Anhang: Die Neutralität Belgiens. 579
zur Deckung der deutschen Flanke am Unterrhein erforderliche Hceresmacht
aber wärc in ciner bloßen Oefensivstellung an der belgischen
Grenze zunächst nach dem Ermessen der Gegner zur Untätigkeit verurteilt
gewesen, während ihr Fehlen dic deutsche Offensive im Westen
zugleich empfindlich schwächen mußte. Frankreich und England also
konnten ruhig die Entwicklung der russischen Millionenhecre abwarten,
um dann einen entscheidenden Stoß durch Belgien hindurch zu führen.
Allein schon der Verzicht auf die Offensive mit Benutzung belgischen
Gebiets hätte menschlichem Ermessen nach für Deutschland verhängnisvoll
werden müssen; die Aotwendigkeit, außerdem an der belgischen
Grenze eine starke Truppenmacht gegen französische und englische Einbruchsgelüste
bereitzuhalten, würde eine solche Taktik zu einer geradezu
selbstmörderischen gestempelt haben.
Bei Erwägung all dieser Momente wird wohl kein Unbefangener
das Bestehen einer Zwangslage, eines „Notstandes“ für Deutschland
bestreiten; aber konnte derselbe die Verletzung der Mcutralitätsverträge
nach Völkerrecht rechtfertigen? Ganz gewiß. Verträge können für einen
Staat nur so lange verbindlich sein, als ihre fernere Beobachtung nicht
die Grundlage seiner Existenz als Staat gefährdet. Selbstmord kann
niemals völkerrechtliche Rechtspflicht eines Staates werden. Das aber
wärc hier die Folge gewesen: die fernere Respektierung der Aeutralitätsverträge
von 1839 war mit den Lebensinteressen Oeutschlands
unvcreinbar; und damit verloren die Verträge für Deutschland ihre
rechtlich verpflichtende Kraft. Dieser Grundsatz ist nicht nur von den
Staatsmännern aller Zeiten und Völker betätigt worden 16), — wie
wärc sonst die Verletzung der „ewigen“ Friedensverträge durch neuen
Krieg je rechtlich zulässig gewesen? —, sondern auch in der Thcorie des
Inlands wie des heute neutralen oder feindlichen Auslandes anerkannt.
Aur beispielsweise seien aus dem volltönenden Chor der Stimmen einige
herausgchoben. So beißt es in einem Ulrteil des Hôchsten Gerichtshofes
der Vereinigten Staaten ustice Curtis, 1908);„ while it wonldbe amatter
ol the utmost gravity and delicacy to reiluse to edecute a ireaty, the
power to do so was a prerogative of which no countty could be deprived
without deeply alfecting its independence.“ Und geradc mit Bezug
auf das deutsche Vorgehen gegenüber Belgien erkennt sogar Roosevelt in
einem sonst nichts weniger als deutsch-freundlichen Anfsatz im Outlook
(23. September 1914, S. 172) an: „When a nation seels that the issue
16) Bemerkenswert sind iu diesem Zusammenhang auch die berühmten Worte
Gladstones über die Frage der verpflichtenden Kraft eines Garantievertrages,
die Grey in seiner Rede vom 3. August 1914 sogar selbst zitierte (B. B. S. 93).
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