Contents : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.  Artikel  49  bis  50.  55

und  Duderstadt  und  der  Bezirke,  für  die  ein  anderes  Güterrecht  besteht,

und  in  der  Stadt  Celle.

Artikel  49.

1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetzliche
  Güterstand  des  gemeinen  Total-=rechts,
  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen
  Geseyze  die  Vorschriften  des  Bür-Erlichen
  Gesetzbuchs  über  das  gesetzliche

üterrecht.

8  2.  Das  Vermögen,  welches  als  Heiratsgut
  bestellt  oder  von  der  Frau  der
Verwaltung  des  Mannes  ohne  Vorbehalt
überlassen  ist,  wird  eingebrachtes  Gut,
das  sonstige  Vermögen  der  Frau  wird
Vorbehaltsgut  der  Frau

Die  Ansprüche  Dritter  auf  Herausgabe
des  Heiratsguts  bleiben  unberührt.

8  3.  Bestimmt  sich  der  Güterstand
einer  Ehe  bisher  nach  dem  im  Lande
Wursten  geltenden  Rechte,  so  tritt  mit
der  Geburt  eines  Kindes  allgemeine
Gütergemeinschast  nach  den  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ein.

Die  Vorschriften  des  Artikel  51  9  2
Abs.  2  und  des  Artikel  52  §  2  finden
Anwendung.

Artikel  50.
8  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetzliche

  Güterstand  nach  dem  in  der  Provinz
  Schleswig-Holstein  geltenden  Sächsischen
  oder  Lübischen,  nach  dem  im  vormals
  gheoerhuhche  Anteile  Holsteins
  geltenden  te,  nach  den  in
Otterndorf,  in  Stade  mit  Brunshausen
oder  in  Buxtehnde  geltenden  Vorschriften
oder  nach  der  Schaumburgischen  Polizeiordnung
  von  1615,  so  treten  an  die
Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über
das  gesetzliche  Güterrecht.

8  2.  Die  Vorschriften  des  Artikel  46
2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

as  Gleiche  gilt,  wenn  bisher  das  im
vormals  Schaumburgischen  Anteile  Holsteins
  geltende  Recht  maßgebend  ist,  von
den  Borschrifsten  des  Artikel  46  88  4,  5.

8.  Die  Borschrift  des  Artikel  46
"7“  sindet  auch  Anwendung,  wenn  cine
he  mit  dem  gesetzlichen  Güterstande  der
Neumünsterschen  Kirchstühlgebräuche  vor
dem  Ablause  der  für  den  Eintritt  der
Gütergemeinschaft  maßgebenden  Frist
durch  den  Tod  eines  der  Ehegatten  aufgelöst
  wird.

In  Pommern  gelten  außer  der  Verwaltungsgemeinschaft  und  der
Gütergemeinschaft  des  Allgemeinen  Landrechtes  und  dem  Märkischen
Provinzialrecht,  die  dort  geringere  Bedeutung  haben,  als  besondere

Güterrechte:

1.  das  Lübische  Recht  in  den  meisten  Städten  und  den  zugehörigen
Kämmereidörfern.  Größtenteils  gilt  nach  diesem  Recht  bei  unbeerbter
  Ehe  Verwaltungsgemeinschaft,  die  bei  beerbter  Ehe,
d.  h.  bei  Geburt  eines  Kindes  in  allgemeine  Gütergemeinschaft
umgewandelt  wird.  Im  ersteren  Fall,  also  bei  unbeerbter  Ehe,
tritt  infolge  der  Ueberleitung  das  gesetzliche  Güterrecht  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  die  Verwaltungsgemeinschaft,  ein,  und
diese  wandelt  sich  bei  der  Geburt  eines  Kindes  nach  dem  31.  Dezember
  1899  in  allgemeine  Gütergemeinschaft  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  um.  Ist  aber  schon  vor  dem  1.  Januar  1900  der
Ehe  ein  Kind  entsprossen,  so  gilt  bereits  mit  dem  1.  Januar  1900
in  der  Ehe  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  des  Bürgerlichen

Gesetzbuchs.