Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 419 20 
L. Schadensforderungen. 
1. Die Empfänger oder Verschiffer sind verpflichtet, Ansprüche gegen den Betriebsunter- 
nehmer wegen Beschädigung oder Verlust von Gepäck, Gütern oder Tieren innerhalb eines Monats 
nach beendeter Beladung oder Entlöschung des betreffenden Schiffes bei dem Betriebsunternehmer 
schriftlich, wenn auch zunächst ohne Wertangabe, geltend zu machen. Später gestellte Ansprüche ist 
der Betriebsunternehmer berechtigt, zurückzuweisen. Nur wenn der Empfänger nachweisen kann, daß 
er wegen ganz besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen ist, seine Schadensforderung innerhalb 
der angegebenen Frist bei dem Betriebsunternehmer anzubringen, verlängert sich ausnahmsweise die 
Frist zur Einreichung der Schadensforderung bis auf 2 Monate nach Abgang des betreffenden 
Dampfers von Swakopmund. 
2. Nach beendeter Entlöschung oder Beladung eines jeden Schiffes hat der Betriebsunter- 
nehmer den betreffenden Tag durch Aushang an einer Tafel in dauerhafter Schrift an seinem Ge- 
schäftshause bekanntzugeben. Der Aushang muß bis zum Ablaufe der für die Stellung von An- 
sprüchen gesetzten einmonatigen Frist aufrechterhalten werden. 
3. Der Betriebsunternehmer ist, unbeschadet der Bestimmungen unter K 2, nicht verpflichtet, 
die Interessen der Empfänger für vom Schiffe nicht oder beschädigt gelandete Güter wahrzunehmen; 
dies haben die Empfänger selbst zu tun. 
4. In den Schadensausprüchen gegen den Betriebsunternehmer sind die Preise der fehlenden 
oder beschädigten Güter nach dem Grundsatze aufzumachen, daß nur für den Kostenpreis der Güter 
im Verschiffungshafen zuzüglich etwa bezahlter Fracht und Versicherungsprämie Ersatz geleistet wird. 
Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, zwecks Feststellung dieser Werte von dem Empfänger die 
Vorlegung der Originalfaktura zu fordern. 
M. Gebühren. 
1. Die Gebührenrechnungen des Betriebsunternehmers sowie dessen Rechnungen für die 
von ihm einzuziehenden fiskalischen Hafenabgaben sind in allen Fällen vor Ausführung der Leistungen 
zu begleichen. 
2. Dem Betriebsunternehmer steht nach Maßgabe des § 623 H. G. B. an allen be- 
förderten Gepäckstücken, Tieren und Gütern ein Pfandrecht zu für die Beschaffung seiner Gebühren 
und der sonstigen aus dem Betriebe sich ergebenden Forderungen sowie der Hafengebühren, mit 
deren Einziehung er betraut ist. - 
Signale für den Landungsbetrieb. 
Folgende Flaggensignale, am Flaggenmast auf der Brücke gehißt, bedeuten: 
N: „Löschen Sie in Leichter und große Boote.“ 
K: „Wir können nur mit großen Booten arbeiten.“ 
M: „Mittagspause.“ 
JG#J: „Ganz aufhören mit Löschen.“ 
JES: „Wieder anfangen“ (wenn das Löschen unterbrochen war). 
F#: „Einfahrt ist gefährlich, es können nur große Boote an der Brücke landen, 
dürfen aber nicht von Barkassen eingeschleppt werden.“ 
FR: „.Barre unpassierbar, jeder Verkehr mit Land unterbrochen."“ 
B und zwei Töne mit 
der Sirene: „Wir brauchen eine Barkasse an der Brücke.“ 
NC und mehrere Töne 
mit der Sirene: „Fahrzeuge in der Nähe des Strandes in Gefahr, brauche sofort Schlepperhilfe." 
Flaggen= und Pfeifensignale an Bord der Dampfer. 
B: „Leichter oder Floß ist voll, wünsche Schlepper.“ 
RA oder vier lange Töne 
mit der Dampfpfeife: „Floß, Leichter oder Boot treibt weg.“
	        
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