V.
Allarmriur Vrstiumungen.
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Dllerhöchste Kabineks-Ordre vom 1. September 1869.
Betrifft die Wiederverleihung aberkannter, resp. in Folge gerichtlicher Verurtheilung verloren
gegangener Kriegs-Denkmünzen und sonstiger Dekorationen.
3 den Bericht vom 31. Juli d. J. bestimme Ich:
1) daß die in der Ordre vom 18. März 1839, sowie im §. 39 Theil I. des Strafgesebbuches
für das Heer") enthaltenen Bestimmungen in Betreff der Wiederverleihung
aberkannter resp. in Folge gerichtlicher Verurtheilung verloren gegangener Dekorationen
auf
die Krönungs-Medaille,
die Kriegs-Denkmünze von 1864,
das Düppeler Sturmkreunz,
das Alsener Kreuz, sowie
das Erinnerungskreuz für den Feldzug 1866
nicht Anwendung finden;
2) daß Anträge auf Wiederverleihung dieser Ehrenzeichen nur dann gestellt werden
dürfen, wenn die betreffende Person sich während eines Zeitraums, doppelt so lang,
als die erkannte Freiheitsstrafe, mindestens aber während eines Zeitraums von
I zehn Jahren seit Verbüßung der Freiheitsstrafe vorwurfsfrei und ehrenhaft be—
tragen hat;
3) daß bei Anträgen auf Wiederverleihung der Hohenzollernschen Denkmünze, der Dienstauszeichnung
1., 2. und 3. Klasse, sowie der Landwehr-Dienstauszeichnung 2. Klasse,
# soweit sie sich auf Personen beziehen, welchen nach Veröffentlichung dieser Meiner
Ordre die qu. Dekorationen aberkannt werden resp. in Folge gerichtlicher Erkenntnisse
verloren gehen, gleichfalls nach Maßgabe der für die neueren Dekorationen im
Passus 1 und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren ist;
*) Preuß. Ordens-Herold S. 190. 192.
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