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than bezüglich seines Glaubens Gewissensfreiheit und
Schutz genießt.
Das Aufsichts- und Schutzrecht über die Kirchen übt der
König aus durch das Kultusministerium. In Sachsen ist die
evangelisch-lutherische Kirche die bei weitem überwiegende.
In Rücksicht darauf, daß der König sich zum katholischen
Glauben bekennt, wird das Aufsichts= und Schutzrecht über die
evangelische Landeskirche ausgeübt durch wenigstens 3 Minister —
die in evangelicis beauftragten Staatsminister. Unter diesen steht
das Landeskonsistorium, aus weltlichen (Juristen) und geistlichen
Räten, Oberkonsistorialräten und Konsistorialräten zusammengesetzt.
b) Kirchengemeinden. Nicht jede politische Gemeinde ist
so reich, so steuerkräftig, daß sie eine Kirche bauen und einen
Pfarrer anstellen könnte, während in großen politischen Gemeinden
umgekehrt die Erbauung mehrerer Kirchen sich nötig macht.
Politische Gemeinde und Kirchengemeinde sind also nicht
immer ein und dasselbe, wiewohl in vielen Fällen beides zusammentrifft.
Oft haben sich deshalb mehrere Gemeinden zusammengethan
zu einer Kirchengemeindez; sie bilden dann, wie andere, eine
Parochie mit einem oder mehreren Geistlichen (Pfarrer, Diakonus).
e) Kirchenvorstand. Die Angelegenheiten einer Kirchengemeinde
werden zunächst geregelt durch den Kirchenvorstand.
Dieser besteht aus dem Ortsgeistlichen, als dem Vorsitzenden, und
einer Anzahl Gemeindemitgliedern, die frei gewählt werden. Stimmberechtigt
hierbei ist jedes unbescholtene Mitglied der Gemeinde
nach vollendetem 25. Lebensjahre; zur Wählbarkeit gehört das
vollendete 30. Lebensjahr. Auszuschließen sind die, welche durch
Verachtung des Wortes Gottes und durch unehrbaren Lebenswandel
öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht gehobenes Argernis
geben. Der Kirchenvorstand hat die Aufgabe, für Erhaltung von
Zucht und Sitte, sowie für Erweckung und Belebung des kirchlichen
Sinnes, für Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung beim Gottesdienste,
auf dem Gottesacker zu sorgen, das Kirchenvermögen zu
verwalten 2c.
Über die Beschaffung der Mittel zur Deckung der kirchlichen
Bedürfnisse beschließt der Kirchenvorstand, hat aber in gewissen
Fällen sich mit den Vertretern der politischen Gemeinde ins Einvernehmen
zu setzen.
d) Ephorien, Kircheninspektion, Synode. Mehrere
Parochien sind zu einer Ephorie vereinigt, an deren Spitze der
Ephorus, Superintendent, steht, als nächster Vorgesetzter der
Geistlichen. ««
Die nächste Instanz in kirchlichen Angelegenheiten, welche z. B.
Entscheidung zu treffen hat, wenn zwischen Kirchenvorstand und