Inhaltsverzeichnis : 32 Lektionen über Gesetzes- und Verfassungskunde Sachsen und das Deutsche Reich.

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than  bezüglich  seines  Glaubens  Gewissensfreiheit  und
Schutz  genießt.

Das  Aufsichts-  und  Schutzrecht  über  die  Kirchen  übt  der
König  aus  durch  das  Kultusministerium.  In  Sachsen  ist  die
evangelisch-lutherische  Kirche  die  bei  weitem  überwiegende.

In  Rücksicht  darauf,  daß  der  König  sich  zum  katholischen
Glauben  bekennt,  wird  das  Aufsichts=  und  Schutzrecht  über  die
evangelische  Landeskirche  ausgeübt  durch  wenigstens  3  Minister  —
die  in  evangelicis  beauftragten  Staatsminister.  Unter  diesen  steht
das  Landeskonsistorium,  aus  weltlichen  (Juristen)  und  geistlichen
Räten,  Oberkonsistorialräten  und  Konsistorialräten  zusammengesetzt.

b)  Kirchengemeinden.  Nicht  jede  politische  Gemeinde  ist
so  reich,  so  steuerkräftig,  daß  sie  eine  Kirche  bauen  und  einen
Pfarrer  anstellen  könnte,  während  in  großen  politischen  Gemeinden
umgekehrt  die  Erbauung  mehrerer  Kirchen  sich  nötig  macht.
Politische  Gemeinde  und  Kirchengemeinde  sind  also  nicht
immer  ein  und  dasselbe,  wiewohl  in  vielen  Fällen  beides  zusammentrifft.


Oft  haben  sich  deshalb  mehrere  Gemeinden  zusammengethan
zu  einer  Kirchengemeindez;  sie  bilden  dann,  wie  andere,  eine
Parochie  mit  einem  oder  mehreren  Geistlichen  (Pfarrer,  Diakonus).

e)  Kirchenvorstand.  Die  Angelegenheiten  einer  Kirchengemeinde
  werden  zunächst  geregelt  durch  den  Kirchenvorstand.
Dieser  besteht  aus  dem  Ortsgeistlichen,  als  dem  Vorsitzenden,  und
einer  Anzahl  Gemeindemitgliedern,  die  frei  gewählt  werden.  Stimmberechtigt
  hierbei  ist  jedes  unbescholtene  Mitglied  der  Gemeinde
nach  vollendetem  25.  Lebensjahre;  zur  Wählbarkeit  gehört  das
vollendete  30.  Lebensjahr.  Auszuschließen  sind  die,  welche  durch
Verachtung  des  Wortes  Gottes  und  durch  unehrbaren  Lebenswandel
öffentliches,  durch  nachhaltige  Besserung  nicht  gehobenes  Argernis
geben.  Der  Kirchenvorstand  hat  die  Aufgabe,  für  Erhaltung  von
Zucht  und  Sitte,  sowie  für  Erweckung  und  Belebung  des  kirchlichen
Sinnes,  für  Aufrechterhaltung  der  äußeren  Ordnung  beim  Gottesdienste,
  auf  dem  Gottesacker  zu  sorgen,  das  Kirchenvermögen  zu
verwalten  2c.

Über  die  Beschaffung  der  Mittel  zur  Deckung  der  kirchlichen
Bedürfnisse  beschließt  der  Kirchenvorstand,  hat  aber  in  gewissen
Fällen  sich  mit  den  Vertretern  der  politischen  Gemeinde  ins  Einvernehmen
  zu  setzen.

d)  Ephorien,  Kircheninspektion,  Synode.  Mehrere
Parochien  sind  zu  einer  Ephorie  vereinigt,  an  deren  Spitze  der
Ephorus,  Superintendent,  steht,  als  nächster  Vorgesetzter  der
Geistlichen.  ««

Die  nächste  Instanz  in  kirchlichen  Angelegenheiten,  welche  z.  B.
Entscheidung  zu  treffen  hat,  wenn  zwischen  Kirchenvorstand  und