Volltext : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgung  1918.M  28.

 

 

 

177.
An  Mein  Ministerium.

Ich  erkläre  Mich  grundsätzlich  bereit,  auf  Antrag  die  Patenschaft
bei  dem  siebten  Sohne  eines  im  Fürstentum  wohnhaften  Ehepaares
zu  übernehmen  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Persönlichkeit  der
Eltern  einwandfrei  ist,  daß  alle  7  Söhne  aus  ein  und  derselben
Ehe  stammen  und  daß  alle  7  Söhne  leben,  wobei  jedoch  die  im
großen  Kriege  an  Wunden  oder  im  Felde  zugezogener  Krankheit
Verstorbenen  als  lebend  mitgerechnet  werden.

Meine  Entschließung  behalte  Ich  Mir  jedoch  für  den  einzelnen
Fall  vor  und  beftimme,  daß  Mir  die  Anträge  durch  das  Ministerium
  mit  Gutachten  vorgelegt  werden.

Wenn  Ich  die  Patenschaft  übernommen  habe,  so  soll  darüber
eine  von  Mir  zu  vollziehende  Urkunde  ausgefertigt  und  durch  den
Landrat  oder  Bürgermeister  dem  Vater  des  Kindes  übergeben  werden.

Außer  dem  ist  Mein  Name  im  Kirchenbuche  als  Taufzeuge  einzutragen.


Schließlich  bestimme  Ich  als  Patengeschenk  100  Mark,  die  auf
den  Namen  des  Patenkindes  bei  der  zuständigen  Sparkasse  einzuzahlen
  sind.  Das  Sparkassenbuch  ist  zugleich-  mit  der  Urkunde
dem  Vater  des  Kindes  zu  übergeben.

Gegeben  Bückeburg,  den  22.  Oktober  1918.

(I.  S.)  Adolf,

Frhr.  von  Feilitzsch.