350 Zollstrafsachen, Berufungssumme.
des Erben jenen die Separation erlangt habenden
Erbschaftsgläubigern gegenüber nur das eigene Vermögen
des Erben in Anspruch nehmen, so daß also
das fragliche benellcium überall nur in Bezug auf
dieses gegenseitige kreditorische Verhältniß gewährt
wird, keineswegs aber dem Erben selbst, gegen
den dasselbe nachgesucht wird, die sonstigen Befugnisse
zur freiesten Disposition und Nutzung der Erbmasse
irgend entzieht. Hieraus erhellt von selbst,
daͤß das Vorhandensein von eigenen Gläubigern des-Erben
zu den wesentlichen faktischen Grundlagen
jenes henesicii gehört. In keinem Falle darf es
an der Behauptung und Nachweisung fehlen, daß,
eigene Kreditoren des Erben, mit welchen jene Konkurrenz
zu befürchten stehe, vorhanden seien.
. In seinen sonstigen durch die Antretung der
Erbschaft begründeten Dispositions= und Nutzungsrechten
wird der Erbe selbst durch die erkannte Separation
in keiner Weise beschränkt und ist somit
nach wie vor berechtigt, die von ihm angetretene
Erbschaft, bei dem etwaigen Mangel sonstigen Vermögens,
zur Bestreitung seiner Lebensbedürfnisse zu
benutzen, Läuft der Erbschaftsgläubiger dadurch
Gefahr, an seiner nach dem Tode des Erblassers
munmehr gegen den Erben geltend zu machenden
Forderung einen Verlust zu erleiden, so stehen demselben
lediglich diejenigen Sicherungsmittel zu, welche
überhaupt bei unvermögenden Schuldnern für den
Fall einer solchen Gefahr gesetzlich gestattet sind.
Buchka und Budde, Entscheidungen des OAG. zu
Rostock Bd. 2 S. 277—8.
3.
Berechnung der Berufungssumme in Zollstraffachen.
Ueeber die Berechnung der Summe von 400 fl.,
welche nach §#. 36 des Zollstrafgesetzes von 1837