Full text : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

232  II.  Das  Königreich  Sachsen.

meinen  Leitung  und  Beaussichtigung  der  ersteren  bzw.
mit  Hilfe  der  ihnen  beigegebenen  Forstassessoren,  Förster,
Reviergehilfen  und  Waldwärter  verwalten.  Zur  Be—
sorgung  des  Forstkassen-  und  Rechnungswesens
sind  den  einzelnen  Oberforstmeistern  Forstrentamtmänner
beigegeben,  die  in  Ansehung  der  Kassen=  und  Rechnungsgeschäfte
  dem  Finanzministerium  unmittelbar  unterstellt
sind.  Weiter  besteht  eine  besondere  Anstalt  mit  der  Aufgabe,
  das  Einrichtungs=  und  Abschätzungswerk  sämtlicher
Staatswaldungen  in  Ordnung  zu  halten,  die  Vorarbeiten
zur  Taxation  anzufertigen  und  neue  Wirtschaftspläne  zu
entwerfen  (Forsteinrichtungsanstalt).  Ihrer  hönnen
sich  auch  politische  und  Kirchengemeinden  bedienen.

***  Die  Vorbildung  für  den  niederen  Staatsforstdienst
  hat  in  einer  dreijährigen  Lehrzeit  bei  einem
königlichen  Oberförster  zu  bestehen;  nach  vor  dem  Oberforstmeister
  und  zwei  zugezogenen  Oberförstern  abgelegter
Prüfung  haben  die  Betreffenden  fünf  Jahre  als  Reviergehilfen
  zu  fungieren.  Als  Unterförster  wird  nur  angestellt,
  wer  eine  zweite  Prüfung  vor  einer  aus  dem  Bezirksoberforstmeister
  und  zwei  Revierverwaltern  bestehenden
  Prüfungskommission  bestanden  hat.  Die  Bezeichnung
  „Förster“  und  „Bevierförster“  darf  den  im
Privatforstdienste  beschäftigten  Beamten  von  ihrer  Dienstherrschaft
  nur  unter  bestimmten,  die  Vor=  und  Ausbildung
  der  Beamten  betreffenden  Voraussetzungen  verliehen
  werden.

Zur  Anstellung  im  höheren  Staatsforstdienste  wird
der  einjährige  Besuch  einer  deutschen  Universität  und
nach  einer  hieran  sich  anschließenden  mindestens  halbjährigen
  praktischen  Vorbildung  während  des  Sommers
auf  einem  sächsischen  Staatsforstreviere  der  Besuch  der
Forstakademie  zu  Tharandt  (gegründet  im  Jahre
1811)  erfordert.  Nach  bestandener  Abgangsprüfung  hat
eine  praktische  Fortbildung  als  Forstreferendar  auf  einem

 

das  Laubholz  und  342597  Hektar  oder  88,4  %  auf  das  Aadel—
holz.  Der  sächsische  Staatswald,  der  durch  Zukauf  und  regelrechte
  Aufforstung  fortwährend  im  Wachsen  begriffen  ist,  beträgt
  45  %%  der  gesamten  Waldfläche  Sachsens.  Auf  die  Privatforsten
  entfallen  etwa  48%  ,  auf  die  Gemeindeforsten  gegen
5%  und  auf  die  Stiftungs=  und  Genossenschaftsforsten  2%
der  Waldfläche.