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II. Die Erlaubniserteilung ist sowohl seitens desjenigen, der geistige Getränke an Ein—
geborene verabfolgen, als auch seitens des Eingeborenen, der sie erhalten will, nachzusuchen. Die
Erlaubnis wird schriftlich und auf den Eingeborenen persönlich lautend dahin erteilt, daß nur der
mitbeantragende Teil zur Verabfolgung an ihn berechtigt ist.
III. Die besonderen Bedingungen, unter denen die Erlaubniserteilungen erfolgen, werden
in jedem einzelnen Falle festgesetzt.
IV. Die Erlaubnis kann ohne Angabe von Gründen versagt sowie im Falle des Mißbrauchs
wieder entzogen werden, ohne daß hieraus ein Anspruch auf ganze oder teilweise Rückzahlung der
Gebühr (§ 3) erwächst.
V. Die Erteilung geschieht stets nur für ein Kalenderjahr oder den bei der Antragstellung
noch anfallenden Bruchteil eines solchen.
VI. Falls derjenige, welcher die geistigen Getränke verabfolgt, seinen Wohnsitz verlegt, so
kann die Ausstellung der Erlaubnis für einen anderen auf den Rest des Kalenderjahres geschehen,
ohne daß hierfür eine Gebührenerhebung stattfindet.
§ 3. Als Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis ist zu entrichten:
a) seitens desjenigen, der geistige Getränke verabfolgen will, bei Anlaß der ersten in einem
Kalenderjahr erfolgenden Antragstellung 50 77,
b) seitens des Eingeborenen, der geistige Getränke erwerben will, 20 7.
§ 4. Im Gebiet der Karolinen, Palau, Marianen und Marshall-Inseln kann aus be-
sonderen Anlässen die Erteilung der Erlaubnis durch die Vorsteher der einzelnen Amtsbezirke (Be-
zirksämter und Stationen) auch mündlich und ohne die Erhebung einer Gebühr und auf alleinigen
Antrag desjenigen, der die Getränke verabfolgen will, erfolgen.
§ 5. Das Verbot und die Beschränkungen der §§ 1 und 2 bbeziehen sich nicht aulf die
Verabfolgung geistiger Getränke zu Heilzwecken.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 2 dieser Verordnung werden mit Gefängnis
bis zu 3 Monaten, Haft oder Geldstrafe bis zu 1000 bestraft.
Geistige Getränke, die im Besitz eines Eingeborenen gefunden werden, unterliegen der
Einziehung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend
erworben sind.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1910 in Kraft.
Mit dem gleichen Tage treten außer Kraft:
1. Die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betreffend das Verbot der
Verabfolgung geistiger Getränke an Eingeborene im alten Schutzgebiet vom 15. Dezember 1901
(D. Kol. Bl. 1905, S. 107).
2. Die Verordnung des Bezirksamtmanns zu Jap, betreffend das Schankgewerbe und den
Verkauf geistiger Getränke vom 2. Juli 1903 (D. Kol. Bl. 1903, S. 570).
Herbertshöhe, den 1. Oktober 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Dersonalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den nachtenannten
Beamten des Reichs-Kolonialamts und Offizieren die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verlichenon
fremdländischen Orden zu erteilen, und zwar:
des Großoffizierkreuzes der französischen Ehrenlegion:
dem Unterstaatssekretär Dr. v. Lindequist;
des Offizierkreuzes desselben Ordens:
dem vortragenden Rat, Geheimen Ober-Regierungsrat Dr. Gleim und dem Geheimen Regie rungsra
Professor Dr. Freiherrn v. Danckelman;