Kompetenz in Strafsachen. 135
XXXII, 47.) Ebenso ist diese Ablehnung unzulässig, wenn
in ciner Untersuchung vom Bezirksgerichte wegen Ermangelung
des Thatbestandes eines Vergehens lediglich die Mittheilung
der Akten an den Vertreter der Staatsanwaltschaft
beschlossen worden ist. EB. I, 35. Wegen eines
Erpressungsversuches durch Zusendung eines Drohbriefes
ist das Gericht des Ortes zuständig, an welchem
der Drohbrief dem Adressaten übergeben worden ist.
Zuständigkeit der Forststrafgerichte.
XXXI, 361. Zur Führung der Untersuchung wegen einer
Gesundheitsbeschädigung, welche durch einen
mittelst brieflicher Mittheilung einer erdichteten Nachricht
hervorgerufenen Schrecken verursacht wurde, ist jenes Gericht
zuständig, in dessen Bezirke die Gesundheitsbeschädigung
durch Lesen des Briefes eingetreten ist. XXXV,
257. Zustäudigkeit wegen Hehlerei. XXXI, 357.
Wenn Jemand von dem Jagdgebiete aus, worin er zur
Jagdausübung berechtigt ist, in ein fremdes Jagdgebiet
hinüberschießt, ist wegen Vergehens des Jagdfrevelo
das Gericht des Jagdgebietes, in welches hinübergeschossen
wurde, zuständig. XXXIII, 169. Kompetenz der
Strafgerichte, wenn mehrere wegen Jugend des Thäters
mit Gefängniß bedrohte Verbrechen zusammentreffen.
III, 348. Für die Begründung der Zuständigkeit
durch Prävention ist nicht das Zuvorkommen mit der
Ladung oder Verhaftung eines vermeintlich Verdächtigen,
sondern das Zuvorkommen mit der Ladung oder Verhaftung
jener Person, welche der mehreren strafrechtlichen
Handlungen angeschuldigt ist, maßgebend. XXXV, 129.
Der vom Untersuchungsrichter an die Gendarmerie erlassene
Auftrag, eine Haussuchung vorzunchmen, und bei
entsprechendem Befunde die Person zu verhaften, kann
nicht als ein für die Begründung der Zuständigkeit entscheidender
Haftbesehl erkannt werden. XXXII, 385. Ein
Untersuchungsrichter kann bei dem Zusammentreffen mehrerer
strafbarer Handlungen seine Zuständigkeit durch ersten
Zugriff nur dann begrüden, wenn die That, wegen
welcher er zuerst eingeschritten, für sich allein betrachtet
zu seiner Kompetenz gehören würde. XXXII, 257. Die
nach rechtskräftiger Aburtheilung wegen Verbrechens
gegen den Verurtheilten gerichtete Einschreitung wegen eines
vor jener Verurtheilung begangenen Vergehens steht
den nach dem Orte der begangenen That zu bestimmenden
Gerichten zu. XXXII. 69. Kompetenzverhältniß,
wenn im Verlaufe einer Schlägerei, an welcher sich
mehrere Personen betheiligten, von einer einzelnen Person
eine bestimmte Körperverletzung begangen wird. 5