Contents : Deutschland und der Weltkrieg.

 

Anhang:  Die  Neutralität  Belgiens.  579

 

zur  Deckung  der  deutschen  Flanke  am  Unterrhein  erforderliche  Hceresmacht
  aber  wärc  in  ciner  bloßen  Oefensivstellung  an  der  belgischen
Grenze  zunächst  nach  dem  Ermessen  der  Gegner  zur  Untätigkeit  verurteilt
  gewesen,  während  ihr  Fehlen  dic  deutsche  Offensive  im  Westen
zugleich  empfindlich  schwächen  mußte.  Frankreich  und  England  also
konnten  ruhig  die  Entwicklung  der  russischen  Millionenhecre  abwarten,
um  dann  einen  entscheidenden  Stoß  durch  Belgien  hindurch  zu  führen.
Allein  schon  der  Verzicht  auf  die  Offensive  mit  Benutzung  belgischen
Gebiets  hätte  menschlichem  Ermessen  nach  für  Deutschland  verhängnisvoll
  werden  müssen;  die  Aotwendigkeit,  außerdem  an  der  belgischen
Grenze  eine  starke  Truppenmacht  gegen  französische  und  englische  Einbruchsgelüste
  bereitzuhalten,  würde  eine  solche  Taktik  zu  einer  geradezu
selbstmörderischen  gestempelt  haben.

Bei  Erwägung  all  dieser  Momente  wird  wohl  kein  Unbefangener
das  Bestehen  einer  Zwangslage,  eines  „Notstandes“  für  Deutschland
bestreiten;  aber  konnte  derselbe  die  Verletzung  der  Mcutralitätsverträge
nach  Völkerrecht  rechtfertigen?  Ganz  gewiß.  Verträge  können  für  einen
Staat  nur  so  lange  verbindlich  sein,  als  ihre  fernere  Beobachtung  nicht
die  Grundlage  seiner  Existenz  als  Staat  gefährdet.  Selbstmord  kann
niemals  völkerrechtliche  Rechtspflicht  eines  Staates  werden.  Das  aber
wärc  hier  die  Folge  gewesen:  die  fernere  Respektierung  der  Aeutralitätsverträge
  von  1839  war  mit  den  Lebensinteressen  Oeutschlands
unvcreinbar;  und  damit  verloren  die  Verträge  für  Deutschland  ihre
rechtlich  verpflichtende  Kraft.  Dieser  Grundsatz  ist  nicht  nur  von  den
Staatsmännern  aller  Zeiten  und  Völker  betätigt  worden  16),  —  wie
wärc  sonst  die  Verletzung  der  „ewigen“  Friedensverträge  durch  neuen
Krieg  je  rechtlich  zulässig  gewesen?  —,  sondern  auch  in  der  Thcorie  des
Inlands  wie  des  heute  neutralen  oder  feindlichen  Auslandes  anerkannt.
Aur  beispielsweise  seien  aus  dem  volltönenden  Chor  der  Stimmen  einige
herausgchoben.  So  beißt  es  in  einem  Ulrteil  des  Hôchsten  Gerichtshofes
der  Vereinigten  Staaten  ustice  Curtis,  1908);„  while  it  wonldbe  amatter
  ol  the  utmost  gravity  and  delicacy  to  reiluse  to  edecute  a  ireaty,  the
power  to  do  so  was  a  prerogative  of  which  no  countty  could  be  deprived
  without  deeply  alfecting  its  independence.“  Und  geradc  mit  Bezug
auf  das  deutsche  Vorgehen  gegenüber  Belgien  erkennt  sogar  Roosevelt  in
einem  sonst  nichts  weniger  als  deutsch-freundlichen  Anfsatz  im  Outlook
(23.  September  1914,  S.  172)  an:  „When  a  nation  seels  that  the  issue

16)  Bemerkenswert  sind  iu  diesem  Zusammenhang  auch  die  berühmten  Worte
Gladstones  über  die  Frage  der  verpflichtenden  Kraft  eines  Garantievertrages,
die  Grey  in  seiner  Rede  vom  3.  August  1914  sogar  selbst  zitierte  (B.  B.  S.  93).

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