Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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4.
das  Landeshospital  zu  Hubertusburg.

5.
Bedingungen  der  Unterbringung.

An  welche  Voraussetzungen  die  Aufnahme  in  die  vorerwähnten  Anstalten  gebunden
ist,  auf  welchem  Wege  sie  erlangt  wird  und  welche  Pflichten  und  Rechte  durch  sie  be—
gründet  werden,  ist  in  den  Unterbringungsregulativen  für
die  Heil-  und  Pfleganstalten  für  Geisteskranke,
das  Landeskrankenhaus,
das  Landeshospital

bestimmt.

Für  die  Versorganstalt  zu  Colditz  nebst  Zubehör  und  die  Versorgabtheilung
für  Idioten  zu  Hubertusburg  gelten  die  im  Regulative  für  die  Heil-  und  Pfleganstalten
enthaltenen  Bestimmungen  für  Kranke,  welche  zu  dauernder  Verpflegung  aufgenommen
beziehentlich  beibehalten  werden,  ebenfalls.

Die  bezüglichen  Bestimmungen  der  Regulative  werden  durch  das  Gesetz-  und  Ver—
ordnungsblatt  auszugsweise  bekannt  gemacht.  Auch  werden  dergleichen  Regulativ—
Auszüge  jeder  Aufnahmegenehmigung  im  Abdrucke  beigefügt,  und  zwar,  wenn  die  Auf—
nahmegenehmigung  an  eine  Behörde  ergeht,  in  zwei  Abdrücken,  wovon  der  eine  den
Akten  dieser  Behörde,  der  andere  den  Betheiligten  auszuhändigen  ist.

Auf  entsprechend  begründetes  Gesuch  werden  dergleichen  Abdrücke  auch  sonst  von
den  Anstalten  mitgetheilt.

Den  im  Gesetz-  und  Verordnungsblatte  veröffentlichten  Bestimmungen  sind  die  Be—
theiligten  auch  ohne  besondere  Vereinbarung  im  einzelnen  Falle  unterworfen.  Jede  auf
demselben  Wege  veröffentlichte  Aenderung  der  Aufnahmebedingungen  gilt  von  Zeit  ihrer
Einführung  ab  ohne  weiteres  auch  für  jeden  zu  dieser  Zeit  bereits  stattfindenden  Ver—
pflegungsfall,  ohne  daß  es  einer  besonderen  Eröffnung  an  die  Betheiligten  oder  einer
besonderen  Vereinbarung  bedarf.  Dies  bezieht  sich  insbesondere  auch  auf  Aenderungen
der  Verpflegbeitragssätze.

Die  aus  den  unter  A,  B  und  C  angedruckten  Regulativauszügen  ersichtlichen  Bedingungen
  treten  mit

dem  1.  September  1893
in  Geltung.

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Da  die  Anstalten  zu  Hubertusburg  und  die  künftig  zu  einer  selbständigen  Anstalt
bestimmte  jetzt  mit  der  Anstalt  Colditz  verbundene  Meierei  Zschadraß  noch  in  Umge-257