Oberstrichterliche Entscheidungen. 191
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kol.
Bayer. Obersten Landesgerichts in München.
Civilrecht und Eivilprozeß.
Zuwendungen an außerehelich Geborene.
Unehelich Geborene sind nach Thl. III Kap. 3 F. 13
des Bayer. L R. Beschränkungen in Bezug auf Zuwendungen
durch Geschäfte von Todeswegen und
durch Schenkungen unter Lebenden nur insoferne
unterworfen, als diese Zuwendungen von ihren Ascendenten
herrühren, nicht aber insoferne, als sie von
Dritten ausgehen, wie der Gesetzestext und die Anm.
hiezu Nr. 1 lit. b. ergeben. Will daher eine solche
Zuwendung eines Dritten an einen unehelich Gebornen,
welche hienach an sich rechtöwirksam ist, als
in fraudem legis geschehen bekämpft, dieser Dritte
als nur vorgeschoben und ein Ascendent des Bedachten
als jener, von welchem in Wirklichkeit die Zuwendung
herrührt, bezeichnet werden, so muß derjenige,
welcher aus diesem Grunde die Rechtswirksamkeit
des an sich giltigen Geschäftes beseitigen will, diese
seine Absicht kund geben und die Thatsachen angeben,
aus denen dies gefolgert werden will. Urth. vom
19. April 1888; Reg.-Nr. I 23/88.
Anerkennung als Verpflichtungsgrund.
Preuß. LR. — Das Berufungsgericht stellte fest,
daß die Käufer den Schuldschein vom 12. Mai 1876
in der rechtsverbindlichen Absicht ausfertigten, ihre
durch die Urkunden vom 10. März und 1. April
1876 übernommene Verbindlichkeit bis zum Betrage
von 21,000 Mk., auf welchen der Gesammtkaufpreis
durch Theilzahlungen gemindert worden sei, anzuerkennen,
ferner daß Kläger die Schuldanerkennung
nebst dem Zahlungsversprechen acceptirt habe. Nach
diesem Ergebnisse der Urkundenauslegung, welches
in der Revisionsinstanz unbeanstandet blieb, hatten
die Käufer bei Aushändigung des gedachten Schuld-