Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1915. (105)

42  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Dernburg,  Vehrb.  des  pr.  Pr.-R.  3.  Aufl.  Bd.  2  8162).
Ob  diese  Vorbedingung  gegeben  ist,  läßt  sich  nicht  aus
allgemeinen  Rechtssätzen  entnehmen,  die  in  einigen  auf
Preußischem  Rechte  beruhenden  Urtheilen  enthalten  sind,
sondern  ist  nach  der  Beschaffenheit  des  zu  entscheidenden
Falls  zu  beurtheilen.  Urtheil  vom  4.  Juli  1893;  Reg.=Nr.
  1  24/93.

Ablehnung  von  Richtern.  Da  principiell  alle
Richter  als  zur  Entscheidung  eines  Rechtsstreits  gleich
befähigt  crachtet  werden  und  die  Parteien  auf  bestimmte
Personen  der  Richter  kein  Recht  haben  (Motive  zu  den
§8  44—46  CPO.),  kann  der  Umstand,  daß  eine  richterliche
  Entscheidung  nicht  den  Beifall  einer  Partei  findet,
keinen  gesetzlichen  Ablehnungsgrund  gegenüber  den  diese
Entscheidung  fällenden  Richtern  abgeben.  Die  zugleich
noch  versuchte  Ablehnung  der  genannten  Richterbeamten
für  alle  etwa  künftig  bei  dem  Gerichte  X.  anhängig  werdenden
  Rechtsstreitigkeiten,  wobei  er,  Bittsteller,  als
Partei  betheiligt  sein  sollte,  kann  vollends  wegen  Unstatthaftigkeit
  keine  Berücksichtigung  finden,  da  die
Entscheidung  über  ein  Ablehnungsgesuch  nach  dem  Inhalte,
  wie  dem  Sinne  und  Geiste  der  Bestimmungen  in
dem  betreffenden  Titel  IV  des  1.  Abschuitts  im  I.  Buche
der  CPO.,  (s.  insbesonderc  die  88  42  mit  41,  dann  43,
44,  Abs.  4,  47  u.  48)  und  nach  der  ihnen  hiedurch  angewiesenen
  Stellung  in  diesem  Gesetze  eine  in  einem  bestimmten
  einzelnen  Rechtsstreite  ergehende  processuale
  Verfügung  bildet,  gegen  die  je  nach  dem
Ausfalle  2c.  das  processuale  Rechtsmittel  der  sofortigen
Beschwerde  stattfindet  (§  46  Abs.  2;  R.  Entsch.  Bd  16
S.  414;  auch  in  Löwe's  Comm.  die  allgemeine  Bemerkung
  zu  dem  ganz  analogen  III.  Abschnitte  des  I.  Buches
der  Strafprocesordnung)  und  welche  daher  mangels
einer  besonderen  Ausnahmebestimmung  für  diesen  Fall  im
Voraus  und  außerhalb  des  Processes  und  allgemein  für