IV. Kriegsgefangene u. ausländische Arbeiter,
Arbeiteranwerbung und Arbeitsregelung.
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Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 10. April 1915 Nr. 83 S. 791.)
m. Zustecken von Schriftstücken Auf Grund des § 9 lit. b des preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom
usw. an Kriegs= 4. Juni 1851 wird bei Vermeidung einer Gefängnisstrafe. bis zu einem Jahr verboten, den
gefangene. Kriegsgefangenen Sachen irgend welcher Art, namentlich Schriftstücke, Zeitungen, Nah-
rungs= oder Genußmittel, ohne Erlaubnis des deutschen Aufsichtspersonals zuzustecken.
Auch der Versuch ist verboten und strafbar.
Weiterhin wird unter derselben Strafandrohung jeder Verkehr mult den Kriegsgefangenen
verboten, der nicht vom deutschen Ausfsichtspersonal gestattet oder durch die Unter ringung
und Beschäftigung der Kriegsgefangenen geboten *
Die K. Oberämter werden ersucht, Vorstehendes durch Veröffentlichung in den Ober-
amtsbezirksblättern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Stuttgart, den 7. April 1915.
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 13. Juli 1915 Nr. 161 S. 1475.)
Ueberlassung Bei Kriegsgefangenen vorgefundene gedruckte oder selbstgefertigte Skizzen über Wege
zun und Eisenbahnnetze geben Veranlassung, die Arbeitzeber und sonstige Zivilpersonen, die
gefangene. mit den Kriegsgefangenen in Berührung kommen, darauf aufmerksam zu machen, daß es
streng verboten ist, den Kriegsgefangenen Karten zur freien Verfügun oder leihweise —
wenn auch auf kurze Zeit — zu überlassen. Eine oolche Ueberlassung fällt unter den vom
stellv. Generalkommando unter Strafe gestellten Verkehr, der nicht vom deutschen Auf-
sichtspersonal gestattet oder durch die Unterbringung und Be- schäftigung der Kriegs-
gefangenen geboten ist. Zeitungen dürfen sich Kriegsgefangene nur mit Erlaubnis des
betreffenden Lagerkommandanten halten.
Infolge vorgekommener Verstöße wird weiterhin darauf hingewiesen, daß die Ge-
meinden und Arbeitgeber Gefahr laufen, bei ungenügender Unterbringung oder nach-
lässiger Ueberwachung der Kriegsgefangenen und bei vorschriftswidrigem Verkehr mit
ihnen, das gestellte Arbeitskommando zu verlieren.
Die K. Oberämter werden ersucht, die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den
Amtsblättern bewirken zu wollen.
Stuttgart, den 12. Juli 1915.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betr. Ver-
kaufsverbot für Goldwaren an Kriegsgefangene.
(Staatsanz. vom 4. September 1916 Nr. 206 S. 1587.)
Verkausshuerkot, Der Verkauf echter Goldwaren aller Art an die Kriegs= und Zivilgefangenen wird
au Kriegs= allgemein verboten.
gefangene. Stuttgart, den 1. September 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Zahlungen in Gold= und Silbermünzen an russisch-polnische
Arbeiter und an Kriegsgefangene.
Zahlungen in (Staatsanz. vom 6. Februar 1917 Nr. 30 S. 221.)
Gold- u. Silber. Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
an münzen, bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit:
gefangene und Zahlungen jeder Art in Gold oder in 5-, 32, 2= oder 1-Mark-Stücken an Kriegs-
russisch-polnische gefangene und russisch-polnische Arbeiter sind verboten.