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§ 2. Im Falle des § 151 des Reichsbeamtengesetzes ist für die Beamten der affrikanischer
und Südsee-Schutzgebiete das Reichs-Kolonialamt, für die Beamten des Schutzgebiets Kiautschou dos
Reichs-Marine-Amt auch als höhere Reichsbehörde zuständig.
§ 3. Eine Kaiserliche Bestallung erhalten die Gouverneure, die Ersten Referenten, der
Zivilkommissar für das Schutzgebiet Kiautschou und die etatsmäßigen Richter.
Die Anstellungsurkunden der übrigen Kolonialbeamten werden im Namen des Kaisers vom
Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt beziehentlich Reichs-Marine-Amt) oder von den durch den Reichs-
kanzler dazu ermächtigten Behörden erteilt.
§ 4. In Ermangelung besonderer gemäß § 17 des Reichsbeamtengesetzes erlassener Be-
stimmungen ist der Reichskanzler ermächtigt, in dem durch das dienstliche Bedürfnis gebotenen
Umfange die Uniform und Amtstitel der Kolonialbeamten festzusetzen.
. § 5. Als Sitz der Disziplinarkammer für die Schutzgebiete wird Potsdam, als Sitz des
Disziplinarhofs für die Schutzgebiete Berlin bestimmt.
Die Vorschriften der am 3. März 1897 vom Reichskanzler bestätigten Geschäftsordnung der
Disziplinarbehörden für die Schutzgebiete bleiben einstweilen in Geltung, bis sie durch anderweitige,
auf Grund des § 42 Abs. 5 des Kolonialbeamtengesetzes erlassene Vorschriften ersetzt sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Jagdhaus Rominten, den 3. Oktober 1910.
(L. S.) gez. Wilhelm I. K.
ggez. v. Bethmann Hollweg.
DDersonalien.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Referenten bei den
Gouvernements von:
Deutsch-Ostafrika: Eberhard Freiherrn v. Wächter und Dr. Alois Humann,
Kamerun: Friedrich Adae,
Deutsch-Südwestafrika: Dr. Hugo Blumhagen und
Togo: Peter Hermans
den Charakter als Kaiserlicher Regierungsrat zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Bureauvorsteher im Reiche-
Kolonialamt, Hofrat Dollhardt, den Charakter als Geheimer Hofrat zu verleihen.
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Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Stationsleitet
bei dem Gouvernement
von Togo: Professor Mischlich
von Neuguinea: Boluminski
die Erlaubnis zur Annahme und Anlegung des ihnen verliehenen Ritterkreuzes 1. Klasse des
Königlich Sächsischen Albrechtsordens zu erteilen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamter
sekretär Behmer und dem Wegebautechniker Buchner — beide bei dem Gouvernement Deutsch
Ostafrika — den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse zu verleihen.
Raiserliche Schutztruppen.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
A. K. O. vom 18. Oktober 1910.
Brentzel, Hauptmann, Rogalla v. Biberstein, v. Blumenthal, v. Buchwaldt und Rufs,
Oberleutnants, Ullrich und Dr. Brünn, Stabsärzte, Dr. Wulff, Dr. Eckard und
Dr. Weck, Oberärzte, — Anträge um Belassung bei der Schutztruppe auf weitele
2 ½⅛½ Jahre genehmigt.