Von gezogenen Wechseln. (Art. 64, 65, 66.) 121
Artikel 64.
Unter Mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt
demjenigen der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten
Wechselverpflichteten befreit werden. Ein Intervenient, welcher
zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Proteste ersichtlich ist, daß
ein Anderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den Wechsel einzulösen
bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten,
welche durch Leistung der von dem Anderen angebotenen Zahlung
befreit worden wären.
Artikel 65.
Der Ehrengeceptant, welcher nicht zur Zahlungsleistung gelangt,
weil der Bezogene oder ein anderer Intervenient bezahlt
hat, ist berechtigt, von dem Zahlenden eine Provision von
½ Prozent zu verlangen.
X. Vervielfältigung eines Wechsels
1. Wechselduplikate.
Artikel 66.
Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet, dem
Remittenten auf Verlangen mehrere gleichlautende Eremplare des
Wechsels zu überliefern. Dieselben müssen im Konterte als Prima,
Sekunda, Tertia u. f. w. bezeichnet sein, widrigenfalls jedes Exemplar
als ein für sich bestehender Wechsel (Sola-Wechsel) erachtet
wird. Auch ein Indossatar kann ein Duplikat des Wechsels verlangen.
Er muß sich dieserhalb an seinen unmittelbaren Vormann
wenden, welcher wieder an seinen Vormann zurückgehen muß, bis
die Anforderung an den Aussteller gelangt. Jeder Indossatar
kann von seinem Vormanne verlangen, daß die früheren Indossamente
auf dem Duplikate wiederholt werden 3).
83) Weichen die verschiedenen Ausfertigungen von einander ab, so giebt
unter Umständen die Priorität der Entstehung, namentlich aber dann den
Ausschlag, wenn die nur einmal wirksam sein sollenden Exemplare nicht
gleichzeitig vollzogen worden sind (XIII. 229). — Darüber, ob das Recht