232 II. Das Königreich Sachsen.
meinen Leitung und Beaussichtigung der ersteren bzw.
mit Hilfe der ihnen beigegebenen Forstassessoren, Förster,
Reviergehilfen und Waldwärter verwalten. Zur Be—
sorgung des Forstkassen- und Rechnungswesens
sind den einzelnen Oberforstmeistern Forstrentamtmänner
beigegeben, die in Ansehung der Kassen= und Rechnungsgeschäfte
dem Finanzministerium unmittelbar unterstellt
sind. Weiter besteht eine besondere Anstalt mit der Aufgabe,
das Einrichtungs= und Abschätzungswerk sämtlicher
Staatswaldungen in Ordnung zu halten, die Vorarbeiten
zur Taxation anzufertigen und neue Wirtschaftspläne zu
entwerfen (Forsteinrichtungsanstalt). Ihrer hönnen
sich auch politische und Kirchengemeinden bedienen.
*** Die Vorbildung für den niederen Staatsforstdienst
hat in einer dreijährigen Lehrzeit bei einem
königlichen Oberförster zu bestehen; nach vor dem Oberforstmeister
und zwei zugezogenen Oberförstern abgelegter
Prüfung haben die Betreffenden fünf Jahre als Reviergehilfen
zu fungieren. Als Unterförster wird nur angestellt,
wer eine zweite Prüfung vor einer aus dem Bezirksoberforstmeister
und zwei Revierverwaltern bestehenden
Prüfungskommission bestanden hat. Die Bezeichnung
„Förster“ und „Bevierförster“ darf den im
Privatforstdienste beschäftigten Beamten von ihrer Dienstherrschaft
nur unter bestimmten, die Vor= und Ausbildung
der Beamten betreffenden Voraussetzungen verliehen
werden.
Zur Anstellung im höheren Staatsforstdienste wird
der einjährige Besuch einer deutschen Universität und
nach einer hieran sich anschließenden mindestens halbjährigen
praktischen Vorbildung während des Sommers
auf einem sächsischen Staatsforstreviere der Besuch der
Forstakademie zu Tharandt (gegründet im Jahre
1811) erfordert. Nach bestandener Abgangsprüfung hat
eine praktische Fortbildung als Forstreferendar auf einem
das Laubholz und 342597 Hektar oder 88,4 % auf das Aadel—
holz. Der sächsische Staatswald, der durch Zukauf und regelrechte
Aufforstung fortwährend im Wachsen begriffen ist, beträgt
45 %% der gesamten Waldfläche Sachsens. Auf die Privatforsten
entfallen etwa 48% , auf die Gemeindeforsten gegen
5% und auf die Stiftungs= und Genossenschaftsforsten 2%
der Waldfläche.