Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Artikel 49 bis 50. 55
und Duderstadt und der Bezirke, für die ein anderes Güterrecht besteht,
und in der Stadt Celle.
Artikel 49.
1. Besteht für eine Ehe der gesetzliche
Güterstand des gemeinen Total-=rechts,
so treten an die Stelle der bisherigen
Geseyze die Vorschriften des Bür-Erlichen
Gesetzbuchs über das gesetzliche
üterrecht.
8 2. Das Vermögen, welches als Heiratsgut
bestellt oder von der Frau der
Verwaltung des Mannes ohne Vorbehalt
überlassen ist, wird eingebrachtes Gut,
das sonstige Vermögen der Frau wird
Vorbehaltsgut der Frau
Die Ansprüche Dritter auf Herausgabe
des Heiratsguts bleiben unberührt.
8 3. Bestimmt sich der Güterstand
einer Ehe bisher nach dem im Lande
Wursten geltenden Rechte, so tritt mit
der Geburt eines Kindes allgemeine
Gütergemeinschast nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein.
Die Vorschriften des Artikel 51 9 2
Abs. 2 und des Artikel 52 § 2 finden
Anwendung.
Artikel 50.
8 1. Besteht für eine Ehe der gesetzliche
Güterstand nach dem in der Provinz
Schleswig-Holstein geltenden Sächsischen
oder Lübischen, nach dem im vormals
gheoerhuhche Anteile Holsteins
geltenden te, nach den in
Otterndorf, in Stade mit Brunshausen
oder in Buxtehnde geltenden Vorschriften
oder nach der Schaumburgischen Polizeiordnung
von 1615, so treten an die
Stelle der bisherigen Gesetze die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
das gesetzliche Güterrecht.
8 2. Die Vorschriften des Artikel 46
2, 3 finden entsprechende Anwendung.
as Gleiche gilt, wenn bisher das im
vormals Schaumburgischen Anteile Holsteins
geltende Recht maßgebend ist, von
den Borschrifsten des Artikel 46 88 4, 5.
8. Die Borschrift des Artikel 46
"7“ sindet auch Anwendung, wenn cine
he mit dem gesetzlichen Güterstande der
Neumünsterschen Kirchstühlgebräuche vor
dem Ablause der für den Eintritt der
Gütergemeinschaft maßgebenden Frist
durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst
wird.
In Pommern gelten außer der Verwaltungsgemeinschaft und der
Gütergemeinschaft des Allgemeinen Landrechtes und dem Märkischen
Provinzialrecht, die dort geringere Bedeutung haben, als besondere
Güterrechte:
1. das Lübische Recht in den meisten Städten und den zugehörigen
Kämmereidörfern. Größtenteils gilt nach diesem Recht bei unbeerbter
Ehe Verwaltungsgemeinschaft, die bei beerbter Ehe,
d. h. bei Geburt eines Kindes in allgemeine Gütergemeinschaft
umgewandelt wird. Im ersteren Fall, also bei unbeerbter Ehe,
tritt infolge der Ueberleitung das gesetzliche Güterrecht des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Verwaltungsgemeinschaft, ein, und
diese wandelt sich bei der Geburt eines Kindes nach dem 31. Dezember
1899 in allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen
Gesetzbuches um. Ist aber schon vor dem 1. Januar 1900 der
Ehe ein Kind entsprossen, so gilt bereits mit dem 1. Januar 1900
in der Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.