Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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g § 1. Die Anwerbung von Eingeborenen des Schutzgebiets zu Diensten außerhalb der 
andesgrenzen, auch zu Diensten auf Seeschiffen, ist verboten. 
A § 2. Der Gouverneur kann auf Antrag im Einzelfalle die Anwerbung erlauben (Auslands- 
nwerbe-Erlaubnis). ** 
Für jeden Eingeborenen, dessen Anwerbung erlaubt wird, ist eine Gebühr von 20 + 
zuenrrichten. - , - 
V 8 3. Der Erlaubnis bedarf nicht die Anwerbung zu Diensten auf Seeschiffen, die den 
berkehr an der Küste des Schutzgebiets vermitteln oder in einem Hafen des Schutzgebiets 
eheimatet sind. 4 
6 8 4. Die Auswanderung Eingeborener des Schutzgebiets ist nur mit Erlaubnis des 
ouverneurs zulässig (Auswanderungs-Erlaubnis). · 
Er Der Gouverneur kann örtliche Verwaltungsbehörden zur Erteilung der Auswanderungs- 
laubnis ermächtigen. » 
v §5.DieAusfühtyngvonEingeborenendesSchutzgebiets,insbesonderedieMitnahme 
on farbigen Dienern nach Europa durch Nichteingeborene, ist nur mit Erlaubnis des Gouverneurs 
zulässig (Ausführungs-Erlaubnis). « " - 
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
di Zur Ausführung von Eingeborenen des Schutzgebiets zum Zwecke von Schaustellungen darf 
ie Erlaubnis nicht erteilt werden. 
§ 6. Das Gesuch um Erteilung der Auswanderungs-Erlaubnis (§ 4) soll angeben: 
1. den Grund und den Zweck der Auswanderung, 
2. das Auswanderungsziel, 
3. die Zeit, für welche der Aufenthalt außerhalb des Schutzgebiets beabsichtigt wird, 
4. die Erwerbs= und Vermögensverhältnisse des Auswanderers. 
7. 
1. 
2. 
Das Gesuch um Erteilung der Ausführungs-Erlaubnis (5§ 5) soll angeben: 
den Zweck der Ausführung, - 
die Person, die für die Dauer des Aufenthalts außerhalb des Schutzgebiets die Für- 
sorge für den Eingeborenen übernimmt, 
3J. den Zeitpunkt der Rückkehr. 
de. à 88. Das Gesuch um Erteilung der Auswanderungs- oder Ausführungs-Erlaubnis ist bei 
oer örtlichen Verwaltungsbehörde anzubringen. 
Die nach 88 6 und 7 erforderlichen Angaben sind glaubhaft zu machen. 
Die entscheidende Behörde kann von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen. 
be §* 9. Die Auswanderungs= und die Ausführungs-Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 
der- Gesuchsteller die Hinterlegung von 500 (4 in bar oder in mündelsicheren Wertpapieren zu 
Srei Vierteln des Kurswerts bei der Deutsch-Westafrikanischen Bank in Duala zugunsten des Landes- 
#us als Sicherheit für die Erstattung der vom Fiskus aus Anlaß der Auswanderung oder Aus- 
Rrung gemachten Aufwendungen nachgewiesen hat. . 
n Bei der Auswanderung nach dem Schutzgebiet Togo ist die Hinterlegung einer Sicherheit 
icht erforderlich. « - 
» Die entscheidende Behörde kann aus Gründen, die in der Person des Gesuchstellers liegen, 
on der Vorschrift des Absatz 1 befreien. 
b § 10. Wer um die Erteilung der Ausführungs-Erlaubnis nachsucht, hat üÜberdies sich in 
st öffentlich beglaubigten Urkunde oder zu Protokoll einer Behörde des Schutzgebiets dem Landes- 
kus gegenüber zu verpflichten: 
Die Fürsorge für den auszuführenden Eingeborenen zu übernehmen, dessen Unterhalt für 
ie Dauer der Abwesenheit vom Schutzgebiete sowie die Kosten der Rückreise zu bestreiten und dem 
andesfiskus diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die von diesem aus Anlaß der Ausführung ge- 
acht werden. . . 
W § 11. Wird die nachgesuchte Erlaubnis erteilt, so wird dem auswandernden oder aus- 
Bübrenden Eingeborenen durch die entscheidende Behörde ein Reisepaß nach dem anschließenden 
uster ausgestellt. " "
	        
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