42 Oberstrichterliche Entscheidungen.
Dernburg, Vehrb. des pr. Pr.-R. 3. Aufl. Bd. 2 8162).
Ob diese Vorbedingung gegeben ist, läßt sich nicht aus
allgemeinen Rechtssätzen entnehmen, die in einigen auf
Preußischem Rechte beruhenden Urtheilen enthalten sind,
sondern ist nach der Beschaffenheit des zu entscheidenden
Falls zu beurtheilen. Urtheil vom 4. Juli 1893; Reg.=Nr.
1 24/93.
Ablehnung von Richtern. Da principiell alle
Richter als zur Entscheidung eines Rechtsstreits gleich
befähigt crachtet werden und die Parteien auf bestimmte
Personen der Richter kein Recht haben (Motive zu den
§8 44—46 CPO.), kann der Umstand, daß eine richterliche
Entscheidung nicht den Beifall einer Partei findet,
keinen gesetzlichen Ablehnungsgrund gegenüber den diese
Entscheidung fällenden Richtern abgeben. Die zugleich
noch versuchte Ablehnung der genannten Richterbeamten
für alle etwa künftig bei dem Gerichte X. anhängig werdenden
Rechtsstreitigkeiten, wobei er, Bittsteller, als
Partei betheiligt sein sollte, kann vollends wegen Unstatthaftigkeit
keine Berücksichtigung finden, da die
Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach dem Inhalte,
wie dem Sinne und Geiste der Bestimmungen in
dem betreffenden Titel IV des 1. Abschuitts im I. Buche
der CPO., (s. insbesonderc die 88 42 mit 41, dann 43,
44, Abs. 4, 47 u. 48) und nach der ihnen hiedurch angewiesenen
Stellung in diesem Gesetze eine in einem bestimmten
einzelnen Rechtsstreite ergehende processuale
Verfügung bildet, gegen die je nach dem
Ausfalle 2c. das processuale Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde stattfindet (§ 46 Abs. 2; R. Entsch. Bd 16
S. 414; auch in Löwe's Comm. die allgemeine Bemerkung
zu dem ganz analogen III. Abschnitte des I. Buches
der Strafprocesordnung) und welche daher mangels
einer besonderen Ausnahmebestimmung für diesen Fall im
Voraus und außerhalb des Processes und allgemein für