Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

23

 

Reil-1


1

1

8
*5
—
Pferde.

8.
Sind  ausgehoben  als

9.  10.

Taxe  der  ausgehobenen  Pferde.
’’  s  □&&G..  [
S
E  FJFürll.3.  Durchschnitts=  Berrag.
—  7  —  welchen  Bemerkungen.
1
Truppen-  *  in  in
theil.  Taxator  Zahlen  Worten
4A  A  –4  Mark.

 

 

1.  In  den  Rubri-1
  ken  zu  9  werden
Beträge  von
einer  halben
1  Mark  und  dar-D.
  über  für  eine
b  volle  Mark  ge#
rechucl,  Beträge
unter  einer  halgen
  Mark  bleiben
  außer  An- 



ab.
2.  Reservepferde
.  sind  nicht  in  das
National  der
ausgehobenen
Mobilmachungs-

  aufzunehmen,
  sondern
in  besonderen
.  Nationalen  zu
«  verzeichnen.

 

 

 

 

 

 

1.  In  den  für  die  Musterungs-Kommissionen  abzudruckenden  Blanquels  lautet  die
Ucberschrist  der  Rubrik  8
„Sind  ausgewählt  als“
2.  In  den  Nationalen,  welche  den  Transportführern  zu  übergeben  sind  (8  33),
ist  nur  die  Rubri
„Durchschnilisbetrag  in  Zahlen“
der  Kolonne  9  auozufüllen.  —