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Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Sinrichtung des
Berggrundbuchs.
Vom 30. Mai 1910.
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 (Kol. Bl. S. 568)
zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen
Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) in Verbindung mit der Verfügung
des Auswärtigen Amtes, Kolonial-Abteilung, vom 3. Dezember 1905 zur Ausführung der Kaiser-
lichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 7271,
vom 3. Dezember 1905 (Kol. Bl. S. 732) wird hiermit folgendes bestimmt:
§ 1. Das Berggrundbuch ist bei den Bezirksgerichten für den Umfang der Gerichtsbezirke
einzurichten.
§ 2. Die Einrichtung des Berggrundbuchs hat in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
in der eingangs bezeichneten Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 über die Ein-
richtung des Grundbuchs mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:
1. In dem Formular, Anlage II zu § 3, wird das Wort Grundbuch durch das Wort
„Berggrundbuch"“ und das Wort „Grundstücks“ durch das Wort „Bergwerks“ ersetzt.
2. Der Titel enthält in der ersten Hauptspalte eine Beschreibung des Bergwerks, welche
den wesentlichen Juhalt der das Bergwerkseigentum begründenden Urkunde (§ 48 der Kaiserlichen
Bergverordnung vom 8. August 1905) wiedergibt.
3. Ist das Bergwerkseigentum durch Konsolidation, Teilung von Bergbaufeldern oder
Austausch von Feldesteilen erworben, so enthält der Titel in der ersten Hauptspalte den wesemllichen
Inhalt der das Bergwerkseigentum an jedem Bergbaufeld begründenden Urkunde und des von der
Bergbehörde bestätigten (§ 50 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905) Konsolidations-,
Teilungs= oder Austauschakts.
§ 3. Die in den Artikeln 23 bis 25 des Preußischen Ausführungsgesetzes zur Grundbuch-
ordnung vom 26. September 1899 bezeichneten Obliegenheiten des Oberbergamts sind von der
Bergbehörde des Schutzgebiets wahrzunehmen.
§ 4. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.
Windhuk, den 30. Mai 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Verbot der
Einfuhr von Vieh zur Kbwehr der Surra.
Vom 3. Juni 1910.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) sowie des
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas
und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit für den Bereich des südwestafrikanischen Schutz-
gebiets verordnet, was folgt:
§ 1. Die Einfuhr von Kamelen, Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Ziegen, Schafen
und Hunden aus Indien, Mauritius, Angola und Nord-Rhodesien ist verboten.
§ 2. Wer diesem Verbote zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 .J oder
Gefängnis bis zu drei Monaten allein oder in Verbindung miteinander bestraft.
Das dem Verbote zuwider eingeführte Vieh unterliegt der Einziehung.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli dieses Jahres in Kraft.
Windhuk, den 3. Juni 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.