Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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8 4. Die Verkaufspreise der in § 1 bis 3 aufgeführten Mittel dürfen unter Berücksichti- 
gung der Vorschriften für die Berechnung der Arzneimittelpreise nicht höher als um 50 v. H. gegen- 
über der deutschen Arzneitaxe sein. 
5 5. Der Verkauf aller anderen Heilmittel, besonders auch der sogenannten Patentmedizinen 
und Geheimmittel, ist außerhalb der Apotheken verboten. 
§ 6. Wer den Verkauf der ausgeführten Arzneimittel außerhalb der Apotheken betreiben 
will, hat mit der Anmeldung des Gewerbes eine genaue Angabe der Betriebsräume zu den Akten 
des Bezirksamts einzureichen. 
Andere als die bezeichneten Räume dürfen weder als Betriebs= noch als Vorrats= oder 
Arbeitsräume benutzt werden. 
§ 7. Sämtliche Räume sowie die Behältnisse für Arzneimittel und Arzneistoffe sind stets 
ordentlich und sauber zu halten. 
§5 8. Die Vorräte von Arzneimitteln müssen sich in dichten, festen Behältern befinden, die 
mit festen, gut schließenden Deckeln oder Stöpseln versehen sind, oder, soweit sie Schiebladen dar- 
stellen, von festen Füllungen umgeben sein oder dicht schließende Deckel besitzen. 
§5 9. Die Behältnisse für die Arzneimittel sollen mit fest an ihnen haftenden lateinischen 
oder deutschen oder beiden Bezeichnungen, die dem Inhalt entsprechen, in haltbarer schwarzer Schrift 
auf weißem Grunde versehen sein. 
8 10. Die Behältnisse sind im Verkaufsraume wie in den Vorratsräumen nach dem 
Alphabet in Gruppen, die der Art der Behälter entsprechen, übersichtlich geordnet aufzustellen. 
§ 11. Die vorhandenen Arzneimittel müssen echt und zum Gebrauch für Menschen und 
Tiere geeignet, dürfen weder verdorben noch verunreinigt sein. 
* 12. Verschiedene Arzneimittel in einem Behälter aufzubewahren ist verboten. Dagegen 
darf dasselbe Arzneimittel in ganzer, zerkleinerter oder gepulverter Ware in gesonderten Fächern 
desselben Behälters, auch in bezeichneten Papierbeuteln aufbewahrt werden. 
§5 13. Auf den Umhüllungen oder Gefäßen, in denen die Abgabe von Arzneimitteln 
erfolgt, ist spätestens bei der Abgabe der deutsche Name des darin abgegebenen Arzneimittels deutlich 
zu verzeichnen. 
Werden Arzneimittel in abgesaßter Form vorrätig gehalten, so müssen sie übersichtlich 
geordnet und vor Staub geschützt aufbewahrt werden und auf jedem einzelnen Gefäß oder jeder 
sonstigen Packung die deutliche Bezeichnung des Inhalts tragen. 
§ 14. Verkaufsstellen, in denen die freigegebenen Arzneimittel feilgehalten werden, find 
neben den zugehörigen Vorrats= und Arbeitsräumen unvermuteten Besichtigungen gemäß Anordnung 
des Gouverneurs durch einen Regierungsapotheker oder Regierungsarzt zu unterziehen. 
5 15. Den Besichtigungsbevollmächtigten steht das Recht der Probeentnahme von Waren 
ohne Entschädigung zu. 
§ 16. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 4, 
im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Außerdem kann der Handel mit den in § 1 bis 3 erwähnten 
Gegenständen überhaupt untersagt werden. 
Daressalam, den 27. Juni 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr von Rechenberg. 
Anlage. 
A. Sämtliche Hilfsmittel zur Krankenpflege, C. Kosmetische Mittel (Mittel zur Reinigung, 
wie Inhalationsapparate, Irrigatoren, Ther- Pflege oder Färbung der Haut, des Haares 
mometer, Schutzbrillen, Spritzen, Suspen- 
sorien usw. 
Sämtliche Verbandmittel und Seifen zum 
äußerlichen Gebrauch, soweit sie nicht Me- 
dikamente enthalten, die dem freien Verkehr 
entzogen sind. 
oder der Mundhöhle), Desinfektionsmittel 
und Hühneraugenmittel, vorausgesetzt, daß 
sie keine gesundheitsschädliche Farben im 
Sinne des Gesetzes vom 5. Juli 1887 und 
ferner keine Stoffe enthalten, die in den 
Apotheken ohne Anweisung eines Arztes,
	        
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