ihre weitere Verwendung im Kolonialdienst beschlossen wird“. Die Absätze 2 und 3 des § 5 
werden durch folgende Vorschrift ersetzt: „Im übrigen finden auf die nicht etatsmäßigen Beamten 
die für die Urlaubsbewilligung an etatsmäßige Beamte geltenden Grundsätze mit der Maßgabe An- 
wendung, daß ihnen ein Anspruch auf Urlaub nicht zusteht und an die Stelle des pensionsberechti- 
genden Gehaltes und Wohnungsgeldzuschusses das pensionsfähige Gehalt nebst Wohnungsgeld- 
zuschuß tritt."“ 
Artikel 3. 
Die Vorschriften der §§ 10 und 11 finden nach dem 1. April 1910 nur noch auf die vor 
dem Beginn des Etatsjahres 1910 in dieser Stellung befindlich gewesenen Gouverneure von Deutsch- 
Ostafrika und Deutsch-Südwestafrika Anwendung, im übrigen werden sie aufgehoben. 
Hohenfinow, den 11. Juli 1910. 
Der Reichskanzler. 
v. Bethmann Hollweg. 
  
Bekanntmachung des GCouverneurs von Ramerun, betr. Bestellungen des 
Medizinalreferenten in Duala. 
Vom 5. Februar 1910. 
Der Medizinalreferent in Duala ist ermächtigt worden, 
1. Leistungen und Lieferungen für das Gouvernement zur allgemeinen oder zur engeren 
Bewerbung auszuschreiben; 
2. unter Ausschluß jeder Ausschreibung bei den unter A. III. 1 bis 4 der „Allgemeinen 
Bestimmungen betr. die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der 
Kolonialverwaltung", gültig vom 1. April 1907 (Deutsches Kol. Bl. Nr. 10 vom 
15. Mai 1907) gegebenen Voraussetzungen Waren direkt bei Firmen in Deutschland 
anzukaufen. 
Ziffer 3 des Abschnitts „Zur Beachtung“ der „Vorschriften der Kolonialverwaltung über 
Lieferung, Verpackung und Versendung von amtlich bestellten Bedarfsgegenständen für die deutschen 
Schutzgebiete in Afrika und der Südsee“ (Kol. Bl. Nr. 15 vom 1. August 1907) finden somit auf 
die Ausschreibungen und Bestellungen des Medizinalreferenten keine Anwendung. 
Buea, den 5. Februar 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz.
	        
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