Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XL. (41a)

Kompetenz  in  Strafsachen.  135

XXXII,  47.)  Ebenso  ist  diese  Ablehnung  unzulässig,  wenn
in  ciner  Untersuchung  vom  Bezirksgerichte  wegen  Ermangelung
  des  Thatbestandes  eines  Vergehens  lediglich  die  Mittheilung
  der  Akten  an  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  beschlossen  worden  ist.  EB.  I,  35.  Wegen  eines
Erpressungsversuches  durch  Zusendung  eines  Drohbriefes
  ist  das  Gericht  des  Ortes  zuständig,  an  welchem
der  Drohbrief  dem  Adressaten  übergeben  worden  ist.

Zuständigkeit  der  Forststrafgerichte.
XXXI,  361.  Zur  Führung  der  Untersuchung  wegen  einer
  Gesundheitsbeschädigung,  welche  durch  einen
mittelst  brieflicher  Mittheilung  einer  erdichteten  Nachricht
hervorgerufenen  Schrecken  verursacht  wurde,  ist  jenes  Gericht
  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Gesundheitsbeschädigung
  durch  Lesen  des  Briefes  eingetreten  ist.  XXXV,
257.  Zustäudigkeit  wegen  Hehlerei.  XXXI,  357.
Wenn  Jemand  von  dem  Jagdgebiete  aus,  worin  er  zur
Jagdausübung  berechtigt  ist,  in  ein  fremdes  Jagdgebiet
hinüberschießt,  ist  wegen  Vergehens  des  Jagdfrevelo
das  Gericht  des  Jagdgebietes,  in  welches  hinübergeschossen
  wurde,  zuständig.  XXXIII,  169.  Kompetenz  der
Strafgerichte,  wenn  mehrere  wegen  Jugend  des  Thäters
  mit  Gefängniß  bedrohte  Verbrechen  zusammentreffen.

III,  348.  Für  die  Begründung  der  Zuständigkeit
durch  Prävention  ist  nicht  das  Zuvorkommen  mit  der
Ladung  oder  Verhaftung  eines  vermeintlich  Verdächtigen,
sondern  das  Zuvorkommen  mit  der  Ladung  oder  Verhaftung
  jener  Person,  welche  der  mehreren  strafrechtlichen
Handlungen  angeschuldigt  ist,  maßgebend.  XXXV,  129.
Der  vom  Untersuchungsrichter  an  die  Gendarmerie  erlassene
  Auftrag,  eine  Haussuchung  vorzunchmen,  und  bei
entsprechendem  Befunde  die  Person  zu  verhaften,  kann
nicht  als  ein  für  die  Begründung  der  Zuständigkeit  entscheidender
  Haftbesehl  erkannt  werden.  XXXII,  385.  Ein
Untersuchungsrichter  kann  bei  dem  Zusammentreffen  mehrerer
  strafbarer  Handlungen  seine  Zuständigkeit  durch  ersten
  Zugriff  nur  dann  begrüden,  wenn  die  That,  wegen
welcher  er  zuerst  eingeschritten,  für  sich  allein  betrachtet
zu  seiner  Kompetenz  gehören  würde.  XXXII,  257.  Die
nach  rechtskräftiger  Aburtheilung  wegen  Verbrechens
gegen  den  Verurtheilten  gerichtete  Einschreitung  wegen  eines
  vor  jener  Verurtheilung  begangenen  Vergehens  steht
den  nach  dem  Orte  der  begangenen  That  zu  bestimmenden
  Gerichten  zu.  XXXII.  69.  Kompetenzverhältniß,
wenn  im  Verlaufe  einer  Schlägerei,  an  welcher  sich
mehrere  Personen  betheiligten,  von  einer  einzelnen  Person
eine  bestimmte  Körperverletzung  begangen  wird.  5