Fünkzehnter Ergäuzungsband. 9.
Dr. I. A. Seuffert.-Blätter
für Rechtganwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Die gerichtlichen Ratenvergleiche und deren Vollstreckun
thellungen aus der Rechtsprechung des Relchsgerichts * —
Cloklrecht:; Vandel#recht: Elollproceb.
Die gerichtlichen Ratenvergleiche und deren Vollstreckung.
Eine große Anzahl besonders der amtsgerichtlichen
Processe wird durch Vergleiche erledigt, inhaltlich derer
sich der Schuldner zu ratenweiser Abzahlung seiner Schuld
verpflichtet. Die Frage nach der Ertheilung der Vollstreckungsclausel
zu solchen Ratenvergleichen erscheint umsomehr
der Erörterung werth, als dieselbe Anlaß gibt,
die Form zu besprechen, in welcher diese Proceßvergleiche
praktisch zu protocolliren wären.
Die Forderungen auf die einzelnen Raten sind betagte
Forderungen. Die jeweilige Fälligkeit zu prüfen
ist Sache des Vollstreckungsorganes. Die Vollstreckungsclausel
kann daher zum Zwecke der Vollstreckung auf die
einzelnen Raten in der Form des § 663 CPO. sofort
und ohne Zusatz ertheilt werden.
Meistens ist nun den Ratenvergleichen die cassatorische
Clausel beigefügt: „Wird eine Rate nicht rechtzeitig
bezahlt, so soll der ganze jeweils noch bestehende
Rest sofort zur Zahlung fällig sein.“ Hier entsteht die
Frage, ob die Vollstreckungsclausel zunächst lediglich in
einer Form zu ertheilen ist, welche die Pfändung nur
bezüglich der jeweils fälligen Raten erlaubt, oder ob sie
sofort ohne Einschränkung ertheilt werden darf, so daß
XV. Ergänzungsband.