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8 4. Die Verkaufspreise der in § 1 bis 3 aufgeführten Mittel dürfen unter Berücksichti-
gung der Vorschriften für die Berechnung der Arzneimittelpreise nicht höher als um 50 v. H. gegen-
über der deutschen Arzneitaxe sein.
5 5. Der Verkauf aller anderen Heilmittel, besonders auch der sogenannten Patentmedizinen
und Geheimmittel, ist außerhalb der Apotheken verboten.
§ 6. Wer den Verkauf der ausgeführten Arzneimittel außerhalb der Apotheken betreiben
will, hat mit der Anmeldung des Gewerbes eine genaue Angabe der Betriebsräume zu den Akten
des Bezirksamts einzureichen.
Andere als die bezeichneten Räume dürfen weder als Betriebs= noch als Vorrats= oder
Arbeitsräume benutzt werden.
§ 7. Sämtliche Räume sowie die Behältnisse für Arzneimittel und Arzneistoffe sind stets
ordentlich und sauber zu halten.
§5 8. Die Vorräte von Arzneimitteln müssen sich in dichten, festen Behältern befinden, die
mit festen, gut schließenden Deckeln oder Stöpseln versehen sind, oder, soweit sie Schiebladen dar-
stellen, von festen Füllungen umgeben sein oder dicht schließende Deckel besitzen.
§5 9. Die Behältnisse für die Arzneimittel sollen mit fest an ihnen haftenden lateinischen
oder deutschen oder beiden Bezeichnungen, die dem Inhalt entsprechen, in haltbarer schwarzer Schrift
auf weißem Grunde versehen sein.
8 10. Die Behältnisse sind im Verkaufsraume wie in den Vorratsräumen nach dem
Alphabet in Gruppen, die der Art der Behälter entsprechen, übersichtlich geordnet aufzustellen.
§ 11. Die vorhandenen Arzneimittel müssen echt und zum Gebrauch für Menschen und
Tiere geeignet, dürfen weder verdorben noch verunreinigt sein.
* 12. Verschiedene Arzneimittel in einem Behälter aufzubewahren ist verboten. Dagegen
darf dasselbe Arzneimittel in ganzer, zerkleinerter oder gepulverter Ware in gesonderten Fächern
desselben Behälters, auch in bezeichneten Papierbeuteln aufbewahrt werden.
§5 13. Auf den Umhüllungen oder Gefäßen, in denen die Abgabe von Arzneimitteln
erfolgt, ist spätestens bei der Abgabe der deutsche Name des darin abgegebenen Arzneimittels deutlich
zu verzeichnen.
Werden Arzneimittel in abgesaßter Form vorrätig gehalten, so müssen sie übersichtlich
geordnet und vor Staub geschützt aufbewahrt werden und auf jedem einzelnen Gefäß oder jeder
sonstigen Packung die deutliche Bezeichnung des Inhalts tragen.
§ 14. Verkaufsstellen, in denen die freigegebenen Arzneimittel feilgehalten werden, find
neben den zugehörigen Vorrats= und Arbeitsräumen unvermuteten Besichtigungen gemäß Anordnung
des Gouverneurs durch einen Regierungsapotheker oder Regierungsarzt zu unterziehen.
5 15. Den Besichtigungsbevollmächtigten steht das Recht der Probeentnahme von Waren
ohne Entschädigung zu.
§ 16. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 4,
im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Außerdem kann der Handel mit den in § 1 bis 3 erwähnten
Gegenständen überhaupt untersagt werden.
Daressalam, den 27. Juni 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr von Rechenberg.
Anlage.
A. Sämtliche Hilfsmittel zur Krankenpflege, C. Kosmetische Mittel (Mittel zur Reinigung,
wie Inhalationsapparate, Irrigatoren, Ther- Pflege oder Färbung der Haut, des Haares
mometer, Schutzbrillen, Spritzen, Suspen-
sorien usw.
Sämtliche Verbandmittel und Seifen zum
äußerlichen Gebrauch, soweit sie nicht Me-
dikamente enthalten, die dem freien Verkehr
entzogen sind.
oder der Mundhöhle), Desinfektionsmittel
und Hühneraugenmittel, vorausgesetzt, daß
sie keine gesundheitsschädliche Farben im
Sinne des Gesetzes vom 5. Juli 1887 und
ferner keine Stoffe enthalten, die in den
Apotheken ohne Anweisung eines Arztes,