Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

350  Zollstrafsachen,  Berufungssumme.

des  Erben  jenen  die  Separation  erlangt  habenden
Erbschaftsgläubigern  gegenüber  nur  das  eigene  Vermögen
  des  Erben  in  Anspruch  nehmen,  so  daß  also
das  fragliche  benellcium  überall  nur  in  Bezug  auf
dieses  gegenseitige  kreditorische  Verhältniß  gewährt
wird,  keineswegs  aber  dem  Erben  selbst,  gegen
den  dasselbe  nachgesucht  wird,  die  sonstigen  Befugnisse
  zur  freiesten  Disposition  und  Nutzung  der  Erbmasse
  irgend  entzieht.  Hieraus  erhellt  von  selbst,
daͤß  das  Vorhandensein  von  eigenen  Gläubigern  des-Erben
  zu  den  wesentlichen  faktischen  Grundlagen
jenes  henesicii  gehört.  In  keinem  Falle  darf  es
an  der  Behauptung  und  Nachweisung  fehlen,  daß,
eigene  Kreditoren  des  Erben,  mit  welchen  jene  Konkurrenz
  zu  befürchten  stehe,  vorhanden  seien.
.  In  seinen  sonstigen  durch  die  Antretung  der
Erbschaft  begründeten  Dispositions=  und  Nutzungsrechten
  wird  der  Erbe  selbst  durch  die  erkannte  Separation
  in  keiner  Weise  beschränkt  und  ist  somit
nach  wie  vor  berechtigt,  die  von  ihm  angetretene
Erbschaft,  bei  dem  etwaigen  Mangel  sonstigen  Vermögens,
  zur  Bestreitung  seiner  Lebensbedürfnisse  zu
benutzen,  Läuft  der  Erbschaftsgläubiger  dadurch
Gefahr,  an  seiner  nach  dem  Tode  des  Erblassers
munmehr  gegen  den  Erben  geltend  zu  machenden
Forderung  einen  Verlust  zu  erleiden,  so  stehen  demselben
  lediglich  diejenigen  Sicherungsmittel  zu,  welche
überhaupt  bei  unvermögenden  Schuldnern  für  den
Fall  einer  solchen  Gefahr  gesetzlich  gestattet  sind.
Buchka  und  Budde,  Entscheidungen  des  OAG.  zu
Rostock  Bd.  2  S.  277—8.

3.
Berechnung  der  Berufungssumme  in  Zollstraffachen.

Ueeber  die  Berechnung  der  Summe  von  400  fl.,
welche  nach  §#.  36  des  Zollstrafgesetzes  von  1837